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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kommanditgesellschaft auf Aktien. HZ 322 u. 323.

der Aufsichtsrath durch Statut ermächtigt wird, das Gehalt festzusetzen (vergl. die Statutendes Berliner Aquariums).

Mim. 4. 6. Stempelfrage. Wenn der Komplementär eine Sacheinlage macht, so ist dies keinKaufvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag und als solcher zu verstempeln (vergl. Anm. 23zu H 186).

Anm. s. S. Im Zusammenhange ist die Vorschrift unseres Paragraphen, sowie über-haupt die Vorschriften über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages, be-handelt in Anm. 19ffg. zu Z 326.

Anm. s. (z. Wegen der für denJnhalt des Gesellschaftsvertrages in Betracht kommen-den Begriffe und Zweifelsfragen siehe die Erläuterungen zu den HZ 182bis 187.'

-Anm. 7. Was die Firma betrifft, so gilt das in Anm. 9 zu Z 132 Gesagte natürlich nur

mit der Maßgabe, welche sich aus den HZ 2V und 22 für die Aktienkommanditgesellschaftergiebt. Aus H 22 besonders ergiebt sich, daß die A.K.G. sowohl bei ihrer Gründung,als auch später die Firma eines Geschäfts annehmen kann, welches sie übernimmt, nurdaß sie stets die Bezeichnung Aktien-Kommanditgesellschaft annehmen muß. Ob, wenndie A.K.G. ihr Geschäft veräußert, der Nachfolger die Firma benutzen kann, darüber sieheAnm. 9 zu H 22. Ueber Zusätze siehe Anm. 813 zu Z 13. Ueber Firmen frühererKommanditgesellschaften auf Aktien siehe Anm. 4 zu Z 26.

H ZZZ.

Zeichnuugsscheine haben außer den im ß (39 vorgesehenen Angaben dieBezeichnung derjenigen Gründer zu enthalten, welche persönlich haftende Gesell-schafter sind.

In der mit der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister nachH (95 Abs. 3 Latz ( zu verbindenden Erklärung ist in Ansehung der durchBaarzahlung zu leistenden Einlagen anzugeben, daß der eingeforderte Betragbaar eingezahlt und im Besitze der persönlich haftenden Gesellschafter ist.

Zur Theilnahme an der im A (96 bezeichneten Verhandlung sind auchdie persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt. Die der Errichtung der Gesell-schaft zustimmende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil der in dem Verzeich-niß aufgeführten Aommanditisten begreisen; der Betrag ihrer Antheile mußmindestens ein Viertheil des nicht von den persönlich haftenden Gesellschafternübernommenen Grundkapitals darstellen.

Bei der Eintragung in das Handelsregister sind statt der Mitglieder desVorstandes die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Enthält der Ge-sellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Befugniß der persönlichhaftenden Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Be-stimmungen einzutragen.

Besondere Vorschriften über den Zeichnnngsschein, die Anmeldung der Gesellschaft, die Er-richtnngsversammlnng und die Eintragung der Gesellschaft.

Anm. 1. 1. (Abs. 1.) Die Sondervorschrift über den Zeichnnngsschein. Da die Aktien-Kommandit-gesellschaft, ebenso wie die Aktiengesellschaft sowohl durch Simultan- als auch durchSuccessivgründung errichtet werden kann, so greift im letzteren Falle die Lehre vom Zeich-nnngsschein auch hier Platz. Hier tritt jedoch die Vorschrift hinzu, daß der Zeichnungsscheinauch die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter enthalten muß.