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e) Der Inhalt der Berechnung ist hier lediglich der Antheil am Gewinn oder am Anm. z.Verlust. Es steht aber kein Recht auf eine Borzugsdividende von 4 zu, wie bei deroffenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft, weder dem stillen Gesell-schafter, noch dem Komplementär (R.O.H. 9 S. 36; Cosack S. 583). — Wenn dahereine o. H.G. einen stillen Gesellschafter hat, so findet eine doppelte Gewinnberechnungstatt, einmal zwischen der o. H.G. und dem stillen Gesellschafter nach Maßgabe deshier Gesagten, sodann aber wird der für die o. H.G. hiernach verbleibende Gewinnnach den für diese geltenden Vorschriften getheilt. — Bon den im Laufe des Geschäfts-jahres entnommenen Geldern werden Zinsen nicht zu Lasten geschrieben, wenn dieEntnahme befugter Weise geschah, d. h. in Gemäßheit des Gesellschaftsvertrages; wennsie aber unbefugter Weise geschah, so sind nicht mehr, wie früher nach Art. 287, ohneweiteres 6 °/g Zinsen zu entrichten, fondern regelmäßig 4 nach ß 288 B.G.B. (Ver-zinsung einer Geldschuld bei Verzug des Schuldner) und wenn das Verhältniß aufbeiden Seiten ein Handelsgeschäft ist, 5»/g (Z 352 H.G.B.). Für seine persönlicheThätigkeit darf der Komplementär nichts in Ansatz bringen (Bolze 7 Nr. 627). DerAntheil am Verlust findet auf Seiten des stillen Gesellschafters seine Grenze in demBetrage der Einlage (Abs. 2).
Der Rechtscharaktcr und die Fälligkeit des Anspruchs auf Gewinn insbesondere. Anm. e.
s.) Der Komplementär schuldet den Gewinnantheil mit dem Ablauf derbetreffenden Rechnungsperiode. Darauf, ob die Erhebung des Gewinnes demGeschäfte zum Nachtheile gereicht, wird hier bei der stillen Gesellschaft keine Rücksichtgenommen. Fällig ist der Anspruch mit dem Augenblicke, wo der Komplementärnach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang im Stande ist, den Betrag des Gewinn-antheils zu berechnen. Ist der stille Gesellschafter, sei es wegen der Einfachheit derGeschäfte, oder weil ihm in Folge Theilnahme an der Geschäftsführung die Daten zurVerfügung stehen, selbst in der Lage, die Höhe seines Gewinnantheils zu übersehen, sokann er sofort darauf klagen; sonst bleibt ihm nichts übrig, als zunächst auf Vorlegungder Bilanz, bczw. auf Rechnungslegung zu klagen (Z 338; R.O.H. 13 S. 65;. Vonder Fälligkeit an hat der Komplementär dann Zinsen zu zahlen, wenn § 353 Platzgreift; sonst, wenn er im Verzüge ist (ZZ 284, 288 B.G.B. ); der Zinsfuß beträgt5 °/y, wenn auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft vorliegt (Z 352 H.G.B.), sonst 4 <>/„(Z 288 B.G.B.).
d) Auf den festgestellten Gewinnantheil hat der stille Gesellschafter^nm. s.einen definitiven Anspruch. Er ist ihm, wie Abs. 1 sagt, auszubezahlen, nicht
bloß gutzuschreiben, insbesondere also auch dann auszubezahlen, wenn dies dem Ge-schäfte nachtheilig sein sollte (vergl. Anm. 4). Der nicht erhobene Gewinnantheil ver-mehrt nicht etwa die Einlage, also die Ziffer, mit welcher der stille Gesellschafter amGewinn und Verlust theilnimmt: weder der Komplementär, noch der stille Gesell-schafter können beim Widerspruche des anderen Theiles verlangen, daß der stehen-gebliebene Gewinn znr Einlage geschlagen werde. Der nicht erhobene Gewinnantheilist also, auch wenn sein Stehenbleiben vereinbart ist, ein bloßes Kreditum, und seinespätere Auszahlung darf auch dann nicht verweigert werden, wenn sich in der Zwischen-zeit Verluste ergeben haben (R.O.H. 13 S. 65). Auch als Konkursgläubiger kann erdieses Kreditum liquidiren (Anm. 5 zu Z 341; Förtsch Anm. 3 zu Art 255). Dochkann, wie Abs. 3 unseres Paragraphen hervorhebt, ein Anderes vereinbart werden, d. h.daß der nicht erhobene Gewinn die Einlage vermehren soll.
e) Als festgestellter Gewinnantheil im Sinne des Vorstehenden ist aber nur daZAnm. e.zu verstehen, was sich zu Gunsten des stillen Gesellschafters über den Betrag seinerEinlage hinaus als Gcwiun crgiebt. Ist diese absorbirt oder vermindert, so wird derGewinn zunächst zur Ergänzung der Einlage verwendet. Der stille Gesellschafter hat
also so lange keinen Antheil am Gewinn, als die Einlage nicht ihre volle Höhe er-reicht hat, und es wird zwar ausgerechnet, was er an Gewinn erhalten haben würde,