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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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1000 Stille Gesellschaft. Z 335.

er zuvor die Genehmigung des stillen Socius einholen. Denn an sich wäre dasselbe ver-tragswidrig (so zutreffend Cosack S. 587). Verschuldete Vertragswidrigkeiten verpflichtenzum Schadensersatze, insbesondere vertragswidriges Aufgeben des Handelsbetriebes. EineKlage auf Fortbetrieb des Handelsgewerbes giebt es aber nicht. Deshalb kann ihn derstille Gesellschafter auch nicht hindern, sein Geschäft zu veräußern. Er wird nur, wie ge-sagt, durch solches Verhalten schadensersatzpflichtig und mit ihm in den geeigneten Fällenauch sein ErWerber, wenn dieser nämlich wußte, daß die Geschäftsaufgabe vertragswidrig,und zu dem Zwecke geschah, um dem stillen Gesellschafter die Ausübung seiner Vertrags-rcchte zu vereiteln; denn darin liegt eine Kollusion, eine unerlaubte Handlung (ZZ 823und 826 B.G.B. ) Die Entschädigung besteht aber nicht in einem Antheil an einemetwaigen Verkaufsgewinn, sondern in dem Ausfall derjenigen Vortheile, welche der stilleGesellschafter bei vertragsmäßiger Fortsetzung des Betriebes mit Wahrscheinlichkeit zu er-warten gehabt hätte (vergl. Anm. 4 zu Z 65). Vergl. über alles dieses Behrend Z 93Nr. III, auch unten Anm. 10 zu Z 339. Der Komplementär haftet bei Erfüllung seinerVerpflichtungen gegenüber dem stillen Gesellschafter für die äiliAsntia guam suis (ß 708B.G.B. ), deren Anwendung er zu beweisen hat, die ihn aber niemals von der Ver-antwortlichkeit für grobes Versehen schützt (Z 277 B.G-B). Genehmigung des stillen Ge-sellschafters beseitigt die Verantwortlichkeit.

Anm .zz. Aus der Pflicht zum Betriebe des Handelsgewerbes folgt nach

Behrend Z 93 III (vergl. auch Cosack S. 587) das Konkurrenzvcrbot. Behrend sagt,es sei als eine Vertragsverletzung anzusehen, wenn der Komplementär in demselbenHandelszweige anderweit Geschäfte macht, da er dadurch die Gewinnchancen aus demHandelszweige schädige. Auch die Folgen der Verletzung des Konkurrenzverbots seien imwesentlichen dieselben, wie bei der o. H.G. , nur die Verjährungsbestimmungen seien singu«lärer Natur. Diesen Ausführungen ist beizutreten. Daß das Gegentheil im Vertragefestgesetzt worden, auch stillschweigend aus dem Vertrage sich ergeben kann, ist selbst-verständlich (z. B. Betheiligung an einer Filiale).

Gegen den stillen Gesellschafter besteht das Konkurrenzverbot nicht(Cosack S. 587).

Anm .zz. 6. Ueber den Rechtscharakter des Einbringungsaktes (Kauf, Hergabe an Zahlungsstatt?) undüber feine gesetzlichen Folgen (Gewinnleistung?) s. Anm. 911 zum Exkurse zu Z 122.Dabei ist aber nochmals zu betonen, daß das eingelegte Gut nicht Gesammteigenthum derGesellschafter, sondern Alleineigenthum des Komplementars wird (vergl. oben Anm. 30).In dieser Beziehung ist also die Rechtsfolge der Einbringung eine total verschiedene vonder Jllation bei der o. H.G.

Äum.st. ^11- (Abs. 2 unseres Paragraphen). Der Inhaber des Handclsgcwcrbes wird aus den im Be-triebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Der Ton liegt aufallein".Daß der Inhaber des Handelsgewerbes aus den im Betriebe geschlossenen Geschäften be-rechtigt und verpflichtet wird, brauchte als völlig selbstverständlich wohl nicht hervorgehobenzu werden (vergl. oben Anm. 10). Aber zum Unterschiede von anderen Gesellschaften, z.B. vonder verwandten Kommanditgesellschaft, wurde hier hervorgehoben, daß der stille Gesellschafteraus dem Geschäfte nicht berechtigt und verpflichtet wird. Soll auch dieser verpflichtetwerden, so muß ein besonderer Rechtsgrund hinzutreten. Ein solcher ist inmannigfacher Weise denkbar. So z. B. eine Bürgschaft. Es kann ferner in der Kund-gebung des stillen Gesellschaftsverhältnisses unter Umständen ein Kreditauftrag nach Z 773B.G.B, liegen, worauf die Denkschrift S. 185 hinweist (der frühere Art. 260, der über dieKundgebung der stillen Gesellschaft eine inhaltslose und doch sehr kontrovers gewordene Bor-schrift gab, ist gestrichen). Es kann in der Kundgebung des stillen Gesellschastsvcrhältnissesferner unter Umständen auch eine unerlaubte Handlung liegen, so wenn dieselbe erfolgt, umzur Kreditgebung zu verleiten, obgleich die Lösung des Verhältnisses in naher Aussicht steht.Es ist endlich darauf hinzuweisen, daß ein stiller Gesellschafter, der nach außen als Inhaberdes Geschäfts auftritt, sich gefallen lassen muß, daß er als offener Gesellschafter behandeltwird (R.G. 31 S. 39; vergl. Anm. 18 zu Z 123). Der Umstand allein aber, daß der