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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
964
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Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 320.

ck) Entgegenstehende Vereinbarungen haben Dritten gegenüber keine

Wirkung. In dieser Beziehung gilt Z 128 (vergl. Anm. 18 zu Z 128).e) Ueber den Einfluß des Konkurses der Aktienkommanditgesellschaftauf die Solidarhaft des Komplementars siehe Anm. 27 zu Z 128. Ins-besondere wird auch hier der Umfang der Solidarhaft des Komplementars durch denZwangsvergleich der Gesellschaft begrenzt (Z 211 K.O.).k) Ueber den Prozeß des Gesellschaftsgläubigers gegen den Komplemen-tär auf Grund der Solidarhaft siehe Z 123 und die Anm. 116 dazu. (Be-sonders: Rechtsgrund der Klage; Verbindung der Klage gegen den Gesellschafter mitder Klage gegen die Gesellschaft; Fragen der Klageänderung; Gerichtsstand der Klage;die Einwendungen des Komplementärs, insbesondere die Einrede der rechtskräftig ent-schiedenen Sache, das Anfechtungsrecht und das Kompensationsrecht; Zwangsvollstreckunggegen den einzelnen Komplementär; Erörterung der Frage, inwieweit sich alles diesauf den zur Zeit der Klageerhebung ausgeschiedenen Gesellschafter bezieht.)

Anm .57. A) Daß das Gesellschaftsvermögen von demZugriffe für die persönlichenSchulden des Komplementars ausgeschlossen ist, gilt hier umsomehr, wenndie Aktienkommanditgesellschaft unserer Ansicht gemäß eine juristische Person ist.

Ueber die näheren Modalitäten dieses Rechtssatzes siehe unseren Exkurs zu Z 129Anm. 15.

b) Ueber das Kompensarionsrecht bei der Aktienkommanditgesellschaft

siehe den Exkurs zu Z 129 Anm. 611.i) Haftung alsFolge dcsEintritts als Komplementär in eine bestehendeAktienkommanditgesellschaft. Hierfür gilt Z 130 (vergl. Anm. 5 zu § 173).1c) Die Verjährung der Ansprüche gegen den Komplementär folgt denRegeln der ZZ 159160 (Z 320 Abs. 2; H 161. Abs. 2; vergl. unseren Exkurs zuZ 177 Anm. 2830).

Anm.SS. L. Die Rechtsverhältnisse der Kommanditiste». Dieselben folgen aktienrechtlichen Regeln.

1. Die Grenze der Verpflichtung des Kommanditistcn richtet sich nach W 211 und212: nach Z 211 ist die Verpflichtung begrenzt durch den Nennbetrag der Aktie bezw. demAusgabeknrs, nach Z 212 können wiederkehrende Naturralleistungen stipulirt werden (vergl.die Erläuterungen zu SZ 211 und 212). (Für den Komplementär können selbstverständlichebenfalls wiederkehrende Leistungen stipulirt werden.)

Anm .ss. 2. Die Rechte des Kommanditisten auf das Vermögen der Gesellschaft. Hier-über gelten die ZS 213216 (die Einlagen können nicht zurückgefordert, regelmäßig könnenauch nicht Zinsen bedungen werden, vielmehr hat der Kommanditist nur Anspruch auf denReingewinn und bei wiederkehrenden Naturalleistungen auf einen angemessenen Ersatz.Ausnahmsweise können auch Zinsen bedungen werden, sogenannte Bauzinsen, was früherbei Aktienkommanditgesellschaften nicht zulässig war (vergl. unsere 5. Aufl. Z 2 zuArt. 137). Vergl. die Erläuterung zu den ZZ 213216.

Ueber die Berechnung des Reingewinns siehe unten Anm. 63.

Anm .eo. 3. Haftung des Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Grundsätzlich findet eine solche Haftung nicht statt (vergl. oben Anm. 13). Nur unterdenselben Voraussetzungen, wie ein Aktionär, kann eine Haftung eintreten. Hierüber giltZ 217 (vergl. daher die Erläuterungen dazu).

Anm. er. 1. Die Verpflichtung zur Zahlung des Aktienbetrages und die Folgen derVerzögerung in Erfüllung dieser Verpflichtung richten sich genau nachdem Aktienrecht. Vergl. daher die HZ 218221 und die Erläuterungen dazu. Hin-zuzufügen ist: Die Bestimmung über die Einforderung der Aktienbeträge steht hier demgeschäftsführenden Komplementär zu, die Kommanditistenversammlung kann hier keinebindende Anweisung ertheilen (Ring S. 81).

AnmW. 5. Die Uebertragung der Aktienrechte folgt aktienrechtlichen Regeln. Vergl. daher222224 und die Erläuterungen dazu, insbesondere auch den Exkurs zu Z 224 überdie Inhaberaktien. Zu der im Z 222 Abs. 4 erforderlichenZustimmung der Gesellschaft"