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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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982
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Kommanditgesellschaft auf Wien . ZZ 328330.

Komplementäre nur durch eine beschließende Thätigkeit ausüben. Ihre Beschlüsse werdenausgeführt durch besondere Organe, hier durch den Aufsichtsrath. Da aber nach dem vor-liegenden Paragraphen auch ein anderes bestimmt sein kann, also auch andere Organehierzu bestellt werden können, so ist ein Verwaltungsorgan bei der Aktien-Kommandit-gesellschaft zulässig. Dies war auch die herrschende Ansicht nach früherem Recht (RingS. 285; Petersen und Pechmann S. 215; Esser Anm. 6 zu Art. 186; Kayser Anm. 5zu Art. 186; Hergenhahn Anm. 6 zu Art. 186).

(Abs. 2.) Prozesse der Kommanditisteugesammtheit gegen die Persönlich haftenden Gesell-schafter. Hier ist die Kommauditistengesammtheit Prozeßpartei, eine Konstruktion, in Folgederen man versucht wäre, die Kommanditisteugesammtheit als juristische Person für sichanzunehmen. Doch ist dieser Grund nicht zwingend. Es kommt auch sonst vor, daß fürunbekannte Personen geklagt wird, so z. B. für unbekannte Erben, für eine künftigeDeszendenz zc. Die Kosten des Prozesses werden, wenn die Kommanditistengesammtheitunterliegt, dieser auferlegt. Allein dieselben haften nicht persönlich mit ihrem ganzen Ver-mögen dafür, sondern nur soweit sie Kommanditisten sind, d. h. mit ihren Antheilen amVermögen der Gesellschaft, mit ihren Dividenden und Liquidationsansprüchen. Wohl aberhaftet, wie Abs. 2 unseres Paragraphen sagt, die Gesellschaft für diese Kosten. In Folgedessen können die siegenden Komplementare die erwachsenen Kosten aus der Gesellschafts-kasse entnehmen, und gegen die Kommanditisten Regreß nehmen durch Zurückhaltung vonDividenden und Liquidationsraten (Denkschrift S. 179).

Statt des Aufsichtsraths führen die besonderen Vertreter den Prozeß, wenn dieGeneralversammlung der Kommanditisten dies bestimmt.

(Abs. 3.) Außerdem aber kann jcdeS Mitglied des Aufsichtsraths, soweit es sich um seineVerantwortlichkeit handelt, ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlunggegen die persönlich hastenden Gesellschafter klagen. Das folgt aus der in Abs. 3 an-gezogenen Bestimmung des Z 217 Abs. 2. (Vergl. die Erläuterungen zu letztcrem.)(Abs. 4.) Ueber die Znsammcnschung des Aufsichtsraths ist hier die Bestimmung gegeben,daß Komplementare ihm nicht angehören dürfen. Im klebrigen siehe über die Zusammen-setzung des Aufsichtsraths Anm. 94 zu ß 320.

Ergiebt sich für die persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Iahres-erträgniß ein Gewinnantheil, der nicht auf ihre Aktien fällt, so hat die Aus-zahlung zu unterbleiben, falls eine Unterbilanz vorhanden ist, die ihre nicht inAktien bestehenden Uapitalantheile übersteigt. Solange eine Unterbilanz be-steht, ist auch eine sonstige Entnahme von Geld auf deu Uapitalantheil aus-geschlossen.

Aus den Gewinn, der sich für die persönlich haftenden Gesellschafter er-giebt, findet die Vorschrift des H 262 Nr. s über den Reservefonds Anwendung.

Der vorliegende Paragraph enthält eine Soudervorschrift über die Theilnahme der Kom-plementäre am Gewinn und Verlust. Hierüber siehe Anm. 67 zu Z 320.

8 »so.

^)n Betreff der Thatsachen , durch welche die Auslösung der Uommandit-gesellschaft auf Aktien herbeigeführt wird, sowie in Betreff des Ausscheidens einesvon mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus der Gesellschaft findendie für die Aommanditgesellschaft geltenden Vorschriften mit folgenden Maß-gaben Anwendung.

Anm. s. Z,

Anm. 3. g

Anm. t. 4.