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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Stille Gesellschaft . § 338.

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Im Abs. 3 gegebenen Befugnisse im gegebenen Falle diesen Umfang annimmt (vergl.Anm. 1 zu § 166).

Die hier gegebenen Rechte kann jeder stille Gesellschafter für sichAnm. s.ausüben, außer wenn die mehreren stillen Gesellschafter dem Komplementär gegenüberzu einer Einheit organisirt sind. Sie dürfen von keinem stillen Gesellschafterin ungebührlicher Weise ausgeübt werden, sondern nur soweit, als erforderlichist, um sich die nöthige Information zu verschaffen. Der stille Gesellschafter darf nicht wochen-lang täglich ins Komptoir kommen und dort eine Durchmusterung der Bücher vornehmen,die über den Zweck des hier gegebenen Kontrolrechts hinausgeht.

Die Ausübung der Kontrolrechte ist nicht davon abhängig, daß derAnm. s.stille Gesellschafter seine eigenen Verpflichtungen erfüllt hat, es kaunihm nicht die sxoextio nou iiupioti oontraotuL entgegengehalten werden.

Aus dem Rechte auf Vorlegung der Bücher und Prüfung der Bilanz ergiebt An.». 4.-sich auch das Recht auf Führung korrekter Bücher und korrekterBilanzen, ferner auch auf Berichtigung der Bücher und Bilanzen (vergl. hierüberAnm. 3 zu Z 166). Dazu noch Bolze 23 Nr. 569.

Wie stellt sich aber das Kontrolrecht, wenn der Komplementär eiuAnm. 5.Minderkaufmann ist, was ja nach Anm. 8 zu Z 335 zulässig ist. Er wird insolchem Falle durch die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen nicht etwa verpflichtet,

Bücher zn führen und Bilanzen zu ziehen; indessen muß Behrend (Z 93 Anm. 19) zu-gestimmt werden, wenn er sagt, daß der Minderkaufmann als Komplementär nach Analogiedes vorliegenden Paragraphen dem stillen Gesellschafter alljährlich rechenschaftspflichtigist. Er ist daher verbunden, solche Aufzeichnungen zu machen, daß er dieser Verpflichtunggenügen kann. Ohne Kontrolrecht wollte das Gesetz den stillen Gesellschafter keinesfallslassen. Weiter muß angenommen werden, daß auf Grund des Abs. 3 des vorliegendenParagraphen der stille Gesellschafter von dem Komplementär, der Minderkaufmann ist,aus wichtigen Gründen jederzeit sonstige Aufklärung verlangen kann. Auf alle Fälle isteine Detaillirung der Einnahme- und Ausgabeposten erforderlich. Pauschalangaben ge-nügen für eine ordentliche Rechenschaftslegung nicht (Bolze 8 Nr. 539 b).

2. (Abs. 2.) Negative Abgrenzung des Kontrolrechts. Nach Z 716 B.G.B, kann ein Gesell-Anm. s.schafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegen-heiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und Papiere der Gesell-schaft einsehen und sich aus ihnen eine Uebersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögensanfertigen. Alle diese Rechte sind dem stillen Gesellschafter regelmäßig versagt (s. obenAnm. 1).

3. (Abs. 3.) Außerordentliche Konkolrechte aus wichtige» Gründen. Mit Hilfe des Gerichts Anm. ?kann der stille Gesellschafter, wenn wichtige Gründe hierzu vorliegen, weitere Kontrolrechteausüben.

Die Vorschrift deckt sich mit der Vorschrift des § 166 Abs. 3. UmAnm. s.Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese verwiesen. Die dort gegebenen Er-läuterungen gelten auch hier in entsprechender Weise. Vergl. daher Anm. 5sfg. zu Z 166das Nähere über die Voraussetzungen dieser richterlichen Schutzmaßregel, über die Zu-ständigkeit und den Inhalt der Anordnung.

Zusah. Durch den Gesellschaftsvertrag können die Kontrolrechte des stillen Sozius er- Anm. s.

weitcrt und auch beschränkt werden (§ 716 Abs. 2 B.G.B.). Aber jede Beschränkung der Kontrol-rechte ist ungiltig, sobald Grund zu der Annahme vorliegt, daß der Komplementär die Geschäfteunredlich geführt habe (Z 716 Abs. 2 B.G.B.). Zwar sind durch den Abs. 2 unseres Paragraphendie weitergehenden Rechte des Gesellschafters aus Z 716 B.G.B, dem stillen Gesellschafter versagt.

Aber damit sind nur die weitergehenden Kontrolrechte aus Z 716 Abs. 1 gemeint, nicht auch diegegen Unredlichkeit gerichtete zwingende Vorschrift des § 716 Abs. 2. In solchem Falle trittauch der Abs. 3 unseres Paragraphen wieder in sein Recht (richterlicher Schutz durch einfachesBeschlußverfahren).