970 Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 320.
Aum.g4, 2. Im Einzelnen gelten hier die Vorschriften für die Aktiengesellschaft.
u) ß 243: Zusammensetzung des Aufsichtsraths, Wahl desselben, Amts-dauer, jederzeitiges Widerrufsrecht (vergl. die Erläuterungen zu Z 243).
d) Z 244: Jede Aenderung im Personalbestände des Aussichtsraths ist zuvubliziren und die Publikation einzureichen. Die Publikation erfolgt durchdie Komplementare, obwohl dies im ß 32ö nicht besonders hervorgehoben ist, die Ein-reichung nach § 325 Nr. 1 ebenfalls.
'Amn.95. o) Z 245: Besondere Bestimmungen über die Tantieme und die sonstigeVergütung des Aufsichtsraths. Auch diese gelten hier (vergl. daher die Er-läuterungen zu § 245). Es ist aber hinzuzufügen, daß die Vergütungsbeschlüsse derGeneralversammlung der Zustimmung der Komplementare bedürfen. Denn die Ver-gütung wird ja aus der Gesellschaftskasse gezahlt, es ist daher die Vergütung eine ge-meinsame Angelegenheit.
Anm.M. H 24g: Kontrolrecht des Aussichtsraths. Dasselbe besteht kraft § 325 Nr. 5 und Z 329
Abs. 3. Es stellt den Aufsichtsrath über die Komplementare und macht ihn zumOrgan der Gesellschaft (vergl. oben Anm. 31). Ferner hat er das Recht und diePflicht, die Generalversammlung zu berufen, so oft dies erforderlich erscheint (Z 246Abs. 2).
e) Z 247: Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften im Prozessegilt auch hier (vergl. § 325 Nr. 7).
k) Z 243 Abs. 1: Jnkompatibilität, Mitglieder des Aufsichtsraths können nichtzugleich Komplementare sein (vergl. Z 328 Abs. 3), auch nicht als Beamte derGesellschaft fungiren. § 248 Abs. 2 fallt natürlich weg, da der Aufsichtsrath überhauptnicht das Recht hat, Komplementäre zu „bestellen".
Änm.07. A) H 249: Die Pflicht zur Sorgfalt und die Folge der PflichtverletzungHier gilt das Gleiche (vergl. die Erläuterungen zu Z 249). Doch ist, wie oben Anm. 93gesagt ist, der Aufsichtsrath nicht immer der Gesellschaft verantwortlich, sondern nurdann, wenn er als deren Organ handelt, sonst der Kommanditistengesammtheit. Dereventuelle Gläubigeranspruch entsteht nur bei Verletzung der Pflichten gegen die Ge-sellschaft. Wenn Behrend (H 146 Anm. 25) den Aufsichtsrath nur der Kommanditisten-gesammtheit gegenüber haftbar erklärt, so bezieht sich das wohl nur auf das ältereRecht. Was die Deckung durch die Generalversammlung betrifft, so ist der Aufsichts-rath nur dann durch einen Beschluß derselben gegenüber der Gesellschaft gedeckt, wenner als Exekutivorgan der Kommanditistengesammtheit gehandelt hat, nicht auch dann,wenn er Organ der Gesellschaft war. In diesem Falle ist die Generalversammlungder Kommanditisten keine ihn anweisende Behörde, den Gläubigern gegenüber könnenauch die Mitglieder des Aufsichtsraths sich auf einen Beschluß der Generalversammlungnicht berufen.
0. Die Generalversammlung.
Anm.ss. 1. Die Rechtsstellung. Die Generalversammlung ist hier nicht eine Versammlung der Ge-sellschafter, sondern nur der Kommanditisten, die Komplementare haben auch dann keinStimmrecht, wenn sie Aktien besitzen (Z 327); weil sie nur eine Versammlung derKommanditisten ist, deshalb hat sie im Allgemeinen auch nur das Recht, über diejenigenAngelegenheiten Beschlüsse zu fassen, welche die Rechte der Kommanditisten betreffen (z. B.den Widerspruch gegen ungewöhnliche Geschäfte, oben Anm. 82; Wahl des Aufsichts-raths zc.).
Ämn.W. Diejenigen Beschlüsse, welche bei der einfachen Kommanditgesellschaft der Zu-
stimmung der Komplementare bedürfen, bedürfen dieser Zustimmung auch hier (Z 327Abs. 2 und Anm. 4 dazu). So können sie z. B. eine Bilanz zwar einseitig verwerfen,aber die Veränderungen, die sie vornehmen, bedürfen der Zustimmung der Komplementare(Ring S. 86; Cosack S. 697). Sie können ferner den Komplementaren Geschäfte nichtanbefehlen; beschließen sie daher ein Geselljchaftsgeschäft, so bedarf dieser Beschluß der Zu-