972 Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 320.
ersichtlich, warum dieser Akt der Geschäftsführung anderen Regeln folgen soll, wieandere. (Zust. Pinner S. 3ö1.)
Anm. iot. e) H 2S4: das Recht der Minderheit zur Berufung der Generalversammlung;
k) ZZ 255 und 256: Form und Frist für die Berufung der Generalversammlung und
die Ankündigung der Tagesordnung.
A) Z 257: das Recht des Aktionärs auf Mittheilung der Tagesordnung und der gefaßtenBeschlüsse.
ll) Z 258: das Aktionärverzeichniß in der Verhandlung. Dazu tritt, wenn der Kom-plementär Theil nimmt und seine Zustimmung zu dem Beschlusse geben muß, dieBezeichnung des Komplementars.i) § 259: urkundliche Form für alle Generalversammlungsbeschlüsse gilt auch hier(früher anders Art. 180 k.). Ferner Einreichung der Generalversammlungsbeschlüssezum Handelsregister (Z 259 Abs. 5), diese Vorschrift ist jedoch modifizirt durch ß 327Abs. 4 (siehe die Erläuterung zu diesem). Ebenso siehe Z 327 für die Form der Zu-stimmung der Komplementare zu eintragnngsbedürftigen Beschlüssen.
Anm. 10s. K) Z 260: die Generalversammlung beschließt über die Genehmigung der Bilanz, die Ge-winnvertheilung und über die Entlastung des Vorstandes. Wegen der ersteren beidenPunkte siehe oben Anm. 100; auch die Entlastung des Vorstandes, hier der Komp-lementare, ist Sache der Generalversammlung. Das ist das Korrelat des weit-gehenden Prüfnngs- und Kontrolrechts der Generalversammlung.
Anm. ras. I) Z 260 Abs. 3: Vorlegung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts (siehe obenAnm. 100).
m) ZZ 261 und 262: die Bilanzvorschriften gelten auch hier. Hierüber oben Anm. 67.n) ß 263: Vorbereitung der Generalversammlung durch Auslegung und abschriftliche Mit-theilung der Jahresrechnung.
0) Z 264: Vertagung der Generalversammlung.
x) Z 265: Publikation der Bilanz. Sie erfolgt durch die Komplementare. (§ 325Nr. 3.)
g) ßZ 266 und 267: Prüfung durch Revisoren. Sie finden hier Anwendung (siehe Z 327
Abs. 3 und die Erläuterungen dazu),r) HZ 268 und 269: Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Sie finden hier Anwendung
(s 327 Abs. 3). Vergl. zu Z 327.
8) H 270: Beschränkung von Vergleichen und Verzichten. Er findet Anwendung.
1) ZZ 271 bis 273: Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen. Dieselben findenAnwendung. An die Stelle des Vorstandes treten hier überall die Komplementäre.(Z 325 Nr. 4). Zu verklagen ist hier die Gesellschaft, obgleich es sich doch um Beschlüsseder Kommanditistenversammlungen handelt. Als Kläger können außer den Kom-manditisten, wie gesagt, auch die Komplementare auftreten und zwar nach derherrschenden Ansicht jeder von diesen (vergl. Peterscn und Pechmann S. 227; RingS. 95).
Anm. iv7. VI. Abänderungen des Gesellschaftsvcrtrages.
1. Satntcnändermigcil überhaupt bedürfen der Zustimmung der Komplementare und derKommanditistcn. Das folgt aus Z 320 Abs. 2. Die Zustimmung der Kommanditistenliegt in einem Generalversammlungsbeschlnsse, welcher akticnrechtlichen Regeln folgt(ßZ 274—276, und selbstverständlich greifen auch die allgemeinen Vorschriften überGeneralversammlungsbeschlüsse Platz: Form, Anfechtung :c.). Die Zustimmung derKomplementare muß erklärt werden in dem über die Verhandlung der Kommanditistenaufgenommenen Protokolle oder in einem Anhange zu demselben (ß 327 Abs. 4). DieseZustimmung ist aber eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Das Protokoll oder die Anlagezum Protokoll muß daher dem Komplementär vorgelesen, von ihm genehmigt und unter-schrieben werden (vergl. Z 177 des Gesetzes betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit). BeiFassungsäuderungen ist Delegation an den Aufsichtsrath zulässig, der auch in diesem FalleOrgan der Gesellschaft ist (Z 320 Abs. 3, Z 274 Abs. 1). Der Beschluß muß eingetragen