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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
981
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Kommanditgesellschaft auf Aktien. ZZ 327 u. 328.

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bedürfen. Denn es handelt sich hier um Akte der Geschäftsführung, die ja demKomplementär zusteht, nicht den Kommanditisten. Es ist damit den Kommanditisteneiner Aktiengesellschaft ein weitgehendes Geschäftsführungsrecht eingeräumt, dem sichdie Komplementare beugen müssen (vergl. Anm. 103 zu H 323).

3. (Abs. 4.) Die Form der Zustimmung der Komplementäre. Bei Beschlüssen, die einzu-' tragen sind, muß die Zustimmung in dem über die Verhandlung aufzunehmenden Protokoll

beurkundet werden. Es genügt also nicht, daß in einer besonderen Urkunde, z. B. in derAnmeldung des Beschlusses, die Zustimmung ertheilt wird. Dabei macht das Gesetzkeinen Unterschied zwischen Beschlüssen, die erst durch Eintragung wirksam werden, undsolchen, die auch ohne Eintragung wirksam sind, aber dochin das Handelsregister ein-zutragen sind" (vergl. Anm. 4 und 21 zu § 333). Sonst ist die Zustimmungformlos (z. B. bei Beschlüssen über die Bilanz und die Gewinnvertheilung) und dürfteüberdies in der Einreichung der Beschlüsse zum Handelsregister liegen. Allerdings erfolgtdiese Einreichung nicht immer durch sämmtliche Komplementare. In diesem Falle mußdie Zustimmung der übrigen Komplementare besonders erfolgen und es muß, obwohl diesnicht ausdrücklich gesagt ist, in der Einreichungseingabe mindestens die Erklärung ab-gegeben werden, daß die Komplementare, welche die Einreichungserklärung nicht unter-schrieben haben, dem Beschlusse ihre Zustimmung gegeben haben. Denn die Einreichunghat doch den Zweck, daß die die Schicksale der Gesellschaft darstellenden Beschlüsse aus demRegister ersichtlich sind. Maßgebend ist aber der Beschluß erst nach ertheilter Zustimmung,wenn dieselbe erforderlich ist.

4. Außerdem haben die Komplementare das Recht, die Generalversamm-lungsbeschlüsse der Kommanditisten anzufechten (Z 325 Nr. 4; vergl. ebensoAnm. 136 zu Z 323). In der Unterlassung der Anfechtung liegt aber noch nicht die Zu-stimmung, zumal ja der Beschluß rechtsgiltig gefaßt sein kann, und der Anfechtung als-dann nicht unterliegt, er wird dadurch allein für die Komplementare noch nicht bindend.Znsatz. Uebergangsfragc. Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen finden auf be-stehende Aktienkommanditgesellschaften Anwendung. Die Vorschrift des Abs. 1 aber findet aufGesellschaften von der Novelle vor 1884 keine Anwendung, wenn statutarische Vorschriften ent-gegenstehen (Z 4 der Aktiennovelle von 1884; Art. 2 Abs. 2 E.G. zum H.G.B.; Art. 3 daselbst;Denkschrift S. 337).

H ZÄ8.

Die Beschlüsse der Aommanditisten werden durch den Aufsichtsrath aus-geführt, soweit nicht im Gesellschastsvertrag ein Anderes bepimmt ist.

In Rechtsstreitigkeiten, welche die Gesammtheit der Aommanditisten gegendie persönlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesammtheit derAommanditisten zu führen haben, werden die Aommanditisten durch den Auf-sichtsrath vertreten, es sei denn, daß in der Generalversammlung besondere Ver-treter gewählt werden. Für die Aosten des Rechtsstreits, welche den Aomman-ditisten zur Last fallen, haftet die Gesellschaft, unbeschadet ihres Rückgriffs gegendie Aommanditisten.

Die Vorschrift des ß 2H7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung,persönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglieder des Aufsichts-raths sein.

Der Paragraph giebt einige Vorschriften über den Aufsichtsrath. Ueber die Stellung desAufsichtsraths im Allgemeinen siehe Anm. ölssg. zu Z 323.

1. (Abs. 1.) Die Beschlüsse der Kommanditisten werden durch den Aussichtsrath ausgeführt.

Die Generalversammlung kann naturgemäß ihren Einfluß auf die Geschäftsführung der