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Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 326.
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Kommanditisten auf Grund und unter Beibringung eines diesbezüglichen General-versammlungsbeschlusses, ein einzelner Kommanditist ist hier nicht antragsberechtigt.
Am». 78. Die Entziehung der Vertretungsbefugniß vermag die Stellung des Kom-
plementars insoweit nicht zu ändern, als es sich um unentziehbare Vertretungs-rechte handelt. Dazu gehören die im Z 325 aufgezählten Funktionen (vergl. CosackS. 695).
Die Frage, ob der Komplementär die Vertretung auch niederlegen kann, richtetsich nach Anm. 8 zu Z 127 (vergl. Z 326 Abs. 2; Anm. 3 zu S 176).ä) Die Vertretungsbefugniß kann anderen Organen, als den persönlichhaftenden Gesellschaftern nicht übertragen werden, das folgt aus §Z 326Abs. 2, 161 Abs. 2, 125. Sie kann nicht einer fremden Person übertragen werden;es kann auch nicht bestimmt werden, daß der Aufsichtsrath stellvertretende Direktorenernennt, nur Prokuren und Handlungsvollmachten können anderen Personen ertheiltwerden.
Anm.eo. Z, Ihre Geschäftsführnngsbefngniß und Pflicht richtet sich im Allgemeinen nach den für diegewöhnliche Kommanditgesellschaft geltenden Regeln, jedoch mit zahlreichen Abweichungenund Besonderheiten:
n) Die Komplementare find das ordentliche Geschäftsführungsorgander Aktien-Kommanditgesellschaft. Außer ihm sind allerdings auch noch derAufsichtsrath und die Generalversammlung geschäftsführende Organe. Aber regel-mäßige und ordentliche Geschäftsführungsorgane sind die Komplementare und zwaralle. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings einem oder mehreren Komplementarendie Geschäftsführung übertragen (vergl. Anm. 1 zu Z 164).
A»m.8i. p) Der Inhalt der Geschäftsführungsbefugniß, wie sich das Einzelrecht zurGeschäftsführung und das Kollektivrecht zur Geschäftsführung bethätigt, richtet sich nachden für die gewöhnliche Kommanditgesellschaft geltenden Regeln (vergl. Anm. 2 zus 164).
Anm .8s. Vorschrift des Z 116, daß sich das selbstständige Recht zur Ge-
schäftsführung nur auf die gewöhnlichen Betriebsgeschäfte bezieht,findet auch hier, wie bei der gewöhnlichen KommanditgesellschaftAnwendung (vergl. Anm. 3 zu Z 164). Das Widerspruchsrecht aber, welches jedemKommanditisten der gewöhnlichen Kommanditgesellschaft zusteht, steht hier nur der Ge-sammtheit der Kommanditisten zu und wird vom Aufsichtsrath ausgeübt, wenn es dieKommanditisteuversammlung beschlossen hat.
Anm.sz. g) Zur Bestellung der Prokura gehört nach ZZ 164, 116 Abs. 3 die Zustimmungaller geschäftsführenden Komplementare, es sei denn, daß Gefahr im Verzüge ist.Zum Widerruf der Prokura genügt die Erklärung jedes Komplementars, welcherbei Ertheilung mitzuwirken hat (vergl. Anm. 4 zu § 164). Die Kommanditistenhaben bei der gewöhnlichen Kommanditgesellschaft damit gar nichts zu thun. Hieraber muß der Aufsichtsrath zur Bestellung des Prokuristen seine Zustimmung geben,was Pinner S. 348 mit Unrecht bestreitet (ZZ 238; 325 Nr. 5). Ueber die Bedeutungdieses Erfordernisses nach außen siehe Anm. 8 zu § 238.
Anm.84. g) Die Vorschrift über das Recht der Entziehung der Geschäftsführungs-befugniß ist auch hier analog zu übertragen. Der Antrag muß auch hier von allenübrigen Gesellschaftern, auch den Kommanditisten, ausgehen. Die letzteren werden hierin ihrer Gesammtheit durch den Aufsichtsrath vertreten. Auch das im Z 117 von unserörterte Recht jedes einzelnen Gesellschafters zur Entziehung der Geschäftsführungs-befugniß ist hier gegeben und steht auch hier jedem Komplementär zu, allerdings nichtjedem Kommanditisten, wohl aber auch der Kommanditistengesammtheit, vertreten durchden Aufsichtsrath (vergl. Näheres Anm. 5 zu Z 164).
Nicht entzogen können diejenigen Funktionen werden, welche Z 325 aufzählt(vergl. die folgende Anm. 85).
Anm.85. k) Eine Reihe von einzelnen Funktionen (und zwar unentziehbar, solange die Ge-