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1.. Was als wichtiger Grund gilt, ist hier nicht bestimmt gesagt. Hervorgehoben sind nurals wichtige Gründe: wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrage ob-liegende wesentliche Verpflichtung verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-pflichtung unmöglich wird. Diese Hervorhebung deckt sich mit der analogen Hervorhebungim 8 133 H.G.B., wo das Recht des offenen Handelsgesellschafters zur sofortigen Auflösungder Gesellschaft behandelt ist.
Die im Z 133 H.G.B, entwickelten Gesichtspunkte werden sowohl zur Erläuterung Anm.eo.dieser hier hervorgehobenen Auslösungsgründe, als auch sonst heranzuziehen sein. Aberohne Weiteres sind sie nicht anwendbar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Un-erreichbarkeit des Gesellschaftszwecks hier bei der stillen Gesellschaft nicht ein wichtigerGrund zur sofortigen Kündigung ist, sondern ein lxso-jurs-Auflösungsgrund ist (vergl.oben Anm. 8). Sodann aber ist zu sagen, daß diejenigen Thatsachen, welche nach 8 133als wichtige Gründe zur Auflösung anzusehen sind, zum Theil nur auf den Komplementär,zum Theil überhaupt nicht passen. Es ist in Betracht zu ziehen, daß der Komplementärgerade deshalb, weil der stille Gesellschafter ein sehr geringes Kontrolrecht hat, um sopeinlicher in der Verwaltung und Verwendung der ihm anvertrauten Einlagen sein muß(vertragswidrige Verwendung der Einlage als wichtiger Grund bei Puchelt Anm. 2 zuArt. 261; erst recht Untreue, Bolze 1 Nr. 1162). Die persönlichen Beziehungen zwischendem Komplementär und dem stillen Gesellschafter treten in den Hintergrund, aber grobeMißHelligkeiten in den persönlichen Beziehungen dürfen doch nicht vorkommen. GeistigeErkrankung des Komplementärs wird meist ein wichtiger Grund sein, geistige Erkrankungdes stillen Gesellschafters nicht.
Das sofortige Kündigungsrecht darf durch Vereinbarung wederAnm.Ziausgeschlossen, noch beschränkt werden. Auch das gilt nach Z 723 B.G.B, in-folge der Bezugnahme in unserem Z 339. Die Vorschrift deckt sich mit H 133 Abs. 3 H.G.B.
(vergl. daher die Erläuterungen zu diesem Paragraphen).
2. Die sofortige Kündigung ist eine emPfmigSbedürftige Willenserklärung. Ueber ihre Form Anm.sz.gilt das Gleiche, wie über die Form der befristeten Kündigung (vergl. daher Anm. S ff.
zu § 132).
3. Die Wirkung der sofortigen Kündigung ist die Auflösung der Gesellschaft. Ueber diese Amn.sa.siehe § 349. Aber hier ist zu bemerken, daß nicht, wie bei der o. H.G. , erst der^Richtcr-spruch die Gesellschaft auflöst (8 133), sondern die Kündigungserklärung (Denkschrift S. 185).
4. Derjenige Theil, der dem andern durch sein vertragswidriges Verhalten Veranlasfung zur Amn.si.sofortigen Kündigung gegeben hat, muß dem andern Theil Schadensersatz leisten. Das ist
zwar hier nicht, wie beim Dienstvertrage im 8 628 Abs. 2 BGB., gesagt, folgt aber ausallgemeinen Rechtsgrundsätzen (vergl. hierüber Anm. 11 zu 8 133, wo auch die Folge deskonkurrirenden Versehens erwähnt ist).
5. Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe erfolgt nach freiem richterlichen Ermessen. Anm .ss.Damit hat aber die Frage der Beweislast nichts zu thun (Bolze 12 Nr. 51). Zu beweisen
hat der, der die Kündigung ansspricht.
V. Auflösung durch den Gläubiger eines Gesellschafters. Nach unserem 8 339 findet 8 135Anm .2«.entsprechende Anwendung. Das bedeutet aber nur, daß die Gesellschaft auch durch denGläubiger eines stillen Gesellschafters zur Auflösung gebracht werden kann, damitdessen Gesellschaftsguthaben auf diese Weise liquide und der Verwerthung durch den Gläubigerzugänglich werde. Zum exekntivischen Vorgehen gegen den Komplementär brauchen dieGläubiger dieses Mittel nicht. Selbst wenn es Gläubiger sind, deren Forderungen nicht iniHandelsbetriebe oder nicht in diesem Handelsbetriebe begründet sind, so haben dieselben dochohne Weiteres das Zngrisfsrecht in das zum Handelsgewerbe gehörige Vermögen, denn dasselbegehört ja dem Komplementär eigenthümlich. Des Rechtsmittels aus 8 135 bedürfen dieGläubiger des Komplementars nicht.
Es ist hier übrigens zu erwähnen, daß die Gläubiger des stillen Ge -Anm .s?sellschafters auch im Uebrigen seine Rechte pfänden können, soweit die-selben übertragbar sind (vergl. hierüber Anm. 26 zu 8 335).
<staub, Handelsaesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. 64