998 Stille Gesellschaft. § 335.
Anm.W. ii. Die Form des Gesellschaftsvertrages. Daß der stille Gesellschaftsvertrag formfrei ist, ist nichtmehr hervorgehoben (anders früher Art. 25V Abs. 2). Die Formfreiheit gilt jetzt schon aufGrund des bürgerlichen Rechts? aber es gelten auch die Ausnahmen des bürgerlichen Rechts,besonders §313 B.G.B.: wenn ein Grundstück eingebracht werden soll, so muß gerichtlicheoder notarielle Beurkundung vorliegen, deren Fehlen aber durch Auflassung und Eintragunggeheilt wird) und § 311 B.G.B. (Uebertragung des ganzen Vermögens oder eines Bruch-theils desselben bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung). Ob das Letztereder Fall, wenn der stille Gesellschafter sein Geschäft als Vermögenseinlage einbringt, darübersiehe Anm. 12 zu § 22. Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß, wenn die Grundstllcks-einbringung ungiltig ist, darum nicht der ganze Vertrag ungiltig zu sein braucht; vielmehrist dies nur dann der Fall, wenn anzunehmen ist, daß sonst der ganze Vertrag nicht abge-schlossen worden wäre (§ 139 B-G.B.).
Anm. ss. Infolge der Formfreiheit kann der stille Gesellschaftsvertrag in den Regelfällen auch
durch konkludente Handlungen abgeschlossen werden.
Wegen der Form der Aufhebung eines stillen.Gesellschaftsvertrages siehe zu § 35V.
Anm. 2«. in. Der Inhalt des Vertrages ist durch §§ 335 und 336 vorgeschrieben. Er muß wesentlichdiese Bestandtheile enthalten, nicht nothwendig ausdrücklich, es genügt, wenn der Wille derParteien darauf gerichtet war, daß eine Betheiligung dieser Art stattfinde. Es wird z. B.vollständig genügen, wenn Jemand einem Kaufmann eine Summe übergiebt, mit der Ab-rede, sein stiller Gesellschafter zu werden. Die näheren Modalitäten folgen dann aus demGesetze, die Höhe der Betheiligung insbesondere aus § 336. Der Bertrag ist auch denmannigfachsten Modifikationen zugänglich. So kann der stille Gesellschafter zur Geschäfts-führung berechtigt oder gar verpflichtet sein, er kann auch Prokurist oder Handlungsbevoll-mächtigter werden. Ja er kann sogar nach innen das ganze Regiment zu führen und derFirmeninhaber nichts zu sagen haben. Aber die Vertragsbestimmungen dürfen nicht gegen dasWesen des Vertrages verstoßen. Es kann nicht vereinbart werden, daß der stille Gesell-schafter nichts einlegt oder daß die Einlage sein Eigenthum bleibt, oder daß der ganze Gewinnihm zufällt, der Komplementär nur einen bestimmten Lohn erhält. Alles das würde gegen§§ 335 und 336 verstoßen. — Wohl aber kann der Komplementär dem stillen Socius Pfandoder Hypothek bestellen wegen seiner Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältniß, und der stilleGesellschafter hat dann alle Rechte eines Pfand- oder Hypothekengläubigers, insbesondere auchdas Recht, einer Mobiliarpfändung der Grundstücksbestandtheile seitens der Geschäftsgläubigerzu widersprechen (Bolze 5 Nr. 127; vergl. § 23 des Reichsgesetzes über die Zwangs-versteigerung und § 772 C.P.O.). Die Beweislast, daß die Einlage untergegangen ist, trifftnach Ansicht des Reichsgerichts in solchen Fällen den Gläubiger (Bolze 5 Nr. 1144). —Ueber die Verpflichtungen der beiden Gesellschafter aus dem Vertrage s. unten Anm. 27 ffg.
Anm .2S .iv. Inwieweit ein stiller Gesellschaftsvertrag von den geschlichen Vertretern geschäfts-unfähiger Personen geschlossen werden kann, hängt von dem Umfange ihrer Vertretungsmachtab. Der offene Gesellschafter kann einen stillen Gesellschafter aufnehmen, da ihm in allerund jeder Hinsicht die Vertretung der Gesellschaft zusteht, und solcher Vertrag hat volleRechtswirkung (vergl. Anm. 1 zu § 126). Nur nach innen ist er darin beschränkt, weiles sich um ein ungewöhnliches Geschäft handelt (vergl. Anm. 2 zu § 116). Der MeinungBehrcnds (§ 91 Anm. 8) und Puchelts (§ 12 zu Art. 25V), daß auch die äußere Vertretungs-macht des offenen Gesellschafters soweit nicht reicht, kann nicht beigetreten werden. Was dieAktiengesellschaft betrifft, so soll nach Behrend (§ 91 Anm. 8) immer die Zustimmung derGeneralversammlung erforderlich sein. Das ist nicht richtig. Denn der Vorstand hat dieunbeschränkte Vertretungsbefugniß; ob er seine Instruktionen nach innen hierbei verletzt, isteine andere Frage (vergl. Anm. 11 zu § 235). In der Kommanditgesellschaft und in derAktienkommanditgesellschaft hat der Komplementär die gleiche Vertretungsbefugniß wie deroffene Gesellschafter. Das Gleiche gilt von den Geschäftsführern einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung und endlich von jedem rechtsfähigen Vereine, wenn nicht die Satzung dieVertretungsmacht einschränkt (§§ 26, 68, 70 B.G.B.). Liquidatoren dagegen fehlt die Be-rcchtigung zur Aufnahme von stillen Gesellschaftern, denn die Annahme eines stillen Gesell-