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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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999
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Stille Gesellschaft , Z 335. 999

schafters gehört nicht zu den Abwicklungsgeschäften, Für den Minderjährigen ist der Vor-mund berechtigt, sich namens des Mündels als stiller Gesellschafter zu betheiligen. DerGenehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf er hierzu nicht, Z 1822 Nr. 3 B.G.B, greiftnicht Platz, sondern nur die allgemeine Koutrollvorschrift des § 1837 B.G.B.

V. Ein Wechsel in der Person der Sozien, eine Ncbertragung der Gesellschaftsrcchte kannAnm.sa.ohne beiderseitige Zustimmung nicht erfolgen: weder kann der Komplementär dem stillenSocius einen anderen Komplementär an seiner Stelle oktroyiren, noch der stille Socius

dem Komplementär einen anderen stillen Gesellschafter (Z 717 B.G.B.). Eine Cession desGesellschaftsantheils bedeutet lediglich die Abtretung der Ansprüche auf die vermögensrecht-lichen Bezüge (Gewinn, Zinsen und Auseinandersetzungsgnthaben). Diese Ansprüche sind freiübertragbar (Z 717 B.G.B.). In solcher Uebertragung liegt eine Cession (R.G. 18 S. 43).Dagegen kann der stille Gesellschafter seine gesellschaftlichen Herrschaftsrechte, ' 'besondere dieRechte aus Z 333 auf den Rechtsnachfolger nicht übertragen. Ueber Veräußerung des Ge-schäfts durch den Komplementär f. unten Anm. 31.

VI. (Abs. 1 unseres Paragraphen.) Die Verpflichtung des stille» Gesellschafters zur Leistung dcrAnm.e?.Einlage.

1. Die Art der Erfüllung dieser Pflicht: Die Einlage ist so zu leisten, daß sie in

das Vermögen des anderen Theils übergeht. Worin sie hiernach bestehen kann,ist oben Anm. 13 ssg. gezeigt. Auf die Erfüllung dieser Verpflichtung, deren Bestehen zumWesen des stillen Gesellschaftsverhältnisses gehört, wie oben Anm. 12 gezeigt, hat derKomplementär einen klagbaren Anspruch. Grundstücke müssen ihm aufgelassen, Mobilienund Jnhaberpapiere übergeben, Forderungen cedirt, Ordrepapiere indossirt werden; sonstigewirthschaftliche Güter müssen ihm so zugänglich gemacht werden, daß er sie ungehindertverwerthen kann. Mit Beider Zustimmung kann die Erfüllung der Einlageverpflichtungauch durch Novation geschehen: es wird z. B. beim Verkauf des Geschäftes oder nachVerkauf desselben an den Komplementär mit diesem vereinbart, daß das Restkaufgeld alsstille Einlage im Geschäfte des ErWerbers verbleibe. Die Novation selbst ist ein demneuen bürgerlichen Recht nicht unbekanntes Institut (vergl. z. B. ZZ 697 Abs. 2; 364Abs. 2 B.G.B. ; auch Dernburg II S. 270).

2. Die Grenze der Verpflichtung: mehr als die vertraglich stipulirte Einlage Anm .ss.braucht der stille Gesellschafter nicht zu leisten. Denn nach Z 707 B.G.B., der

auch hier Anwendung findet, ist ein Gesellschafter zur Erhöhung des vereinbarten Betragsund zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet. Der Kom-plementär kann dies auch nicht dadurch erreichen, daß er darauf hinweist, der eingelegteGegenstand sei untergegangen oder das Geschäft gehe ohne weitere Nachschüsse zu Grunde(vergl. hierüber auch Anm. 6 ssg. im Exkurse zu Z 122).

3. Uebrigcns hat auch kein Gesellschafter das Recht, die vereinbarte Einlage zu erhöhen (vergl. Amn.so.Anm. 8 im Exkurse zu Z 122; Cosack, Bürger!. Recht II S. 375).

4. Die Folge der Erfüllung der Einlageverpflichtung ist, daß der Gegenstand der Einlage in Anm.mdas Vermögen des Komplementärs übergeht. Derselbe wird Eigenthümer des eingebrachtenGrundstücks, der Mobilien, Gläubiger der eingebrachten Forderungen, der Alleinberechtigte

in Bezug auf die sonstigen Rechte und Chancen. Ein Eigenthum zur gemeinsamen Hand,wie bei der 0. H.G. und auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, überhaupt ein Ge-sellschaftsvermögen (vergl. ZH 713, 719 B.G.B.) giebt es hier nicht.

-5. Der Eiulagcvcrpflichtuug des stillen Gesellschafters steht aber gegenüber die Verpflich -Anm.31.tung des Komplementars, die Einlage ihrer Bestimmung gemäß zu ver-wenden. Er hat also die Verpflichtung, das Handelsgewerbe zu betreiben und zwar inderjenigen Weise, wie sie der Parteiabsicht entspricht. Er ist dabei zwar ganz selbstständig^es sind ja seine eigenen Geschäfte, die er führt, und der stille Gesellschafter hat daher keinRecht, um seine Zustimmung angegangen zu werden oder der Geschäftsführung zu wider-sprechen. Das gilt auch für ungewöhnliche Geschäfte. Nur wenn er von vereinbartenGeschäftsgrundsätzen abweichen oder ein Geschäft vornehmen will, welches nicht bloß unge-wöhnlich ist, sondern völlig aus dem Rahmen seines Geschäftsbetriebes heraustritt, muß