Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 32V. 971
stimmung der Komplementare, vornehmlich sind alle Statutenänderungen gemeinsame An-gelegenheiten (vergl. Z 327 Abs. 2 u.4).
Allein in manchen Hinsichten ist der Generalversammlung eineAmn.ioo.freiere, den Komplementaren übergeordnete Stellung eingeräumt. Sieist nicht auf das wenig umfassende Kontrolrecht beschränkt, welches Z 166 den Kom-manditisten einer einfachen Kommanditgesellschaft einräumt, sondern kann Vorlegung derJahresbilanz, der Gewinn- nnd Verlustrechnung und eines Geschäftsberichts verlangen,wie sie der Vorstand der Aktiengesellschaft seiner Generalversammlung vorzulegen hat325 Nr. 3). Die Generalversammlung ist auch um positive Genehmigung der Bilanzanzugehen, sie darf sie nicht bloß bemängeln, sondern sie hat sie auch zu genehmigen, und«he das geschieht, können auch die Komplementare nicht ihre Gewinne beziehen. Dasfolgt aus der ganzen Stellung, welche der Generalversammlung in Bezug auf die Bilanzeingeräumt ist, und aus Z 329 Abs. 1. Denn nur die Generalversammlung kann fest-stellen, ob eine Untcrbilanz vorhanden ist und die Komplementare daher ihre Gewinnebeziehen dürfen.') (Cosack S. 696.) Die Generalversammlung kann ferner durch Ver-mittelung des Aufsichtsraths auch über die laufenden Geschäfte eine umfassende Kontroleausüben (Z 325 Nr. 5, 328 Abs. 1). Sie kann endlich die Geschäftssührung durch außer-ordentliche Revisoren nachprüfen (§ 327 Abs. 3; Z 325 Nr. 5). Die Generalversammlungkann endlich Beschlüsse über Angelegenheiten, die bei der Kommanditgesellschaft ein EinVer-ständniß mit den Komplementaren nicht erfordern, ohne Zustimmung der Komplementaregiltig fassen: So z. B. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Aussichtsraths,die Kündigung der Gesellschaft.
Die Frage, welcher persönlich hastende Gesellschafter zustimmen muß, oder ob alle Anm. wl.zustimmen müssen, richtet sich danach, ob es sich um eine Frage der Gesellschaftssührunghandelt (hier entscheidet die Geschäftsführungsbesugniß der Komplementare, vergl. obenAnm. 8vffg.), oder ob es sich um Aenderung des Geselljchastsvertrages handelt (hier müssenalle Gesellschafter zustimmen). Vergl. Pinner S. 352.
2. Im Einzelnen gelten folgende Vorschriften des Aktienrechtes. Anm. los.
s.) § 25V: regelmäßige Ausübung der Aktionärbefugniß durch Beschluß-fassung in der Generalversammlung. Hinzuzufügen ist Z 327, wonach derKomplementär kein Stimmrecht hat, auch wenn er Aktien besitzt.
d) Z 251: die erforderlichen Mehrheiten.
e) die Modalitäten des Stimmrechts (jede Aktie gewährt das Stimmrecht, das Stimm-recht wird nach Aktienbeträgen ausgeübt, es kann aber abgestuft werden; Ab-stimmungen durch Bevollmächtigte; Hindernisse der Theilnahme an der Abstimmung).
Siehe überall die Erläuterungen zu Z 252.
Wenn ältere Gesellschaften (d. h. Gesellschaften vor dem Aktiengesetze von 1884)in ihren Statuten abweichende Bestimmungen haben, so sind dieselben nicht aufgehoben(Z 4 des Aktiengesetzes vom 18. Juli 1884; Anm. 27 zu § 252).ü) Z 253: Berufung der Generalversammlung durch den Vorstand, hier durch die Anm. ws.Komplementare (H 325 Nr. 2).
Das Recht der Berufung steht hier den: geschäftsführeuden Komplementär zu(so Renaud S. 478; Puchelt-Förtsch Anm. 2). Andere wollen jedem derKomplementare das Recht geben (Ring S. 91; Schultze-Görlitz S. 188), andere nurallen zusammen (so Esser, Kommentar zum Aktiengesetz v. 1884 S. 49; Behrend Z 145Anm. 18). Allein die Berufung ist ein Akt der Geschäftsführung und es ist nicht
') Wie nun, wenn die Generalversammlung eine Bilanz feststellt, die von der von denKomplementaren aufgestellten abweicht? Der Komplementär hat das Recht der Anfechtung(Z 271, 325), wenn aber die Anfechtung nicht erfolgt oder vergeblich versucht wird, so ist dieBilanz damit noch nicht festgestellt; er kann aber nunmehr vom Aufsichtsrath auf Anerkennungverklagt werden. In diesem Prozesse wird zwischen der Kommanditistengesammtheit und demKomplementär festgestellt, wer im Recht ist, welche Gestalt die Bilanz haben muß (vergl. Neukampin E.2. 48 S. 486).