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Stille Gesellschaft. ZZ 337 u. 338.
wenn seine Einlage intakt gewesen Ware, aber das so Ausgerechnete wird nur seinemKonto zugeschrieben, bis die Einlage wieder ergänzt ist.
Ob während der Jahre, wo die Einlage absorbirt ist, dem stillen GesellschafterVerlustantheile nicht zu Lasten zu schreiben sind, oder ob dies doch erforderlich ist,und eine Gewinnfeststellung für ihn erst dann möglich ist, wenn nach Deckung auchdieser Verluste seine Einlage wieder ergänzt ist, beantwortet sich in derselben Weise wiein Anm. 3 zu Z 167.
Anm. 7. ^ Daß der stille Gesellschafter bezogenen Gewinn wegen späterer Ver-luste nicht zurückzuzahlen braucht, ist um so selbstverständlicher, als er sogarden nicht erhobenen, aber festgestellten Gewinnantheil ohne Rücksicht auf spätere Ver-luste verlangen kann (vergl. oben Anm. 5). Dennoch hebt dies Abs. 2 noch besondershervor.
Ein Anspruch des Komplementars ans Rückzahlung wegen Irr-thums ist nicht ausgeschlossen. Der gute Glaube ist hier nicht begünstigt. Z 172Abs. 5 ist hier nicht anwendbar.
Anm s. g) Der Ort der Erfüllung für die Auszahlungspflicht ist in Anwendung desZ 269 B.G.B, der Ort der Handelsniederlassung des Komplementars. Doch besteht inAnwendung des Z 270 B.G.B, die Uebersendnngspflicht, die aber am Erfüllungsortenichts ändert. (Puchelt-Förtsch Anm. 4 zu Art. 255; die Meinung Behrend's, Z 93Anm. 28 und Hahn's, ZI —, daß die Uebersendungspflicht der Natur des Ver-hältnisses widerspreche, erscheint nicht begründet.)
Anm. s. Zusah. Vertragliche Abmachungen können die Bestimmungen des Z 337 beliebig ändern,wenn sie sich nur im Rahmen dessen halten, was zum Wesen der stillen Gesellschaft gehört. Siedürfen also insbesondere nicht gegen die Vorschrift verstoßen, daß der stille Gesellschafter am Ge-winn betheiligt sein muß (vergl. Anm. 19 zu Z 335). Im Ucbrigeu kann bestimmt werden, daßdem Komplementär und dem stillen Gesellschafter oder beiden, wie bei der offenen Handelsgesell-schaft Zinsen gutzuschreiben sind, welche den Gewinn vermindern und den Verlust vermehren; eskann serner abweichend vom Gesetze bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter keinen Anspruchauf Auszahlung des festgestellten Gewinnantheils hat, sondern ihn stehen lassen muß, oder auch,daß er ihn stehen lassen darf u. s. w.
H 338.
Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung derjährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Ginsicht der Bücherund Papiere zu prüfen.
Die im ß 7s6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführungausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dein stillenGesellschafter nicht zu.
Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtigeGründe vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungensowie der Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Der vorliegende Paragraph uormirt das Kontrolrccht des stille» Gesellschafters.
A»m. i. i. sAbs. 1.) Der positive Inhalt des Kontrolrcchts: Der stille Gesellschafter kannAbschrift der jährlichen Bilanz verlangen und ihre Richtigkeit unterEinsicht der Bücher und Papiere des Komplementars prüfen. DiesesRecht ist aber kein bloßes Minimum, sondern erschöpft, wie Abs. 2 deutlich ergiebt, dasRecht des stillen Gesellschafters ans Auskunftsertheilung. Weitere Rechte sind ihm nurunter den Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben. Das Recht, förmliche Rechnungslegungzu fordern, hat daher der stille Gesellschafter nicht, wenn nicht etwa die Ausübung der