Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 32V.
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ist hier auch die Zustimmung des Komplementars erforderlich. Sonst liegt eine Zustimmungder Gesellschaft nicht vor. Denn daß hier der Aufsichtsrath als Organ der Gesellschaftfungiren und dem Komplementär Anweisung ertheilen soll, ist nicht ersichtlich. Denkbarwäre ja auch eine solche Konstruktion, aber sie bildet doch nur die Ausnahme und esmüßte deutlicher ersichtlich sein, daß das Gesetz diese gewollt hat (vergl. auch nach bis-herigem Recht Ring S. 80).
6. Das Verbot des Erwerbes eigener Aktien und Jnterimsscheine im Z 226Amn .es.gilt auch hier.
7. Die Amortisation von Aktien richtet sich nach Z 227. Vergl. daher die Erläute-rung zu Z 227.
8. Für den Ersatz vernichteter oder beschädigter Aktien und Jnterims-scheine gelten die ZZ 228—230.
IV. Insbesondere Gewinn- und Vcrlustthcilung.
1. Der Gewinn. Es findet eine zweifache Berechnung und Vertheilung des Gewinns statt. Amn.st.Einmal wird der dem Komplementär zukommende Gewinn berechnet und nach ganz anderenGrundsätzen der den Kommanditisten zukommende Gewinn. Auch die Auszahlung findetnach verschiedenen Grundsätzen statt.
a) Der den Komplementären (so. für ihre Betheiligung außerhalb des Aktienkapitals) zu-kommende Gewinn. Hier kommen die Vorschriften über die einfache Kommandit-gesellschaft zur Anwendung, nur daß hinsichtlich der Auszahlung Z 329 einige Ab-weichungen anordnet. Der H 237 (Grenze der Tantieme für Vorstandsmitglieder)kommt hier nicht zur Anwendung. Danach stellt sich die Materie wie folgt:a) Die Grundlage der Berechnung ist eine Bilanz, welche nach Maßgabe des Anm .es.Z 120 aufgestellt wird. Dies ordnet Z 168 für die einfache Kommanditgesellschaftan und das gilt auch hier (ß 320 Abs. 2). Es wird hiernach als Jahresgcwinndas betrachtet, was sich bei Gegenüberstellung der Ab- und Zugänge des betreffen-den Jahres als Gewinn desselben ergiebt (vergl. auch Denkschrift S. 180). Freilichwird für die in diese Bilanz einzustellenden Werthe anzunehmen sein, daß die aktien-rechtlichen Grundsätze des Z 261 Nr. 1—4 maßgebend sind, da sonst auf diese Weisedem Gescllschaftsfonds Beträge entzogen werden könnten, die sich nicht als realisir-barer Gewinn darstellen (vergl. auch Cosack S. 638).
/?) Von dem solchergestalt festgestellten Jahresgewinn gebühren denAnm.sa.Komplementaren 4"/g ihrer Aktivsalden. Auch für die Kommanditisten-gesammtheit werden 4°/<> des Kommanditistenkapitals berechnet, aber eben nur be-rechnet zu dem Zwecke, um den Rest des hiernach verbleibenden Gewinnes zu be-rechnen und so auf den Hanptstock des dem Komplementär zukommenden Gewinneszu kommen. Von dem nach Abzug von 4°/» der beiderseitigen Aktivsalden ver-bleibenden Gewinnrest wird ein angemessener Theil dem Komplementär gut-geschrieben (Z 168 Abs. 2).
7) Was die Auszahlung betrifft, so dürfen die Komplementare 4»/„ ihresAmn.s?.Aktivsaldos schlechtweg entnehmen, auch wenn kein Gewinn erzielt ist, auch wennihre Einlagen durch Verluste früherer Jahre gemindert sind. Sie dürfen fernerden 4«/g übersteigenden etwaigen Antheil am Jahresgewinn entnehmen, soweit diesnicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht. Alles dies, wie bei dergewöhnlichen Kommanditgesellschaft (vergl. Anm. 1 zu ß 169). Im § 329 ist aberhier die weitere Schranke gesetzt, daß jede Entnahmebefugniß so lange ruht, alseine Unterbilanz vorhanden ist, die ihre nicht in Aktien bestehenden Kapitalsantheileübersteigt. Mit anderen Worten: das Aktienkapital darf nicht durch die Bertheilungbilanzmäßig gekürzt werden, wohl aber die Einlage der Komplementare. Das wirddamit begründet, daß das Grundkapital die den Gesellschaftsgläubigern zugesicherteKreditbasis ist und es auch von den Komplementaren verlangt werden kann, daß sieauf einen Gewinnbezug verzichten, so lange diese Kreditbasis nicht vorhanden ist.