Kommanditgesellschaft auf Aktien. H 320. 967
wie der Vorstand der Aktiengesellschaft, durch Wahl bestellt, sondern sie sind Gesellschafterund können nur durch den Gesellschaftsvertrag (den ursprünglichen oder abgeänderten)Mitglieder der Gesellschaft werden. Demzufolge kann aber ihre Stellung auch nichtjederzeit widerrufen werden, wie die eines Vorstandsmitgliedes. Ihre Ausschließungaus besonderen Gründen und im Wege Rechtens ist wohl möglich (vergl. zuZ 330), aber nicht ein einfacher Widerruf ihrer Stellung. Der Z 231 Abs. 3 greiftalso hier nicht Platz.
2. Ihre Vertretmigsbcfngnis!. Im Allgemeinen richtet sich dieselbe nach den für die einfache A»m .7s.Kommanditgesellschaft geltenden Regeln (Z 320 Abs. 2), also, da für diese besondere Regelnnicht gegeben sind, nach den für die o. H.G. gegebenen Regeln (vergl. Anm. 1—3 zuZ 170), jedoch mit denjenigen Abweichungen, die sich aus der besonderen Organisation derAktien-Kommanditgesellschaft ergeben.
n) Die prinzipielle Abweichung geht dahin, daß der Komplementär zwar ge-setzlicher Vertreter der Gesellschaft ist; während aber der offene Handelsgesellschafter undder Komplementär einer einfachen Kommanditgesellschaft der allein mögliche gesetzlicheVertreter der Gesellschaft ist, ist der Komplementär hier nur, wie der Vorstand,der ordentliche, der ständige gesetzliche Vertreter, nicht der alleinige.Vielmehr ist unter Umständen auch der Aufsichtsrath der gesetzliche Vertreter der Ge-sellschaft. Denn die Stellung des Aufsichtsraths ist hier im Allgemeinen die gleiche,wie bei der Aktiengesellschaft (vergl. Z 320 Abs. 3, H 325 Nr. 5, Cosack S. 695). DerAufsichtsrath aber ist in gewissen Hinsichten gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (vergl.Z 247 und Anm. Isfg. dazu; unten Anm. 92 u. 96).
b) Für die Vertretungsbefugniß des Komplementars gelten die für die Anm.?».Kommanditgesellschaft, also für die o. H.G. geltenden Regeln analog,
also die ZZ 125—127 (vergl. Anm. 1—3 zu Z 170).
a) Z 125. Gesetzliche Regel ist, daß jeder Komplementär allein zurVertretung der Gesellschaft berechtigt ist. In diesem Falle brauchthierüber nichts eingetragen zu werden (vergl. auch Z 323 Abs. 4). Es kann aberauch ein Komplementär von der Vertretungsbefugniß ausgeschlossen werden, nachunserer Ansicht allerdings nicht alle; auch zu Kollektivvertretern können mehrereKomplementare bestellt werden, und endlich kann bestimmt werden, daß ein Komple-mentär zusammen mit einen: Prokuristen vertretungsberechtigt ist. Die Aus-nahmen von der Einzelvertretung müssen zur Eintragung angemeldet werden (Z 323Abs. 4). Alles das kann durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.
Ueber alles dieses siehe Näheres Anm. I ssg. zu Z 125.
/?) Z 126. Der Umfang der Vertretungsmacht des Komplementars. Anm.?4.Die prinzipielle Unbeschränkbarkeit derselben und die möglichen Ausnahmen vonder Unbeschränkbarkeit, alle diese Fragen bestimmen sich ebenso wie beim offenenGesellschafter. Siehe daher hierüber Anm. Isfg. zu Z 126, ebenso die dort gegebenenErläuterungen über die Kollusion, über die Wirkungen der Vertretnngshandlungen.über konkludentes Handeln, über Kontrahiren mit sich selbst w.
Dazu treten aber die Vorschriften über gewisse Beschränkungen der Ver -Anm.?->.tretungsmacht, welche dem Aktienrecht entnommen sind, z. B. bei Nachgründungen,beim Verzicht auf Ersatzansprüche (§Z 320 Abs. 3; 324; 325 Nr. 7).
c) Z 127. Die Entziehung der Vertretungsbefugniß besteht hier ebenso, wieAnm.w.im § 127. Da nur alle übrigen Gesellschafter die Entziehung verlangen können, so
muß der Antrag ausgehen von den übrigen Komplementaren und dem Aufsichtsrath,welcher letztere die Beschlüsse der Kommanditisten ausführt (§ 328). Der Aufsichtsrathmuß zu seiner Legitimation einen Generalversammlnngsbeschluß beibringen. Anm.??.
Es kann aber auch hier unter Umständen auf Antrag eines Gesellschaftersdie Entziehung erfolgen (vergl. hierüber Anm. 7 zu § 127). Ein solcher Antragmuß gestellt werden von einem Komplementär oder vom Anfsichtsrath Namens der