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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
983
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Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 33».

Die Eröffnung des Aonkurses über das Vermögen eines Aommanditistenhat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge; die Gläubiger eines Aom-manditisten sind nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen.

Für die Kündigung durch die Aommanditisten sowie für ihre Zustimmungzur Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluß der Generalversammlung er-forderlich; der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheiledes bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Das Gleichegilt in Betreff des Antrags auf Auflösung der Gesellschaft durch , gerichtlicheEntscheidung. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse für dieBeschlußfassung aufstellen.

Das Ausscheiden von persönlich hastenden Gesellschaftern kann außer demFalle der Ausschließung nur stattfinden, soweit es im Gesellschaftsvertrage fürzulässig erklärt ist.

Die Auflösung der Gesellschaft sowie das Ausscheiden eines persönlichhaftenden Gesellschafters ist von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschafternzur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschrift des §1^3Abs. 3 findet Anwendung.

Auflösimg der Gesellschaft, Ausscheide» einzelner Gesellschafter und Nichtigkeit der Gesell- sF/unz.schaft. Der vorliegende Paragraph giebt nur einige vereinzelte Vorschriften über die Auflösungder Gesellschaft und das Ausscheiden von Komplementaren. Ueber die Nichtigkeit und ihre Folgenenthält er gar keine Vorschrift. Eine zusammenhängende Darstellung dieser Lehre ist auch hiernicht zu umgehen.

I. Die Auflösung der Gesellschaft.

L.. Begriff der Auflösung. Derselbe ist der gleiche, wie bei der Aktiengesellschaft. Die Gesell-Amn. !.schaft geht nicht unter, sondern behält ihre Organisation zum Zwecke der Abwickelung bei.Es liegt eine Liquidations-Aktien-Kommanditgesellschaft vor (vergl. Anm. 1 zu Z 232). Obdie Folgen der Auflösung wieder rückgängig gemacht werden können, darüber siehe untenAnm. 21.

L. Die Gründe der Auflösung. Hierüber gelten nach ß 330 Abs. 1 die für die gewöhnliche Anm. 2Kommanditgesellschaft gegebenen Vorschriften. Bei der einfachen Kommanditgesellschaft sindaber keine besonderen Vorschriften über die Gründe der Auflösung gegeben, bis auf eineeinzige (§ 177: der Tod des Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zurFolge). Diese eine Vorschrift gilt natürlich auch hier, und im klebrigen die Vorschriften überdie o. H.G. G 161 Abs. 2). Vergl. unseren Exkurs zu Z 177. Es kommen hiernachdie ßß 131 sfg. in Betracht. Danach ergiebt sich Folgendes:

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1. Durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist. Ist die Aktien -A»»>. z.Kommanditgesellschaft nach Inhalt des Gesellschafsvertrages ans bestimmte Zeit abgeschlossen,

so tritt nach Ablauf der Zeit ihre Auflösung und damit der Liguidationszustand vonselbst ein, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Zeit die Fortsetzung der Gesellschaft durchStatutenänderungsbeschluß vereinbart wird. Auflösung und Liquidation sind einzutragen.Stillschweigende Fortsetzung ist bei der Aktien-Kommanditgesellschaft nicht möglich. Ebenso-wenig nach eingetretener Auflösung Fortsetzung der Gesellschaft durch ausdrückliche Ver-einbarung; nur Neugründuug ist dann noch möglich (vergl. unten Anm. 21). Imklebrigen vergl. die Anm. 4 zu Z 131.

2. Durch Beschluß der Gesellschafter. Dazu gehört hier ein Beschluß der in Anm. 104 Am». >.zu Z 320 gedachten Form und für die Zustimmung der Generalversammlung derKommanditisten die im Z 330 Abs. 3 vorgesehene Majorität. Für die Zustimmung der