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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Seite
1007
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Stille Gesellschaft . § 339. 1007

Durch den Gesellschaftsvertrag kann übrigens, wie Z 727 Abs. 1 Am». 4.ergiebt, vereinbart werden, daß der Tod des Komplementars die stilleGesellschaft nicht auslöst. Der Erbe wird in solchem Falle, wenn er die Erbschaftnicht ausschlägt, ohne Weiteres Komplementär. Er kann also nur entweder die Erbschaftausschlagen oder die stille Gesellschaft als Komplementär fortsetzen, es sei denn, daß derGesellschaftsvertrag ein Anderes vorschreibt. Bon Gesetzeswegen steht dem Erben ein demZ 139 ähnliches Recht nicht zu.

Dem Tode des Komplementars stellt Puchelt (Anm. 2 zu Art. 261) die A»m, s.Auflösung derjenigen Handelsgesellschaft gleich, welche Komple-mentarin ist. Das ist nicht richtig. Der Tod der physischen Person und die Auf-lösung der Handelsgesellschaft sind nicht Begriffe, die sich decken. Dennoch hat die Auf-lösung der Handelsgesellschaft, welche Komplementarin ist, die Auslösung der stillenGesellschaft zur Folge, aber aus anderem Grunde (vergl. unten Anm. 11).

2. Der Konkurs eines Gesellschafters (ebenso Art. 261 Nr. 3 des alten H.G.B.). Das be- Anm. e.ruht jetzt auf Z 728 BGB. Die Auflösung tritt nicht nur ein, wenn der Komplementär,sondern auch wenn der stille Gesellschafter in Konkurs geräth. (Ueber die Pflicht desanderen Gesellschafters, die Geschäfte einstweilen fortzusetzen, sind ZZ 728, 729 B.G.B.,

§ 28 KO. maßgebend.) Ueber die Auseinandersetzung zwischen den beiden Gesellschafternin diesem Falle s. Anm. 3sfg. zu Z 340. Eine Ausschließung dieser Rechtsfolge im Vor-aus durch den Gesellschaftsvertrag ist unzulässig. Der Z 736 B.G.B, läßt dies keineswegszu; dort ist nur eine Vereinbarung dahin für zulässig erklärt, daß beim Konkurse einesGesellschafters die Gesellschaft mit den übrigen fortgesetzt werden kann. Der in KonkursGerathene scheidet aber aus. Hier aber besteht die Gesellschaft nur aus zwei Mitgliedern(vgl. Anm. 5 zu Z 33ö). Es kann nachträglich, d. h. nach eingetretener Auslösung, dieFortsetzung der stillen Gesellschaft vereinbart werden.

Der Eintritt sonstiger rechtlicher Unfähigkeit ist kein gesetzlicher Auslösungsgrund Ai»n.kann höchstens im Gesellschaftsvertrage als solcher vereinbart werden, oder aber einenwichtigen Grund zur sofortigen Kündigung abgeben (in dieser Hinsicht anders Art. 261Nr. 2, welcher in der rechtlichen Unfähigkeit des Komplementars zur Vermögensverwaltungeinen gesetzlichen Auflösungsgrnnd erblickte), oder auch den Auflösungsgrund des Z 726B.G.B, im Gefolge haben (vergl. Anm. 8).

3. Die Erreichung des vereinbarten Zwecks und die Unmöglichkeit seiner Erreichung. Dies Anm. s..beruht auf Z 726 B.G.B. Diesen Auflösungsgrund kannte das alte H.G.B. nicht. Auch bei

der o. H.G. ist er als Ixso-snrs-Auflösungsgrund nicht bekannt, sondern kann dort bloß imgegebenen Falle ein Recht auf sofortige Auflösung der Gesellschaft durch Richterspruch geben.

Auch bei der stillen Gesellschaft ist es mißlich, daß das Gesetz diesen Ixso-surs-Anflösungs-grund anerkannt hat. DenndieFeststellungderThatsachederNichterreichbarkeit des Gesellschafts-zwecks ist schwierig und wird meist zu Meinungsverschiedenheiten Anlaß geben. ImEinzelnen ist hier auf das zu verweisen, was über die Unmöglichkeit der Erreichung desGesellschaftszwecks in Anm. 17 zu Z 133 gesagt ist (besonders mangelnde Rentabilität:R.O.H. 12 S. 100).

4. Der Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit. Dieser Auflösungsgrund ist nicht aus- Anm. ».drücklich erwähnt. Doch beruht die Nichterwähnung nur darauf, daß die Vorschrift selbst-verständlich ist (Denkschr. S. 185). Auch hier haben es die Gesellschafter in der Hand,

die durch Zeitablauf beendete stille Gesellschaft wieder fortzusetzen. Sie können dies aus-drücklich vereinbaren, aber auch stillschweigend. Wo das Stillschweigen in dieser Weise zudeuten ist, da gilt die Gesellschaft von da als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dasergiebt sich daraus, daß in unserem Z 339 der § 134 in Bezug genommen ist (vergl.daher die Erläuterung zu Z 134 u. natürlich auch zu Z 131 Nr. 1).

5. Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Komplementär. Dieser Grund ist ebenfalls A»m .u>nirgends erwähnt, auch im alten H.G.B , war er nicht erwähnt. Aber er ergiebt sich aus

der Natur des Rechtsverhältnisses von selbst. Nach Z 335 ist eine stille Gesellschaft vor-handen, wenn sich Jemand an dem Betriebe des Handelsgewerbes eines Anderen mit einer