Stille Gesellschaft . Z 335 1001
Name des stillen Gesellschafters in der Firma des Komplementars enthalten ist, begründetnach dem neuen H.G.B, keinen Haftungsgrund (s. unten Anm. 37). Auch die Vor-schriften der Zß 341 und 342 sind keine Modifikationen des Prinzips, daßaus dem Geschäfte des Handelsgewerbes allein der Komplementär haftet. Diese Vorschriftenhaben eine ganz andere Bedeutung, als die einer Haftung gegenüber den Gläubigern. Z 341giebt vielmehr dem Konkursverwalter nur dasselbe Einlage-Einforderungsrecht, wie derKomplementär es hatte; H 342 aber ist ein auf paulianischem Rechtsgedanken beruhendesRückforderungsrecht, nicht ein direktes Glüubigerrecht.
VIII. Ueber die Firma, unter welcher der Inhaber des Handelsgewerbes dasselbe zu betreiben An ,».ss>hat, ist hier nichts gesagt (zum Unterschiede von früher, Art. 251). Darüber ist zunächstzu sagen, daß es überhaupt nicht nothwendig ist, daß der Komplementär das Haudels-gewerbe unter einer Firma betreibt, da es auch ein Minderkaufmann sein kann (vergl. obenAnm. 8). Ist es aber ein Vollkanfmann, so ist zu sagen, daß das Vorliegen eines stillenGesellschaftsverhältnisses bei der Wahl der Firma völlig einflußlos ist und bleiben muß.Begründet ein Einzelkaufmann ein Gefchäft mit einem stillen Sozins, so darf er nurseinen Namen in die Firma aufnehmen, ebenso darf er, wenn er während des Betriebesdes Handelsgewerbes einen stillen Sozins aufnimmt, der Firma deshalb keinen Gesellschafts-zusatz geben (ß 18).
Ebenso darf eine o. H.G., die einen stillen Sozins aufnimmt, deshalb ihre Firma Anm. ss^nicht verändern; wenn z. B. die Herren Müller und Schwarz eine o. H.G. bilden unter derFirma Müller ör Schwarz, so dürfen sie, wenn sie einen stillen Sozins aufnehmen, nichtMüller, Schwarz Ä Co. firmiren. Daß der Einzelkaufmann eine Gesellschastsfirma führt,ist allerdings zulässig, wenn es eine abgeleitete Firma ist, aber er darf nicht wegendes stillen Gesellschafters einen Gesellschaftszusatz wählen.
Nicht mehr verboten ist, daß der stille Gesellschafter überhaupt in der Firma fignrirt. Anm .zr.Veräußert z. B. ein Kaufmann A. Müller sein Geschäft mit Firma und betheiligt sich beidem Geschäftsnachfolger als stiller Gesellschafter, so ist es zulässig, daß dieser die FirmaA. Müller fortsetzt. Es ist auch keine zivilrechtliche Folge (Haftung des stillen Gesellschaftersfür die Handelsschulden) daran geknüpft. Das betreffende Verbot des früheren H.G.B.(Art. 357) ist gestrichen. (Uebergangsfrage weiter unten Anm. 40).
Zusah 1. Haben zwei Parteien cincn stillen Gesellschaftsvcrtrag geschlossen, der nicht ge-Anm,zu-eignet ist, ein stilles Gcsellschaftsverhältuiß im Sinne des H.G.B, zu begründen, weil gegenwesentliche Erfordernisse desselben verstoßen ist, z. B. weil nicht stipulirt ist, daß die Vermögens-einlage in das Vermögen des Komplementars übergeht (wenn z. B. Gegenstände nur zumGebrauche überlassen oder Dienste als Einlage zugesagt sind — vergl. oben Anm. 14 u. 15, auchAnm. 7), so liegt doch jedenfalls ein Gesellschaftsvertrag vor, der insoweit nach den Vorschriftender stillen Gesellschaft zu behandeln ist, als dies möglich ist. Denn es ist darin der deutlicheWille der Parteien ausgedrückt, daß, soweit angängig, die Bestimmungen über die stille Gesell-schaft Anwendung finden, und dieser entscheidet, soweit der Wille der Parteien überhaupt ent-scheidende Bedeutung beanspruchen kann.
Zusah 2. Ucbergnngsfrngen. Auf Schuldverhältnisse aus früherer Zeit findet nach Anm,z».Art. 17V E.G. zum B.G.B, das alte Recht Anwendung. Das muß auch hier gelten. Denn dieGesellschaft ist ein Schuldverhültniß, und besondere Übergangsbestimmungen für Gesellschaftenoder stille Gesellschaften sind in den Gesetzbüchern nicht gegeben (vgl. Anm. 32 zu Z 105; Gierkcin der Deutschen Juristenzeitung Bd. 4 S. 48V; Habicht, Einwirkung des B.G.B , auf zuvorentstandene Rechtsverhältnisse Z 33). Indessen werden diejenigen Rechtsbeziehnngen, welche unterder Herrschaft des neuen H.G.B, zu Dritten entstehen, schon nach dem neuen H.G.B, beurtheilt.Insoweit hat das neue Recht exklusiven Charakter (vgl. auch Anm. 2V zu Z 123).
Ein stiller Gesellschafter, dessen Namen in der Firma figurirt und der deshalb nachAnm.-,»-Art. 357 des früheren H.G.B , wie ein offener Gesellschafter haftet, haftet für die nach dem1. Januar 13VV begründeten Verbindlichkeiten nicht mehr (vergl. Anm. 4 im Exkurse zu Z 172).