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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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997
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Stille Gesellschaft . Z 335. 997

Dienste sind keine geeignete Vermögenseinlage. Das gilt hier, wie bei der offenen Anm.u.Handelsgesellschaft (Anm. 3 im Exkurse zum Z 122) und bei der Kommanditgesellschaft(Anm. 9 zu § 161). Wer nichts in die Schanzen zu schlagen hat als seine Dienste, isteben ein Bediensteter, auch wenn er am Gewinne oder gar am Gewinn und Verlust be-theiligt ist (vergl. R.G. 33 S. 130, Bolze 10 Nr. 534).

Ebenso sind Gebrauchsüberlassungen nicht ein geeigneter Gegenstand der Vermögens-Anni.ls.einlage. Denn die Einlage soll ja in das Vermögen des Komplementars übergehen undes ist nicht ersichtlich, in welchem Sinne die Denkschrift S. 184 sagt:Die neue Fassung,daß die Vermögenseinlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht,trifft auch für Gegenstände zu, die der stille Gesellschafter dem Geschäftsinhaber zum Ge-brauche überläßt".

Ein bloßer Waarenkredit d. h. die Verpflichtung, Waaren zu verkaufen und denAnm.is.Kaufpreis zu kreditiren, ist jedenfalls keine geeignete Vermögenseinlage (R.G. 31 S. 74).

Die Vermögenseinlage muß ferner bestimmt oder mindestens be -Anm.l?.stimmbar sein. Es ist nicht Erfordernis!, daß der Betrag ein für alle Mal fixirt wird,die Zulage periodischer Zahlungen oder Erhöhungen im Falle des Bedürfnisses ist zulässig(Behrend Z 91 Anm. 12).

Ueber die Verpflichtung des stillen Gesellschafters zurLeistung derAnm .w.Vermögenseinlage siehe weiter unten Anm. 27sfg.

4. Eine Betheiligung muß erfolgen. Die Art der Betheiligung, welche zum Begriff der Anm.is.stillen Gesellschaft gehört, ist in Z 335 Abs. 2 enthalten: der stille Gesellschafter muß amGewinn betheiligt sein, die Betheiligung an Verlusten kann dagegen ausgeschloffen sein.Mit der letzteren Bestimmung ist eine frühere Streitfrage gelöst. Früher war es zweifel-haft, ob eine stille Gesellschaft auch dann noch bestand, wenn der stille Gesellschafter vonder Theilnahme am Verluste befreit war (vergl. unsere 5. Aufl. Z 6 zu Art. 250). DasR.G. (31 S. 35) hatte schon früher den Standpunkt des neuen H.G.B, eingenommen.

Wann liegt nun Betheiligung am Gewinn vor? Der Antheil am Gewinn mußAnm.so.so fixirt sein, daß die wechselnden Geschäftsergebnisse auch die Betheiligung des stillenGesellschafters treffen, er muß hinsichtlich seines Gewinnes das Risiko mittragen. DieVerpflichtung, Waaren zu liefern, und das dagegen stipulirte Recht auf Zahlung desEinkaufspreises und eines bestimmten Preiszuschlages ist keine Gewinnbetheiligung (R.G. 31S. 73, 74). Es steht jedoch nichts entgegen, die Gewinnbetheiligung in maximo zu fixiren(Behrend Z 91 Anm. 24). Das Gleiche gilt von der Stipulirung einer Mindesteinnahme,etwa in Form eines festen Zinses oder so, daß ein fester Zins und außerdem ein Gewinn-antheil stipulirt wird (vergl. R.O.H. 9 S. 33, 37; 12 S. 99; Behrend Z 91 Anm. 24).Das R.G. (20 S. 165) hat allerdings jedoch in unzutreffender Weise die Stipu-lirung von festem Zins und Gewinnantheil als dem Wesen der stillen Gesellschaft fürwidersprechend erachtet, weil eine solche Vereinbarungin erster Linie" ein Anrecht auffeste Zinsen begründete, während der daneben stipulirte Anspruch auf den Gewinnantheilnureine accessorische und eventuelle" Bedeutung habe.

Da nun das Gesetz den Ausschluß der Verlustbetheiligung bei der stillen Gesellschaft Anm.si.für zulässig hält, so ist beim Ausbedingen von Minimaleinkllnften die Unterscheidung, obDarlehn oder stille Gesellschaft vorliegt, im Einzelfall sehr schwierig. Stipulirung vonZinsen und Gewinn spricht nicht zwingend gegen Darlehen (R.G. 31 S. 34) und Stipu-lirung von Gewinnantheil ohne festen Zins spricht ebenfalls nicht zwingend gegen Darlehn,da die Vergütung für das Darlehn auch in Form eines Gewinnantheiles ausbedungenwerden kann (Bolze 16 Nr. 346). Es bleibt nunmehr nichts übrig, als in solchen Fällenin der Art und dem Umfang der Kontrolrcchte das Kriterium zu erblicken, ob ein Gesell-schaftsverhältniß oder ein Darlehn vorliegt, und je umfangreicher die Kontrolrcchte sind,desto mehr spricht für das Gesellschaftsverhältniß. Ist fester Zins, kein Gewinnantheilund Ausschluß der Verlustbetheiligung zugleich vereinbart, so liegt nach dem Vorstehendenkeine stille Gesellschaft, sondern Darlehn vor (Cosack S. 589).