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Stille Gesellschaft. Z 330.
s SZS.
Auf die Aündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oderdurch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften derHA (32, (3H, (33 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des ß 723 desBürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründenohne Ginhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt.
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht auf-gelöst.
Ein- Der vorliegende Paragraph behandelt die Gründe der Auslösung einer stillen Gesellschaft»
leuung, — llebn die Wirkung der Auflösung s. Z 310. — Zutreffender Weise behandelt' das Gesetz nurdie Auflösung der stillen Gesellschaft. Ein Ausscheiden einzelner Mitglieder unterFortbestand der Gesellschaft kann hier nicht stattfinden, weil sich hier immer nur zweiGesellschafter gegenüberstehen <vergl. Anm. 5 zu Z 335).
Der frühere Art. 251 zählte die einzelnen Auflösungsgründe auf. Die Materie ist etwaskomplizirter geregelt, indem zum Theil die Vorschriften des H.G.B, über die o. H.G., zumTheil die Vorschriften des B.G.B , über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Platz greifen. Materiellist aber wenig geändert.
Es sind zu unterscheiden I. die Auflösung ipso fürs, II. die Auflösungdurch Beschluß der Gesellschafter, III. die Auflösung durch befristeteKündigung, IV. die Auflösung durch sofortige Kündigung, V. die Auflösungauf Antrag eines Gläubigers eines Gesellschafters.
Anm. i. I. Die Auflösung ipso guro. Dieselbe erfolgt nach den Vorschriften des B.G.B , über diebürgerliche Gesellschaft, obwohl nicht ausdrücklich auf dieselbe verwiesen ist. Es ergiebt sichdas aber von selbst, weil die stille Gesellschaft eine Unterart der bürgerlichen Gesellschaft ist(vergl. Anm. 5 zu § 335; Denkschr. S. 185).
Die einzelnen Thatsachen, durch welche die Gesellschaft sich ipso zuroauflöst, sind
Anm. s. 1. Der Tod des Komplementärs (früher Art. 261 Nr. 1). Das ergiebt sich aus Z 727 B.G.B.
Dort ist zwar allgemein bestimmt, daß der Tod eines Gesellschafters die Gesellschaftauflöst. Allein in Abs. 2 unseres Paragraphen ist bestimmt, daß der Tod des stillenGesellschafters die Gesellschaft nicht auflöste)
Anm. s. Auch die Vorschrift des Z 727 Abs. 2 B.G.B, gilt hier: Danach hat der Erbe
des Komplementars dem stillen Gesellschafter den Tod unverzüglich an-zuzeigen, und, wenn mit dem Aufschübe Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasserobliegenden Geschäfte fortzuführen, bis der stille Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihn:anderweit Fürsorge treffen kann. Wenn es aber in diesem Z 727 Abs. 2 B.G.B, weiterheißt, daß die übrigen Gesellschafter in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung derihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet sind, so ist dies auf die stille Gesellschaft mitVorsicht anzuwenden, nämlich nur dann, wenn der stille Gesellschafter durch den Gesell-schaftsvertrag Geschäftsführuugspflichteu übernommen hat. Nach dem Gesetze hat ersolche nicht.
0 Dem Tode ist die Auflösung der als stille Gesellschafterin betheiligtenHandelsgesellschaft nicht gleichmachten. Doch besteht allerdings auch mit der auf-gelösten Handelsgesellschaft die stille Gesellschaft weiter, und zwar schon deshalb, weil die Auf-lösung der Handelsgesellschaft nicht Aufhören ihrer Existenz bedeutet (vergl. Behrend Z 01Anm. 3; auch Johow 11 S. 53). Das wird auch nicht anders, wenn einer der Socien derbetheiligten Handelsgesellschaft alle Aktiva übernimmt. Dieses Aktivum kann er ohne Zu-stimmung des Komplementars der stillen Gesellschaft nicht übernehmen. Deshalb bleibt dieo. H.G. in solchem Falle im Zustande der Liquidation und in diesem Zustande stille Gesell-schafterin (vergl. Lehinann bei Lehmann-Ring Nr. 2 zu Z 177).