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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
984
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334 Kommanditgesellschaft aus Aktien, ß 330.

Komplementare ist die höhere Form des Z 327 Abs. 4 deshalb erforderlich, weil derBeschluß nach Z 33l) Abs. 5 in das Handelsregister einzutragen ist (vergl. Anm. 3 zuts 327). Zur Willigkeit aber gehört die Eintragung des Beschlusses nicht (vergl. untenAnm. 27), außer wenn er eine Statutenänderung in sich schließt. Im Uebrigen vergl.die Anm. 5 zu Z 131.

Anm. s. Z. Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft.

a) Zur Stellung des Konkursantrages ist außer den Konkursgläubigern jeder persönlichhaftende Gesellschafter und jeder Liquidator berechtigt (Z 210 K.O.), letzterer insofern,als auch die in Liquidation befindliche Aktien-Kommanditgesellschaft noch in Konkursgerathen kann (§ 209 Abs. 2 K.O.). Die Generalversammlung oder der Aufsichtsrathoder gar ein einzelner Kommanditist sind zur Stellung des Konkursantrages nicht be-rechtigt, letzterer höchstens insofern, als er Konkursgläubiger ist, z. B. wegen festgestellterDividenden. Ueber die Verpflichtung der Komplementare zur Stellung des Konkurs-antrages siehe Anm. 9ffg. zu Z 240 u. Anm. 87 zu ß 320.

«nm. s. p) Das Konkursverfahren findet auch im Falle der Ueberschuldung statt,wie bei der Aktiengesellschaft (Z 209 Abs. 1 K.O.).

Anm. ?. <>) Die Folge der Konkurseröffnung ist Auflösung der Gesellschaft. Im Einzelnenvergl. über die Folgen der Konkurseröffnung, soweit es sich um die Verhältnisse desKomplementars handelt, unsere Anm. 16ffg. zu Z 131, soweit es sich um die Verhältnisseder Gesellschaft und des Kommanditisten zur Gesellschaft handelt, unsere Anm. 8 zuZ 292. Besonders zu bemerken ist aber, daß als Gemeinschuldnerin hier bloß die Ge-sellschaft gilt. Denn diese ist juristische Person und nur sie geräth in Konkurs.Weder die Kommanditisten, noch die Komplementäre sind Gemeinschuldner. Die vonuns bekämpfte Konstruktion als Sozietät würde auch diese als Gemeinschuldner an-sehen müssen, jedenfalls aber die Komplementare. Die Komplementare sind in demKonkurse der Aktien-Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Vertreter des Gemein-schuldners und haben dieselben Verpflichtungen, wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft.Außerdem haften sie allerdings solidarisch für die Schulden der Gesellschaft und könnenauf Grund dieser Haftung vielleicht selbstständig in Konkurs gerathen. Hier sollnur festgestellt werden, daß sie im Konkurse der Gesellschaft nicht Gemeinschuldner sind.

Anm. s. <z) Cun Zwangsvergleich ist zulässig (ZZ 209, 211 K.O.) und zwar gehört dazu lediglichdie Zustimmung der Komplementare, nicht auch der Kommanditistengesammtheit(s 211 K.O.). Er begrenzt zugleich den Umfang der persönlichen Haftung der Kom-plementare (Z 211 Abs. 2 K.O.).

Anm. g. 4, Durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschafts-vertrage sich ein Anderes ergiebt. Der Tod eines Kommanditisten hat die Auf-lösung nicht zur Folge (ß 177), wohl aber der Tod eines Komplementärs. Der Z 139kommt hier mit Modifikationen zur Anwendung (vergl. auch Anm. 10 im Exkurse zuZ 177) und zwar hier mit der Modifikation, daß der Erbe die Wahl hat, entweder in derGesellschaft als Komplementär zu verbleiben oder aber die Auflösung der Gesellschaft zuverlangen. Letzteres Recht muß er innerhalb drei Monaten ausüben, widrigenfalls erdesselben verlustig geht. Er hat aber nicht nothwendig, wenn er in der Gesellschaft alsKomplementär nicht verbleiben will, die Erbschaft auszuschlagen. Bon diesem Dilemmasollte er durch das neue H.G.B, jedenfalls befreit werden. Dagegen hat er naturgemäßauf keinen Fall das Recht, sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig zu machen,Laß ihm die Stellung alsKommanditist" eingeräumt wird. Denn damit ist im Z 139die Stellung eines wirklichen Kommanditisten, wie bei der einfachen Kommanditgesellschaftgemeint; eine Aktien-Kommanditgesellschaft aber hat nach ihrer rechtlichen Konstruktionkeinen Raum für die Aufnahme wirklicher Kommanditisten. Ihre Kommanditisten sindkeine Kommanditisten, sondern Aktionäre (vergl. Anm. 3 zu Z 320). Dadurch tritt ebendie eben besprochene Modifikation der Bestimmung des § 139 ein. Pinncr S. 353 löstdie Schwierigkeiten, die sich der entsprechenden Anwendung des Z 139 entgegensetzen, inder Weise, daß er den Erben des Komplementärs in der That das Recht giebt, Kommanditist