Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 329.
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werden, um giltig zu sein; zur Eintragung angemeldet wird er von den Komplementaren,und zwar durch so viele von ihnen, als zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind (88 325Nr. 1, 277).
2. Insbesondere die Erhöhung der Kapitalanthcile und die Aufnahme neuer Mitglieder. Anm .ios.n) Zur Aufnahme neuer Komplementare gehört ein Statutenändernngsbeschluß,der den Regeln zu 1 folgt. Was die Erhöhung des Kapitalsantheils dervorhandenen Komplementare betrifft, so treten gewisse Aenderungen von selbstein durch Zuschreibung der nicht baar ausgezahlten Gewinne (vergl. oben Anm. 66).
Jede sonstige Erhöhung des Kapitalsantheils der Komplementare bedarf eines Statuten-änderungsbeschlusses, der den Regeln zu 1 folgt. Denn auch der Komplementär darfseine Einlage nicht einseitig erhöhen (vergl. Anm. 8 im Exkurse zu ß 122).d) Die Aufnahme neuer Kommanditisteu und die Erhöhung desAnm.ios.Nominalbetrages der vorhandenen Aktien folgt gemäß 8 320 Abs. 3 denRegeln des Aktienrechts (88 278—287), denen jedoch hinzuzufügen ist, daß die sämmt-lichen Komplementare ihre Zustimmung geben müssen (8 327 Abs. 2) und zwar inder zu 1 gedachten Form, da es sich um Aenderungen des Gesellschaftsvertrageshandelt.
Z. Insbesondere die Herabsetzung der Kapitalanthcile und das Ausscheiden von Mit -Anm. no.gliedern.
u) Bei den Komplementaren erfolgt die Herabsetzung oft von Rechtswegen,nämlich durch Abschreibung der Verlustantheile (vergl. oben Anm. 69), außerdem durchEntnahme von 4 °/y Borwegzinsen, wenn kein Gewinn vorhanden, oder nicht soweitvorhanden ist (vergl. oben Anm. 67). Außerdem kann auch jede andere Herabsetzungdes Kapitalantheils des Komplementars vereinbart worden, allerdings nur durchStatutenänderungsbeschluß, der den Regeln zu 1 folgt, und mit der Beschränkung, derenin 8 329 gedacht ist (vergl. oben Anm. 67).
Das Ausscheiden von Komplementaren folgt anderen Regeln, welche wir inanderem Zusammenhange (zu 8 339) darstellen.k>) Bei den Kommanditisten erfolgt die Herabsetzung des Grundkapitals und dasAnm.in.Ausscheiden von Mitgliedern gemäß 8 329 Abs. 3 nach den Regeln des Aktienrechts(ZK 288—291), nur daß die sämmtlichen Komplementare in der zu 1 gedachten Formzustimmen müssen, weil ja eine Statutenänderung vorliegt; durch sie erfolgt auch dieAnmeldung (Z 327).
VII. Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden einzelner Gesellschafter und Nichtigkeit der Gesellschaft. Anm. ns.Diese Lehre ist in unseren Erläuterungen zu Z 339 abgehandelt.
VIII. Das Strafrecht der Aktien-Kommanditgesellschaft. Anm. im.
Hier gelten dieselben Bestimmungen, wie im Aktienrechte (8 329 Abs. 3). Insbesondereist vorgeschrieben, daß die den Vorstand betreffenden Strafbestimmnngen sich hier auf dieKomplementäre beziehen (Z 325 Nr. 9) und zwar treffen sie alle Komplementare, auch dienichtgeschäftsführenden und nichtvertretungsberechtigten, soweit ihnen die betreffenden Pflichtenobliegen ohne Geschäftsführungsbefugniß und Vertretungsbefugniß. So kann insbesondereauch Z 312 (absichtlich zum Nachtheil der Gesellschaft handeln) auch gegen die nichtgeschästs-führenden Komplementare in Anwendung kommen.
IX. Das Ordmlngsstrafrecht. Anm. N4.
Auch hier gilt das Gleiche, wie im Aktienrecht, also insbesondere auch 8 319 (vergl.8 329 Abs. 3; 8 325 Nr. 9).
X. Uebcrgangsfragcn. Anm. ns.
Da das neue H.G.B, die Aktien-Kommanditgesellschaft als juristische Person ansieht^oben Anm. 2), so sind hiernach auch die bestehenden Kommanditgesellschaften alsjuristische Personen zu bctrachen. Es liegt darin gewissermaßen eine authentischeDeklaration des neuen Gesetzgebers, durch welche die früheren Zweifel an dieser Kon-