Wb Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 32V.
Weiter ist dein Komplementär im Z 329 die Verpflichtung auferlegt,^ sich gefallenzu lassen, daß von dem gesammten Bilanzgewinn der Gesellschaft der Reservefondsdotirt wird.
Anm .es. p) Die Kommanditisten nehmen an dem Gewinne nach akticnrechtlichen Grundsätzen Theil.
Ihrem Aktivsaldo werden nicht 4°/o desselben als Vorwegantheil des Gewinnes gutge-schrieben, wie den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (vergl. oben Anm. 66), —denn der Kapitalantheil der Kommanditisten ist hier eine unveränderliche Ziffer, dasGrundkapital der Gesellschaft — noch wird ihm der Rest desjenigen Gewinnes aus-gezahlt, der bei der Gewinnberechnung für den Komplementär übrig bleibt. Viel-mehr folgt, wie gesagt, der Gewinnbezug und die Gewinnberechnung und die Zins-berechtigung aktienrechtlichen Regeln. Zinsen bezieht er hiernach überhaupt nicht undauf Gewinn hat er Anspruch, soweit die Bilanz einen solchen ergiebt (Zß 213, 215,32V Abs. 3). Die Bilanz aber folgt den Vorschriften der ZZ 261 und 262, wobei je-doch Z 261 hier noch dahin zu ergänzen ist, daß auch der Betrag der Kapitalskontender Komplementare unter die Passiva aufzunehmen ist, wie dies Art. 185 s. Nr. 5 desalten H.G.B, ausdrücklich vorgeschrieben hatte. Es kann keinem Zweifel unterliegen,daß dies auch jetzt noch gilt, wenn es auch nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist (vergl.auch Cosack S. 638). Daß der Kapitalantheil des Komplementars eine veränderlicheZiffer ist, darüber siehe zu s.
Anm.ss. 2. Der Verlust. Auch der Verlust wird auf die Komplementare in derselben Weise vertheilt,wie der Gewinn (vergl. oben Anm. 64 u. 65), d. h. auf Grund der Jahresbilanz, in welcher dieGeschäftsergebnisse des betreffenden Jahres sich darstellen. Der hiernach den Komplementärzufallende Verlustantheil vermindert dessen Kapitalkonto und führt ev. zu einem Passivsaldofür denselben (Anm. 3 zu Z 167). Die Höhe des Verlnstantheils richtet sich, wenn derVertrag nichts anderes bestimmt, nach den Umständen (ß 168 und Anm. 4 dazu). DenBetrag eines Passivsaldos hat der Komplementär bei Auflösung der Gesellschaft in dieGesellschaftskasse einzuschießen.
Auf das Kapitalkonto der Kommanditisten dagegen wird der sich nach dieser Be-rechnung ergebende Verlustantheil nicht übertragen. Das Kommanditistenkapital ist dasGrundkapital der Gesellschaft, eine unveränderliche Ziffer. Hier wird der Verlust in ganzanderer Weise berechnet, nämlich wie der Gewinn der Kommanditisten: als Ergebniß eineraktienrechtlichen Bilanz. Ein etwa sich ergebender Verlust eines bestimmten Jahres ver-mindert das Normalvermögen der Gesellschaft, verschlechtert die Bilanz, vermindert denaktienrechtlichen Bilanzgewinn und führt ev. zu einem aktienrechtlichen Jahresverlust, zueiner Unterbilanz.
«lnm.7o. 3. Die vorstehende» Regelnngen werden meistens statutarisch vereinfacht: Es wird eine ein-heitliche Berechnung für Komplementare und Kommanditisten mit einer Borzugsdividendefür erstere, oder auch für letztere vorgeschrieben. So bekommen z. B. bei der Direktionder Diskontogesellschaft in Berlin die Kommanditisten eine Vorzugsdividende von 4°/y desGrundkapitals, von dem Ueberrest entfällt an die Komplementare, ^/zz an den Auf-sichtsrath, der Rest mit gewissen Abzügen an die Kommanditisten (Cosack S. 639).
Solche statutarische Vereinbarungen sind zulässig, solange die zwingenden Bor-schriften des Gesetzes nicht entgegenstehen, insbesondere nicht der Z 329. Dagegen kommtder H 237, welcher die Grenze der Tantieme für die Vorstandsmitglieder festsetzt, hiernicht in Betracht. Wohl aber muß jede Vereinbarung über die Gewinn- und Verlust-vertheilung des Komplementars, welche von den gesetzlichen Vorschriften, wie sie oben dar-gestellt sind, abweicht, im Gesellschaftsvertrage (ursprünglichen oder abgeänderten) festgesetztsein, um der Gesellschaft gegenüber giltig zu sein (vergl. H 322 Abs. 3 und Anm. 3 dazu).
V. Die Organe der Gesellschaft.
Anm.71. L.. Die Komplementäre, ihre rechtliche Stellung als Vertreter und Geschäfts-führer.
1. Die Quelle ihrer rechtlichen Stellung ist hier der Gesellschaftsvertrag. Sie werden nicht,