Kommanditgesellschaft auf Aktien. ßZ 321 u. 322.
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4- Im Zusammenhange ist die Vorschrift unseres Paragraphen behandeltAnm. 4^
im Znsatz 2 zu ß 329 (vergl. Amn. 17ffg. daselbst).
5. Wegen der näheren Erläuterung der in unserem Paragraphen in Betracht kommenden Anm. 5^Begriffe und Zweifelsfragen siehe die Erläuterungen zu ZS 182 und 187.
H SZS.
Der Gesellschaftsvertrag muß außer den im ß 132 Abs. 2 Nr. s bis 3,5, 6 vorgesehenen Festsetzungen den Namen, Vornamen, Stand und Wohnortjedes persönlich hastenden Gesellschafters enthalten.
Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, sofernsie nicht auf das Grundkapital erfolgen, nach Höhe und Art im Gesellschafts-vertrage festgesetzt werden.
Die Vorschrift des ß (36 Abs. ( findet auf alle zu Gunsten eines per-sönlich hastenden Gesellschafters bedungenen besonderen Vortheile Anwendung.Der Inhalt des Gesellschnftsvcrtragcs.
1. Zunächst muß der Gesellschaftsvertrag den im Z 182 vorgesehenenAum.Inhalt haben, nur daß natürlich die Nr. 4 (Bestimmungen über Bestellung und Zu-sammensetzung des Vorstandes) hier wegfällt. Denn einen Vorstand giebt es hier ebennicht. An die Stelle dessen tritt die im Absatz 1 unseres Paragraphen gegebene Vor-schrift, wonach der Gesellschaftsvertrag den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedespersönlich haftenden Gesellschafters enthalten muß. (Ueber die Firma siehe untenAnm. 7).
Der Gesellschaftsvertrag muß ferner eventl. den in Zß 183, 184, 185, 186 vor-gesehenen Inhalt haben.
2. Dazu tritt die Festsetzung der Vcrmögenseinlage des Persönlich haftenden Gesellschafters. Anm. s.Diese Festsetzung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn die Vermögenseinlage nicht auf
das Grundkapital erfolgt, und ferner, wenn eine solche Einlage überhaupt vereinbart wird.
Aber weder das eine, noch das andere ist gesetzlich vorgeschrieben. Der persönlich haftendeGesellschafter braucht Aktien nicht zu zeichnen, (vergl. Anm. 2 zu Z 321). Aber wenn erauch Aktien zeichnet, so braucht die Vermögenseinlage im Gesellschaftsvertrage nicht fest-gesetzt zu werden. Seine Aklienbetheiligung geht ja aus der Erklärung der Aktienüber-nahme hervor, dem für die Dauer berechneten Inhalt des Gesellschaftsvertrages braucht sienicht einverleibt zu werden. Der persönlich haftende Gesellschafter braucht aber vonGesetzeswegen überhaupt keine Einlage zu machen. Nur wenn er eine außerhalb desGrundkapitals liegende Einlage macht, muß dies im Gesellschaftsvertrage festgesetztwerden.
3. Ebenso muß im Gesellschaftsvertrage der für den persönlich haftenden Anm. s-Gesellschafter festgesetzte besondere Vortheil festgesetzt werden. Was ver-steht man aber unter besonderem Vortheil des persönlich haftenden Gesellschafters? DerKomplementär hat, soweit er Aktien zeichnet, die den Aktionären zugesicherten Vortheile.
Soweit er andere Einlagen macht, hat er nach ZZ 168, 329 Abs. 2 zunächst 4°/^ seinesKapitalguthabens als Gewinn und in Ansehung des Gewinnes, welcher diesen Betragübersteigt, ein den Umständen nach angemessenes Verhältniß zu fordern (vergl. Anm. 64 ffg.
zu Z 329). Zusicherungen, die darüber hinaus gemacht werden, oder welche seinenGewinnantheil gesetzlich fixiren, sind besondere Vortheile, müssen im Gesellschafts-vertrage festgesetzt sein und können nur durch Abänderung der Statuten abgeändert, ver-kürzt oder erhöht werden (Ring Anm. 2 zu Art. 175 d). Dagegen widerspricht es demWesen und der Konstruktion der Aktienkommanditgesellschast, wenn der Komplementär, wiedies häufig geschieht, durch Engagemenisvertrag, etwa abgeschlossen vom Aufsichtsrath,gegen ein bestimmtes Gehalt auf bestimmte Zeit zum Direktor bestellt wird oder wenn