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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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996
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996 Stille Gesellschaft. Z 335.

an dem Betriebe einer Zeitung, wenn der Komplementär noch andere Verlags-artikel hat.

Anm .io. d) An dem Handelsgewerbe, das ein Anderer betreibt, muß die Betheiligung erfolgen.

Das ist dasjenige Begriffsmerkmal, welches die stille Gesellschaft von der einfachenKommanditgesellschaft unterscheidet. Bei der letzteren vereinigen sich Komplementärund Kommanditist zu einem gemeinsamen, unter gemeinschaftlicher Firma zu be-treibenden Handelsgewerbe: der Kommanditist verspricht nicht nur dem Komple-mentär, daß er an dem Ergebnisse des Geschäfts in gewisser Höhe theilnehmen wolle,sondern er macht auch gleichzeitig eine öffentliche Zusage dieses Inhalts, in Folgederen er den Gläubigern insoweit direkt haftet. Der Komplementär und derKommanditist betreiben demgemäß das Geschäft nicht bloß für gemeinschaftlicheRechnung, sondern auch in gemeinsamem Namen. Anders bei der stillen Gesellschaft.Hier verspricht der Theilnehmer nur dem Komplementär, daß er an den Ergebnissendes Geschäfts in gewisser Höhe theilnehmen wolle, eine gleiche öffentliche Zusagemacht er nicht, weshalb er den Gläubigern direkt nicht haftet. Der Komplementärbetreibt demgemäß das Geschäft allein, zwar für gemeinschaftliche Rechnung, aber inseinem eigenen Namen. Er wird, wie auch Abs. 2 hervorhebt, Dritten gegenüber alleinberechtigt und verpflichtet; die Firma ist daher seine Firma; das Geschäftsvermögenist sein Vermögen (so z. B. bleibt ein Patent, welches er eingebracht hat, sein Eigen-thum, das vom stillen Gesellschafter eingebrachte wird sein Eigenthum; Näheres untenAnm. 27); der Beitritt des stillen Gesellschafters wird nicht registrirt, da er dieOeffentlichkeit nichts angeht. Nicht entgegen steht dem Gesagten Z 342 dort istkeine Haftung gegenüber den Gläubigern statnirt, vielmehr nur ein Recht paulianischerNatur zur Vermeidung von Bevorzugung des den Verhältnissen nahestehenden stillenGesellschafters vor den anderen, den Verhältnissen ferner stehenden Gläubigern. Selbsteine Kundmachung an die Gläubiger erzeugt keine direkte Haftung (hierüber Näheresunten Anm. 34). Prozessualisch ist zu bemerken, daß im Prozesse für und gegenden Komplementär der stille Gesellschafter auch Zeuge sein kann; meistwird er allerdings am Ausgange des Prozesses unmittelbar interessirt sein.

Anm .li. Ueber die Qualität des Anderen, des Komplementars, ist hiermit mchts

vorgeschrieben: Daraus, daß die Betheiligung an einem Handelsgewerbe erfolgen muß,ergiebt sich, daß er Kaufmann sein muß, aber nichts anderes zu sein braucht, er kannauch Minderkaufmann sein (vergl. oben Anm. 9), auch eine Handelsgesellschaft: offeneHandelsgesellschaft (R.G. 39 S. 35), Kommanditgesellschaft (R.G. 25 S. 41), Aktien-gesellschaft, Aktien-Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Wer für geschäftsunfähige Personen, insbesondere für Handelsgesellschaften, denVertrag schließen kaun, darüber s. unten Anm. 25.

ÄNM.1S. 3. Mit einer in das Vermögen des Anderen übergehenden Vermögenseinlagc muß die Be-theiligung erfolgen. Daß die Betheiligung mit einer Vermögenseinlage erfolgen muß, warschon früher wesentliches Erfordernis: der stillen Gesellschaft (Bolze 19 Nr. 534; R.G. 33S. 129). Nunmehr aber gehört es zu den wesentlichen Erfordernissen der stillen Gesell-schaft, daß die Vermögenseinlagc in das Vermögen des Komplementars überzugehen hat(Denkschr. S. 183, 184). Natürlich braucht dies bloß vereinbart zu sein, es gehört nichtetwa zur Existenzbedingung der stillen Gesellschaft, daß die vereinbarte Vermögenseinlageauch geleistet ist.

Änm.iz. Die Vermögenseinlage kann in Geld oder in anderen Sachen, auch Forderungen,

bestehen, überhaupt in allen Gegenständen, welche verkehrsfähig sind, welche daher, wennsie auch nicht gerade Gegenstand juristischen Eigenthums sind, doch im Sinne desRechtsverkehrs einen Vermögensbestandtheil bilden (vergl. daher Anm. 5 zu Z 186, wohervorgehoben ist, daß auch Forderungen, Patente, die Kundschaft eines Geschäfts, Be-triebsgeheimnisse, das Firmenrccht, soweit sie übertragbar sind, geeignete Vermögens-einlagen sind).