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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
986
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Zgg Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 33V. .

Danach gelten hier:

1. Z 294: Die Liquidation ist die nothwendige Folge der Gesellschaftsauflösung.

2. Z 29ö: Dieser ist modifizirt durch Z 331. Danach erfolgt die Liquidation durch sämmtlicheKomplementare und durch einen oder mehrere von der Generalversammlung gewähltePersonen als Liquidatoren. Damit soll aber nur ein Recht der Generalversammlungkonstituirt werden. Hiernach sind die Komplementare die gesetzlichen Vertreter, und dieG.V. ist nur berechtigt, neben ihnen noch andere zu wählen. Zur Statuirung einerWahlpflicht lag keine Veranlassung vor, und überdies Pflegt der Gesetzgeber nicht Pflichtenzu normiren ohne Zwang zur Erfüllung und ohne Präjudiz für Nichterfüllung.

Die Komplementare können nicht, wie die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft,einfach durch Beschluß der Generalversammlung abberufen werden. Z 295 Abs. 3 Satz 2cessirt hier, obgleich dies nicht besonders hervorgehoben ist. Hier greift vielmehr gemäßHZ 320 Abs. 2, 161 Abs. 2 der Z 147 Platz, wonach die Abberufung von Liquidatorendurch einstimmigen Beschluß aller Betheiligten erfolgen kann, hier also der sämmtlichenKomplementare und des Aufsichtsraths unter Zustimmung der Generalversammlung. Eineandere Frage ist, ob die Kommanditistenversammlung den von ihr gemäß Z 331 gewähltenLiquidator einseitig abberufen kann. Ring (Anm. 1 zu Art. 2V6) bejaht dies. Wirmöchten es verneinen. Einmal erwählt, ist er Liquidator der Gesellschaft und kann nurunter den gesetzlichen Voraussetzungen abberufen werden, wie jeder andere Liquidator, alsoso, wie der Komplementär als Liquidator.

Außerdem greift das richterliche Ernennungs- und Abberufungsrecht gemäß H 29SAbs. 2 und 3 Platz.

Den Antrag auf Ernennung oder Abberufung nach H 295 Abs. 2 und 3 kann nachZ 331 Abs. 2 auch jeder Komplementär stellen.

Änm.is. 3. Z 296: Anmeldung und Eintragung der Liquidatoren. Uebrigens sei bei dieser Gelegen-heit bemerkt, daß auch die Auflösung anzumelden ist (Z 33V Äbs. 5; unten Anm. 27).

4. S 297: Aufforderung an die Gläubiger, sich zu melden.

5. Z 298: Geschäftskreis der Liquidatoren und Rechtsstellung derselben. Hier gilt das Gleiche.Aber hinzugefügt muß werden, daß durch die Verfügungen der Liquidatoren nichtbloß die Gesellschaft, sondern auch die Komplementare persönlich haftbar werden (vergl.Z 32V Abs. 2).

6. Z 299: Bilanzaufstellung durch die Liquidatoren.

7. H 3VV: Verhältniß der Vermögensvertheilung an die Aktionäre.

Anm. w. 8. Z 3V1: Schutzvorschriften für die Gläubiger vor der Vertheilung des Vermögens. Diesesind aber nur zu beachten vor der Vertheilung des Kommanditistengrundkapitals. Dasden Komplementaren zustehende Ausschüttungsguthaben kann vor Beobachtung dieserSchutzvorschriften vertheilt werden. Denn dieser Kapitalantheil bildet nicht die Kreditbasisder Gesellschaft. Hier sind lediglich dann Ausnahmen zu machen, wenn das Vermögenüberschuldet oder die Gesellschaft zahlungsunfähig ist (HZ 32V Abs. 2 und 3; 325 Nr. 8, 9;24V Abs. 2; Cosack S. 7VV). Nach früherem Recht war dies anders; dort war in Art. 2V1gesagt, daß bei Auflösung der A.K.G. die Vertheilung des Vermögens unter dieGesell-schafter" erst nach Ablauf eines Jahres nach Eintragung der Auflösung erfolgen darf.Pinner S. 36V hält dies nicht für richtig, weil nach Z 32V Abs. 3 die aktienrechtlichenVorschriften gelten, soweit nicht Z 32V Abs. 2 eine Ausnahme mache. Aber diese Aus-nahme ist hier gemacht. Denn es handelt sich um die Frage, ob die persönlich haftendenGesellschafter um der Gläubiger willen das Sperrjahr und die Beobachtung sonstigerSchutzvorschriften abwarten müssen, ehe sie ihr Ansschüttungsguthaben ausgezahlt verlangenkönnen, also recht eigentlich um das Rechtsverhältniß der persönlich haftendenGesellschafter gegenüber Dritten und dieses richtet sich nach Z 32V Abs. 3 nachden Regeln der Kommanditgesellschaft, nicht der Aktiengesellschaft.

Anm.so. 9. H 302: Rechtsverhältnisse nach Beendigung der Liquidation. Dieser Paragraph gilt auchhier, insbesondere kann auch hier eine Wiedereröffnung der Liquidation gemäß H 302 Abs. 4stattfinden.