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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
977
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Kommanditgesellschaft auf Aktien. §§ 323325.

S77

Im Uebrigen vergl. über den Zeichnnngsschein die Erläuterungenzu § 185 und Anm. 28 zu § 32V.

2. (Abs. 2.) Die Sondervorschrift über die Anmeldung der Gesellschaft. Die Anmeldung Am». 2.der Gesellschaft folgt im Allgemeinen den Regeln, welche für die Akiengesellschaft gelten,

nur daß hier natürlich die Angabe, der baar eingeforderte Betrag befinde sich im Besitzedes Vorstandes, wegfällt und an dessen Stelle die Angabe tritt, die baare Einforderungbefinde sich im Besitze der persönlich haftenden Gesellschafter.

Im Uebrigen vergleiche über die Anmeldung der Gesellschaft dieErläuterungen zu § 195 und die Anm. 33 zu § 320.

3. (Abs. 3.) Die Sondervorschrift über die richterliche Errichtungsvcrhandlung bei der Anm. a.Succcssivgründung. Zur Theilnahme an derselben sind auch die persönlich haftenden Ge-sellschafter berechtigt, wenngleich sie kein Stimmrecht haben (§§ 327, 197, 32V Abs. 3;Denkschr. S. 176) und der Konstituirung, sofern die Versammlung nicht zugleich Aende-rungen des Gesellschaftsvertrages beschließt, nicht mehr widersprechen können (Denkschrift

S. 176). Die der Errichtung zustimmende Mehrheit muß hier ein Viertel der Komman-ditisten begreifen; der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertel des nicht vonden Komplementaren übernommenen Grundkapitals darstellen. Die Unterschiede von denfür die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften springen in die Augen.

Im Uebrigen vergleiche über diese Errichtungsverhandlung die Er-läuterungen zu §196 und Anm. 34 zu § 320.

4. (Abs. 4.) Die Sondervorschrift über die Eintragung der Gesellschaft. Dieselbe ist selbst- Anm. 4.verständlich. An die Stelle der Mitglieder des Borstandes treten die persönlich haftendenGesellschafter. Diese sind einzutragen und die Sonderbestimmungen über deren Vertretungs-befugniß sind einzutragen.

Im Uebrigen vergleiche über die Eintragung der Aktien-Komman-Anm. 5.ditgesellschaft die Erläuterungen zu § 198 und die Anm. 36 zu § 320.

Ueber die Vertretungsbefugniß der Komplementare siehe Anm. 72fsg. zu § 320und Anm. I ffg. zu § 170.

Für den im ß 207 bezeichneten Beschluß der Generalversammlung be-darf es, wenn sich der Beschluß auf einen im ersten Jahre nach der Eintragungder Gesellschaft geschlossenen Vertrag bezieht, einer Mehrheit, deren Antheilemindestens ein Viertheil des nicht auf Aktien der persönlich hastenden Gesell-schafter entfallenden Theiles des Grundkapitals darstellen. Die Vorschrift desß 207 Abs. 3 5atz s bleibt unberührt.

Eine Sondervorschrift über die Nnchgründung. Dieselbe bedarf keiner besonderen Er-läuterung. Im Uebrigen vergl. die Erläuterung zu § 207 und die Anm. 45 zu § 320.

K 325

Die den Vorstand der Aktiengesellschaft betreffenden Vorschriften:f. über die Anmeldungen, Einreichungen und Erklärungen zum Handels-register,

2. über die Berufung der Generalversammlung,

Z. über die Aufstellung, Vorlegung und Veröffentlichung der Jahresbilanzund der Gewinn- und Verlustrechnung sowie über die Vorlegung desGeschäftsberichts,

Etaub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 62