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Kommanditgesellschaft auf Aktien. ZZ 329—321.
strnktion beseitigt werden, und zwar auch hinsichtlich der früheren Gesell-schafte n.
Zlnm. 11s. Demgemäß beantworten sich auch die Uebergangsfragen in derselben Weise, wie bei
der Aktiengesellschaft. Denn im wesentlichen wurzelt die Art, wie diese Fragen bei derAktiengesellschaft beantwortet werden, in dem korporativen Charakter der Aktiengesellschaft.Das gilt auch insoweit, als es sich um das Rechts Verhältniß der persönlich haftenden Ge-sellschafter unter einander und gegenüber der Gesammtheit der Kommanditisten, sowie gegen-über Dritten, insbesondere um die Befugniß der persönlich haftenden Gesellschafter zur Ge-schäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, also um diejenigen Rechtsverhältnissehandelt, die sich nach den für die Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften bestimmen(Z 329 Abs. 2). Denn für die Uebergangsfragen ist auch hier maßgebend, daß es sich umeine juristische Person handelt, deren Rechtsverhältnisse hier in Rede stehen, mögen auch ingewissen Hinsichten die Regeln der Kommanditgesellschaft wegen der Ähnlichkeit der be-treffenden Rechtsbeziehungen analoge Anwendung finden. Die Meinung Cosacks S. 769, der dieRechte und Pflichten der Komplementare unter sich und gegenüber der Kommanditisten-gesammtheit nach altem, die der einzelnen Kommanditisten nach neuem Rechte beurtheilenwill, können wir nicht theilen.
Es kommen u. E. hiernach die in Anm. 2ffg. zu Z 178 für die Aktiengesellschaft er-örterten Grundsätze auch hier zur Anwendung.
K:SÄS.
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünf Personenin gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. Die persönlichhaftenden Gesellschafter muffen sich sämmtlich bei der Feststellung betheiligen;außer ihnen können nur Personen mitwirken, die als Kommanditisten Aktienübernehmen. In der Verhandlung ist der Betrag der von jedem Betheiligtenübernommenen Aktien anzugeben.
Die Gesellschafter, welche den Inhalt des Gesellschaftsvertrags festgestellthaben oder andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen machen, geltenals die Gründer der Gesellschaft.
Anm.r. 1. Der Gründungshergang folgt den allgemeinen Vorschriften über dieAktiengesellschaft (vergl.Anm. 17ffg.zuZ329). Insbesondere giebt es auch hier eineSimultan- und eine Sukzessivgründung. Nur in einigen Punkten sind in den HZ 321 bis323 Abweichungen vorgeschrieben.
Anm.s. 2. Die im vorliegenden Paragraphen vorgesehene Abweichung besteht nach Abs. 1 unseresParagraphen darin, daß zu denjenigen Personen, welche den Gesellschafts-vertrag feststellen, die persönlich haftenden Gesellschafter unbedingt ge-hören, auch wenn sie keine Aktien übernehmen. Außer ihnen können nur solche Personenbei der Feststellung des Gesellschaftsvertrages mitwirken, welche als KommanditistenAktien übernehmen. Indessen ist es nicht unbedingt nothwendig, daß Personen derletzteren Art bei der Feststellung des Gesellschaftsvertrages mitwirken, sodaß, wenn fünfKomplementare vorhanden sind, kein zukünftiger Kommanditist mitzuwirken braucht.
Anm.s. 3. Der Abs. 2 unseres Paragraphen zieht nur eine redaktionelle Kon-sequenz des oben Gesagten. Da nach Abs. 1 bei der Feststellung des Inhalts desGesellschaftsvertrages die Komplementare mitwirken müssen, auch wenn dieselben keineAktien übernehmen, so ist es für die Aktienkommanditgesellschaft nicht zutreffend, wennZ 187 sagt: Die Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag festgestellt haben, oderandere als Baareinlagen gemacht haben, gelten als Gründer der Gesellschaft. Vielmehrmuß es heißen: Die Gesellschafter, welche den Gesellschaftsvertrag festgestellthaben:c.