Kommanditgesellschaft auf Aktien. § 32V.
sellschafter Komplementare sind, vergl. vorige Anm. a. E.) sind im § 325 aufgezähltund ergeben sich aus der analogen Anwendung von aktienrechtlichen Vorschriften auf dieAktien-Kommanditgesellschaft. Einer Aufzählung an dieser Stelle bedarf es nicht.
Hervorgehoben aber wird die Verpflichtung der Kornple-Anm .ss.mentare, die Bücher der Gesellschaft zu führen. Diese Verpflichtung ergiebtsich sowohl aus der analogen Anwendung der Vorschriften über die Kommanditgesell-schaft (denn auch die Komplementare dieser haben die Pflicht), als auch aus der ana-logen Anwendung der Vorschriften über die Aktiengesellschaft (§ 32V Abs. 3; § 233).
Hervorgehoben wird ferner die Verpflichtung der Komple-Anm.s?.mentare zur Berufung der Generalversammlung beim Verlust derHälfte des Grundkapitals und zur Stellung des Konkursantragesim Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschuldung (§§ 325 Nr. 2und 8; 240).
x) Besonders zu bemerken ist, daß die Thätigkeit der KomplementareAnm.!
hier der Kontrole des Aufsichtsraths untersteht (§ 325 Nr. 5).b) Was die Verantwortlichkeit der Komplementäre für ihre geschäfts-Anm.ss^führende Thätigkeit angeht, so haftet der Komplementär wie der offene Gesell-schafter (vergl. Anm. 15 im Exkurse zu § 122) der Gesellschaft für die Sorgfalt, dieer in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt. (§ 320 Abs. 2.) Das ist völliggerechtfertigt, da er ja für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet.
Cosack S. 695 will ihn für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes haftenlassen, allerdings erklärt er selbst seine Ansicht nicht für zweifellos. Allein sie ist nichtzutreffend; aus § 325 Nr. 7 folgt sie nicht, da hiernach nur die für den Vorstand ge-gebenen Vorschriften über die Geltendmachnng von Ersatzansprüchen An-wendung finden sollen und auch nur entsprechend. Das bedeutet: Hat der Komple-mentär seine Verpflichtungen verletzt, so haftet er der Gesellschaft so, wie der Vorstand,wenn er die seinigen verletzt.
Der § 241 Abs. 1 wird hiernach nicht analog anwendbar sein, wohl aber dieAnm.s».folgenden Absätze, fodaß in den besonders hervorgehobenen Fällen des § 241 Abs. 3die Haftung auch gegenüber den Gläubigern der Aktien-Kommanditgesellschafteintritt. Zwar spricht § 325 Nr. 7 nur von Ersatzansprüchen der Gesellschaft,allein auch von den Gläubigern wird ja hier nur ein Ersatzanspruch der Gesellschaftgeltend gemacht. Ueberdies folgt das Gesagte aus § 320 Abs. 3 (Cosack S. 701). Wasdie Deckung durch einen Generalversammlungsbeschluß anbetrifft, so können sich dieKomplementäre durch einen solchen nicht decken, auch nicht der Gesellschaft gegenüber.
Ihnen gegenüber enthält dieser Beschluß keinen Befehl, sondern nur die Zustimmungeines koordinirten Organs.
L. Der Anfsichtsrath.
1. Die rechtliche Stellung des Aufsichtsraths im Allgemeinen. Der Aufsichtsrath wird von Anm.oi..den Kommanditisten gewählt und ist dazu bestimmt, die Beschlüsse der Generalver-sammlungen auszuführen, insbesondere auch die Prozesse der Kommanditistengesammtheitgegen die Komplementare zu führen (§ 328). Er ist aber auch ein Organ der Gesellschaft,denn er ist den Komplementären in Folge seines Kontrolrechtes übergeordnet, er vertrittdie Gesellschaft bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Komplementaren (§ 247); auchkann er Prozesse unter der Gesellschaftsfirma führen (§ 325 Nr. 7; § 247; DenkschriftS. 179; Cosack S. 696). Seine Vergütung ist aus allgemeinen Gesellschaftsmitteln zu be-streiten, sein diesbezüglicher Anspruch besteht gegen die Gesellschaft.
Daß er gewöhnlich geschaftsführendes, zum Theil aber auch Vertretungsorgan derAnm.ss.Gesellschaft ist, das gilt hier analog, wie bei der Aktiengesellschaft (vergl. die Einleitungzu § 246).
Soweit er die Kommanditistengesammtheit vertritt, sind die Mitglieder des Auf-Anm .s».sichtsraths nur dieser verantwortlich; soweit er als Organ der Gesellschaft auftritt, derGesellschaft.