2008 Stille Gesellschaft. Z 339.
Vermögenseinlage betheiligt. Hört daher der Andere ans, das Handelsgewerbe zu betreiben, sofolgt daraus mit Nothwendigkeit, daß die stille Gesellschaft aufhört. Eine Klage auf Fortbetriebdes Handelsgewerbes giebt es nicht (vergl. Anm. 31 zu Z 335). Freilich ist auf dieseWeise der Komplementär in der Lage, durch Einstellung des Handelsgewerbes die stilleGesellschaft willkürlich zur Auflösung zu bringen. Verfährt aber der Komplementär hier-bei vertragswidrig, so trifft ihn die Pflicht zum Schadensersatze. Ein schuldhafterVerstoß wird dann nicht angenommen werden dürfen, wenn nach Lage der Sachedem Komplementär nicht zuzumnthen ist, das Handelsgewerbe weiter zu betreiben, und erdiese Sachlage nicht durch eine Handlung, die er dem stillen Gesellschafter gegenüber zuvertreten hat, herbeigeführt hat. Veräußert der Komplementär das Handelsgeschäft, so hatder stille Socius ebenfalls einen Anspruch ans Entschädigung, der aber nicht in einem An-theil am Berkaussgewinn, sondern in dem Ausfall des Antheils am wahrscheinlichen Betriebs-gewinne besteht (auch hierüber Anm. 31 zu Z 335).
Aiun.ii. Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß die Auflösung der als Komplementär!!!
figurirenden Handelsgesellschaft (o. H.G.; Kommanditgesellschaft; Aktien-Kommanditgesell-schaft; Aktiengesellschaft) auch die Auflösung der stillen Gesellschaft zur Folge hat. Denn dieAuflösung der Handelsgesellschaft bedeutet ja das Aufhören ihres Handelsgewerbebetriebes(Anm. 1 zum ß 131), wenigstens regelmäßig. Solange die aufgelöste Handelsgesellschaftdas Gewerbe noch betreibt, solange besteht auch noch das stille Gesellschaftsverhältniß.
Aii'nuz, 6. Der Gcscllschaftsvertrag kann noch andere von selbst wirkende Auflösimgsgründe festsetzen.
Änm.ls. II. Die Auflösung durch Beschluß der Gesellschafter. Diese Auflösungsart ist weder in den Vor-schriften des H.G.B, über die stille Gesellschaft, noch in den Borschriften des B.G.B , überdie Gesellschaft erwähnt, sie gilt aber als selbstverständlich (Denkschr. S. 185). Bei dero. H.G. ist sie ausdrücklich im Z 131 Nr. 2 erwähnt.
Ä»m.i4. Gemeint ist ein Beschluß dahin, daß die Gesellschaft sich sofort auflöse. Denn ein
Beschluß, daß die Gesellschaft sich in einem späteren Zeitpunkte auflösen soll, würde nichtsals eine Abänderung des Gescllschaftsvertrages nach der Richtung sein, daß die Zeit, fürwelche die Gesellschaft eingegangen war, sich ändert. Das wäre aber nichts weiter als dieSchaffung eines Auflösungsgrundes, wie er oben Anm. 9 behandelt worden ist.
Änm.is. Dem Beschlusse zustimmen müssen beide Theile. Im Normalfalle unterliegt
das keinen Schwierigkeiten. Wenn aber die stillen Gesellschafter dem Komplementär gegen-über organisirt sind, so kann dies zu Zweifeln Anlaß geben.
Anm.w. III. Die Auflösung durch befristete Kündigimg. In Folge der Bezugnahme der ßß 132 u. 134in unserem H 339 unterliegt die Kündigung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenenstillen Gesellschaftsvertrages einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres,wobei ein auf Lebenszeit abgeschlossener und ein stillschweigend fortgesetzter Gesellschafts-vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten.
Anm.i?. Wegen der Erläuterung dieser Vorschriften wird ans unsere Anmerkungen zu W 132
u. 134 verwiesen, wo insbesondere das Nähere auseinandergesetzt ist über die Dauer derGesellschaft überhaupt, über die Dauer bei mangelnder Vereinbarung, über die Formder Kündigung, über die Wirkung der rechtzeitigen Kündigung, über verspätete Kündigung,über die Beweislast bei der Behauptung fester Dauer oder abweichender Kündigungsfristen,über den Begriff der stillschweigenden Fortsetzung u. s. w.
Anm.18. Zu bemerken ist hierbei, daß die Bezugnahme auf die HZ 132 u. 134 H.G.B, hier
erfolgt, um die Anwendbarkeit des Z 723 B.G.B, in dieser Beziehung auszuschließen. Nachdiesem kann nämlich eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft jederzeit ohne Fristund ohne wichtigen Grund von jedem Gesellschafter gekündigt werden. Das wurde für diestille Gesellschaft mit Recht nicht für angemessen erachtet (Denkschr. S. 185).
Anm.is. IV. Die Auflösung durch sofortige Kündigung. Auch die stille Gesellschaft kann aus wichtigemGrunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Das folgt ans Z 723B.G.B., der im vorliegenden Z 339 H.G.B, in Bezug genommen ist und in dieser Be-ziehung hier anwendbar ist, wie dies Z 339 Abs. 1 Satz 2 zum Ausdruck bringt.