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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
978
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g?L Kommanditgesellschaft auf Aktien. HZ 325 u. 326.

H. über die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung,

5. über das Verfahren im Falle der Bestellung von Revisoren zur Prüfungder Bilanz oder zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oderGeschäftsführung sowie über die Obliegenheiten gegenüber den Revisorenund dem Aufsichtsrathe,

6. über die im Falle einer Perabsetzung des Grundkapitals an die Gläubigerzu richtende Aufforderung,

7. über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft wegender Geschäftsführung,

8. über die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens,

9. über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und über die Verhängung vonOrdnungsstrafen

finden auf die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechende Anwendung.

Es versteht sich eigentlich von selbst, daß in allen hier in Rede stehenden Fällen an dieStelle des Vorstandes die persönlich haftenden Gesellschafter treten. Es dient aber zur Ver-deutlichung, daß dies hier hervorgehoben wird. Die einzelnen Punkte sind gehörigen Orts vonuns berücksichtigt.

Ein persönlich haftender Gesellschafter darf ohne Einwilligung der Gesell-schaft weder in dein Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch aneiner anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesell-schafter Theil nehmen. Die Einwilligung wird durch die übrigen persönlichhaftenden Gesellschafter und, sofern nicht die Befugniß zur Ertheilung durchden Gesellschastsvertrag oder durch einen Beschluß der Generalversammlungdem Aufsichtsrath übertragen ist, durch die Generalversammlung ertheilt.

Verletzt ein persönlich haftender Gesellschafter die ihm nach Abs. s ob-liegende Verpflichtung, so findet die Vorschrift des ß 226 Abs. 2 Anwendung.

Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von dem Zeit-punkt an, in welchem die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und derAufsichtsrath von dein Abschlüsse des Geschäfts oder von der Theilnahmedes persönlich haftenden Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntniß er-langen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren vonihrer Entstehung an.

Ein- Der vorliegende Paragraph normirt das Konkurrcnzverbot der persönlich haftenden Gescll-

lettnng, Dasselbe entspricht sachlich der Vorschrift des früheren Art. 196a. Der Abs. 1 ent-

hält das Konkurrenzverbot, Abs.2 die Folgen derBerletzung desselben, Abs. 3betrifft die Verjährung der Ansprüche.

«um. 1. I. (Abs. 1.) Inhalt des Konkurrenzverbots.

1. Dem Verbot unterworfen sind die persönlich hastenden Gesellschafter, gleichviel, ob sie

einzeln oder kollektiv oder gar nicht berechtigt sind, die Gesellschaft zu vertreten. Mit der

Auflösung der Gesellschaft aber hört das Verbot von selbst auf (R.O.H. 21 S. 116).«um. s. 2. Verboten ist:

a) Das Gcschäftemachen in dem Handelszweige der Gesellschaft. Insoweit