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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
979
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Kommanditgesellschaft aus Aktien. ZH 326 u. 327

deckt sich die Vorschrift mit der Konkurrenzvorschrift für die offenen Handelsgesell-schafter nach Z 112. Bergt, daher die Anm. 2 zu Z 112.

Anlangend den Begriff Handelszweig, ob der statutarische Gegenstand des Unter- Am». s.nehmens entscheidet, oder der thatsächliche Geschäftsbetrieb, darüber siehe Anm. 3 zuZ 236, ebenso siehe dort über die Frage, ob Grundstücksgeschäfte in den Handelszweigder Gesellschaft fallen können, endlich über den Begriff und den Umfang des Begriffsdes Geschäftemachens.

Das Geschäftemachen außerhalb des Handelszweiges der Gesellschaft ist hier-nach gestattet.

d) Die Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als per -Anm. ».sönlich haftender Gesellschafter. Mitglied einer nicht gleichartigen Handels-gesellschaft kann er also werden. Die Gleichartigkeit liegt aber nicht in der juristischenKonstruktion, sondern in dem gewerblichen Gegenstand des Unternehmens (NäheresAnm. 5 zu ß 236).

3. Ohne Einwilligung der Gesellschaft sind diese Thätigkeiten verboten. Die Einwilligung der Anm. s.Gesellschaft wird ertheilt durch die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter (sämmtliche,auch die nicht geschäftsführenden und nicht vertretungsberechtigten) und die General-versammlung der Kommanditisten. Beide Faktoren müssen die Zustimmung ertheilt haben,sonst liegt die Einwilligung nicht vor. Die Generalversammlung kann allerdings ihreMitwirkung auch auf den Aufsichtsrath delegiren. Soweit die Generalversammlung mit-zuwirken hat, ist eine stillschweigende Einwilligung begrifflich ausgeschlossen. Es muß einBeschluß vorliegen. Im Uebrigen kann auch eine stillschweigende Einwilligung vorliegen.

Die Einwilligung muß ertheilt werden vor der Vornahme der betreffenden Hand- Am», s.lung (§ 183 B.G.B.), auch generell im Boraus, aber die ohne die Einwilligung vorge-nommene Handlung kann auch nachträglich genehmigt werden (H 184 B.G.B.)

II. (Abs. 2.) Die Folgen der Verletzung sind die gleichen, wie im Z 236 Abs. 2. Vergl. daher Am», ?.Anm. 8 zu § 236.

HI. (Abs. 3.) Auch die Verjährung ist in derselben Weise geregelt, wie im Z 236, nur daß Am», ».natürlich an die Stelle der Kenntniß der Vorstandsmitglieder die Kenntniß der anderenKomplementäre tritt. Vergl. daher die Anm. 9 u. 16 zu Z 236.

Znsatz 1. Vertragsmäßig kann das Verbot erweitert oder eingeengt, auch an eine Kom Am», gventionalstrafe geknüpft werden. Hierüber siehe Anm. 11 zu Z 236.

Zusatz 2. Ueber die häufig wiederkehrenden Kouknrrcnzverbote für die Zeit nach Auflösung Amn.io.des Verhältnisses sind auch hier nicht Vorschriften gegeben. Hierüber siehe Anm. 12ffg. zu Z 236.

Doch ist zur Anm. 13 daselbst zu bemerken, daß die Frage, ob das richterliche Ermäßigungsrechtbei der Konventionalstrafe Platz greift, sich verschieden beantwortet, je nachdem man den Komple-mentär als Kaufmann ansieht oder nicht. Ist er Kaufmann, so greift es nicht Platz (Z 348 H.G.B.).Darüber, ob er Kaufmann ist oder nicht, siehe Anm. 11 zu Z 326.

Zusatz 3. Die UebergangSfragc hat insofern wenig Bedeutung, als die Vorschrift sich Am». ii.sachlich deckt mit der früheren des Art. 136 s>. Aber die Verjährung ist anders geordnet. Hierwird Art. 169 E.G. zum B.G.B, analog Platz greifen. Für Komplementare älterer Gesell-schaften, d. h. solcher vor dem Aktiengesetz von 1884 gilt nichts Besonderes. Z 6 Abs. 2 desGesetzes vom 13. Juli 1884 bezieht sich auf sie nicht (Motive zum Aktiengesetz von 1884 II S. 263).

In der Generalversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter,auch wenn sie Aktien besitzen, kein Stimmrecht.

Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Zustimmung derpersönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für diebei der Kommanditgesellschaft das Einverständniß der persönlich haftenden Ge-sellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist.

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