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Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 327.
Zur Ausübung der Befugnisse, welche in Ansehung der Bestellung vonRevisoren und der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus derGründung oder der Geschäftsführung nach den Aß 266 bis 26st der General-versammlung oder einer Minderheit von Aktionären zustehen, bedarf es der Zu-stimmung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht.
Beschlüsse der Generalversammlung, die der Zustimmung der persönlichhaftenden Gesellschafter bedürfen, sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenndie Zustimmung erfolgt ist. Bei Beschlüssen, die in das Handelsregister ein-zutragen sind, ist die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter indem über die Verhandlung aufzunehmenden Protokoll oder in einem Anhangezu dem Protokolle zu beurkunden.
Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften über das Stimmrccht der Komplementärennd über ihre Zustimmung zu den Gcncralversamnilnngsbcschlüssc».
Anm. i. 1. (Abs. 1.) Der persönlich haftende Gesellschafter hat kein Stimmrecht in der General-versammlung. Er hat es nicht, wenn er keine Aktien besitzt; denn eine Generalversamm-lung ist eine Versammlung der Aktionäre. Er hat es aber auch dann nicht, wenn erAktien besitzt (wegen etwaiger Verschiebung seiner Aktien an andere Personen siehe Anm. 4und 5 zu Z 222).
Anm. s. Dagegen kann er als Bevollmächtigter einen anderen Aktionär vertreten. Im An-
schluß an die Motive zum Akticngesetz von 1884 verneinen dies zwar Esser, Kommentarzum Aktiengesetz v. 1884 Anm. 2 zu Art. 136 und Petersen und Pechmann S. 221 mitRücksicht ans seine Stellung als Partei gegenüber der Generalversammlung. Allein dieserStellung als Partei ist vom Gesetze genügend Rechnung getragen durch das Verbot desMitstimmens mit seinen eigenen Aktien. Weitere Beschränkungen des Stimmrechts aber,als das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dürfen nicht gemacht werden. Das oberste Recht desAktionärs darf nicht über Gebühr eingeschränkt werden. (Uebereinstimmend Kayser Anm. 7zu Art. 196; Ring Anm. 1 zu Art. 196, während Pinner S. 356 aus dem Wortlautdes Abs. 1 unseres Paragraphen („auch wenn sie Aktien besitzen") die Versagung desStimmrechtes herleiten will. Indessen ist ihnen damit nur das eigene Stimmrecht ver-sagt, und zwar auch für den Fall, daß sie Aktionäre sind).
Anm. s. Das Recht der Theilnahme an der Generalversammlung ist den persönlich
haftenden Gesellschaftern nicht versagt (vergl. § 325 Nr. 3, 4, 5, 327 Abs. 4 Satz 2;Pinner S. 351). Das Anfechtungsrecht ist ihnen besonders verliehen durch Z 325 Nr. 4.
Anm. 4. 2. (Abs. 2—4.) Die Stellung der Komplementäre gegenüber den Gcneralvcrsammlttngs-beschlüssen.
o.) (Abs. 2.) Der Zustimmung der Komplementare bedürfen solche Beschlüsseder Generalversammlung, welche Angelegenheiten betreffen, für die bei derKommanditgesellschaft das EinVerständniß der persönlich haftenden Gesellschafter undder Kommanditisten erforderlich ist. Das folgt schon aus Z 326 Abs. 2.
Anm. s. b) (Abs. 3.) Der Zustimmung bedürfen hiernach nicht solche Beschlüsseder Generalversammlung, welche gemeinsame Angelegenheiten nichtbetreffen (z. B. die Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsraths, dieBestellung von Prozeßbevollmächtigten zur Führung von Prozessen der Komman-ditistengesammtheit gegen die Komplementare, die Kündigung der Gesellschaft). Außer-dem aber bedürfen Beschlüsse der Generalversammlung der Zustimmung der Komple-mentäre nicht, wenn es sich um Ausübung der Befugnisse betreffend die Bestellung vonRevisoren nnd die Geltendmachung von Rcgreßanspcüchcn der Gesellschaft aus derGründung oder der Geschäftsführung nach den ZZ 266—269 auf Veranlassung derGeneralversammlung oder einer Minderheit von Aktionären handelt. An nnd für sichwürden solche Angelegenheiten der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter