1002 Stille Gesellschaft. SZ 336 u. 337.
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Ist der Antheil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nichtbestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Antheil als bedungen.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesell-schafter nicht am Verluste betheiligt sein soll; seine Betheiligung am Gewinnekann nicht ausgeschlossen werden.
Änm. i. 1. Die Vorschrift greift zunächst Platz auf den Fall, daß über Gewinn undVerlust im Vertrage nichts vereinbart ist. Der Fall wird selten vorkommen. (EinBeispiel der Vertheilung von Gewinn und Verlust nach richterlichem Ermessen s. R.G. 25S. 41).
Änm. s. 2, Für den Fall, daß über Gewinn oder Verlust nichts vereinbart ist, odervielmehr, was dasselbe ist, daß über Gewinn oder Verlust etwas vereinbart ist, greift zu-nächst die Auslegungsregel des B.G.B. Z 722 Abs. 2 Platz. Danach gilt, wenn nur der Antheilam Gewinn oder Verlust bestimmt ist, die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Ver-lust. Die Vorschrift entspricht in der That dem regelmäßigen Parteiwillen und auch dembisherigen Recht (vergl. unsere Erläuterung in Anm. 2 zu § 168). Es ist keineswegsdarin allein, daß bloß über die Gewinnbetheilignng Bestimmung getroffen ist, der Aus-schluß der Verlustbetheiligung zu erblicken. Ist ein solcher Ausschluß auch möglich, so istdoch die Betheiligung am Gewinn und Verlust der gesetzliche Normalfall und Abweichungenmüssen bewiesen werden.
Änm. s. 3. Hinzuzufügen ist, daß der Vertragsfreiheit diejenigen Grenzen gezogensind, welche in der Nothwendigkeit der Theilnahme am Gewinn liegen.Welche Gestaltung hiernach zulässig ist, welche nicht, darüber s. Anm. 29ffg. zu 335. DieBetheiligung am Verlust kann jedoch ausgeschlossen werden. Vergl. hierüber Anm. 19zu H 33o.
Anm. t. 4. Daß der Komplementär den stillen Gesellschafter wegen seiner Rechteaus der Betheiligung sicher stellt, dem steht nichts entgegen (R.O.H. 12 S. 169;Bolze 2 Nr. 1191). Vergl. hierüber Anm. 24 zu H 335.
Am Schlüsse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnetund der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrageseiner eingezahlten oder rückständigen Ginlage Theil. Gr ist, nicht verpflichtet,den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so-lange seine Ginlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zurDeckung des Verlustes verwendet.
Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird,vermehrt dessen Gin läge nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist.
Die näheren Modalitäten der Gewinn- und Verlustbcthciligung.
1. Die Berechnung von Gewinn und Verlust.
a) Die Zeit der Berechnung. Hierüber bestimmt Abs. 1, daß sie am Schlüsse einesjeden Geschäftsjahres erfolgt.
b) Die Grundlage der Berechnung, über welche das Gesetz nichts sagt, sind dieBücher und die Bilanz, eventuell die sonstigen Aufzeichnungen des Komplementars(vergl. die Erläuterungen zu Z 333).
ÄNM. i.
Anm. S.