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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kommanditgesellschaft auf Aktien. § 330.

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zu bleiben, eventl. im Wege der Grundkapitalserhöhung; falls aber dieses Recht un-durchführbar sei, weil der Komplementär keine Einlage habe, so habe der Erbe dasKündigungsrecht.

5. Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesell- Anm. io>.schafters. Tritt diese Thatsache in der Person eines Kommanditisten ein, so hat dies

die Auflösung nicht zur Folge (Z 33l> Abs. 3). Wohl aber hat die Konkurseröffnung überdas Vermögen des Komplementars die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Doch kaunder Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschafternfortbestehen soll (ZZ 138, 161 Abs. 2, 330 Abs. 1, vergl. unten Anm. 32). Auch könnennoch nach der Eröffnung des Konkurses die anderen Gesellschafter dem Konkursverwaltererklären, daß sie die Gesellschaft fortsetzen wollen ( 141, 161 Abs. 2, 330 Abs. 1).

6. Durch Kündigung und gerichtliche Entscheidung. Anm.ii.a) Kündigung. Hierüber gilt Z 132. Die Kündigung kann von der Kommanditisten-

gesammtheit ausgehen und setzt in diesem Falle einen Beschluß der Generalversammlungvoraus gemäß Z 330 Abs. 3. Die Kündigung wird erklärt durch den Aufsichtsrath(8 328).

Näheres siehe in den Anmerkungen zu Z 132. Eine Kündigung Seitens desKomplementars wird genügen, wenn sie rechtzeitig allen übrigen Komplementaren undeiner beschlußfähigen Anzahl von Anfsichtsrathmitgliedern bezw. dem Vorsitzenden des Auf-sichtsraths offiziell zugeht. ^ ^

Es kann aber im Statut auch vereinbart sein, daß trotz Kündigung eines Ge-sellschafters die Gesellschaft fortbesteht (Z 138), doch muß mindestens ein Komplementärübrig bleiben (Johow 11 S. 29).d) Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Hierfür gilt Z 133. Der Antrag kann auch von Aum.i^der Kommanditistengesammtheit gestellt werden und setzt in diesem Fälle einen Beschlußder Generalversammlung gemäß § 330 Abs. 3 voraus. Der Antrag wird gestellt vomAufsichtsrath und die Klage durch diesen durchgeführt, sowohl die von derKommanditistengesammtheit angestellte, als die gegen dieselbe angestellte (Z 328).

Näheres hierüber zu Z 133.

Dabei ist jedoch zu bemerken, daß sich die Wichtigkeit der Gründe hier durch Anm.14.das Wesen und die Organisation der Gesellschaft wesentlich modifizirt. Unter denanderen Gesellschaftern im ß 133 Abs. 2 ist der Komplementär einerseits und dieKommanditistengesammtheit andererseits zu verstehen, wenn diese letztere z. B. die ihrobliegenden Beschlüsse nicht faßt, z. B. die Bilanz fortgesetzt nicht genehmigen willund dadurch die Komplementare an ihren Gewinnbezügen hindert (vergl. Anm. 100 zu8 320).

7. Die Gesellschaft kann ferner aufgelöst werden durch Kündigung Seitens Anm.is^eines Exekutionsgläubigcrs eines Gesellschafters, hier aber nur durch einenGläubiger eines Komplementars (Z 330 Abs. 2), nicht auch den Gläubiger derKommanditistengesammtheit, welcher letztere übrigens gar nicht denkbar ist (dies gegenCosack S. 693), oder gar einen Gläubiger eines einzelnen Kommanditisten.

Näheres hierüber zu Z 135. Doch ist zu bemerken:

Die Kündigung des Privatgläubigers muß den Gesellschaftern zugehen, hier denKomplementaren und dem Aufsichtsrath als Vertreter der Kommanditistengesammtheit.

Es kann aber im Gesellschaftsvertrage vereinbart sein, daß in solchem Falle dieAnm.is.Gesellschaft sich unter den übrigen Gesellschaftern fortsetzt (Anm. 5 zu Z 138), und es trittdann diese Fortsetzung ein, doch muß wenigstens ein Komplementär übrig bleiben (vergl.oben Anm. 12). Nicht aber können die übrigen Gesellschafter, falls nur noch ein Kom-plementär übrig bleibt, ohne solche Statutenbestimmung die Fortsetzung erklären (vergl.unten Anm. 33; irrig Pinner S. 358).

L. Die Wirkung der Auflösung ist die Liquidation. Dieselbe richtet sich nach aktienrechtlichen Am», i?.Regeln, wie sich aus ßß 320 Abs. 3 und 331 ergeben (vergl. auch Denkschrift S. 181; PinnerS. 357).