Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
1010
Einzelbild herunterladen
 

1010

Stille Gesellschaft. ßZ 339 u. 310.

Amn.M. Zusatz 1. Verschieden von der hier behandelten Auflösung, insbesondere von der Auflösungdurch sofortige Kündigung, ist die Anfechtung des Gesellschaftsvcrtragcs aus civilrcchtlichen Gründen(wegen Irrthums, Täuschung oder Drohung). Grund und Ziel dieser Anfechtung sind wesentlichverschieden von der Auflösung durch sofortige Kündigung. Der Grund ist mangelnde Rechts-beständigkeit des Vertrages, das Ziel Rückgängigmachung des Gesellschaftsvertrages, als wäre ernicht geschlossen, also Herauszahlnng der Einlage, während durch sofortige Kündigung die Auf-lösung eines an sich rechtsbeständigen Vertrages, nur die Liquidation verlangt wird (vergl.Bolze 5 Nr. 738).

Amn.sg. Zusatz 2. Uebergangsfrage. Da es sich um ein inneres Verhältniß handelt, so greifenans die früheren stillen Gesellschaften nach Art. 170 E.G. zum B.G.B, die Vorschriften desalten H.G.B. Platz. Der Charakter der Exklusivität ist bei keiner der hier in Frage kommendenVorschriften erkennbar, auch nicht bei der Vorschrift des Z 723 Abs. 2 B.G.B, (oben Anm. 21).Dieselbe ist wohl zwingender Natur, aber darum noch nicht exklusiv. Daß die auf Lebenszeitgeschlossene Gesellschaft als auf unbestimmte Dauer geschlossen gilt, würde freilich als eine exklusiveVorschrift zu betrachten sein; allein dieselbe Vorschrift galt auch früher nach Art. 261 Nr. 6.

§ 34V.

Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handels-geschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthabenin Geld zu berichtigen.

Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem In-haber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt Theilan dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergicbt.

Gr kann ant Schlüsse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischenbeendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunftüber den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

Dic Rechtsverhältnisse nach Auflösung der stille» Gesellschaft.

Anm. i. I Die Rechtsnatur der Auflösung. Die Auflösung der stillen Gesellschaft ist eine wirkliche Auf-lösung, ein Untergang der Gesellschaft. Nicht das Handelsgewerbe hört nothwendig auf,welches der Komplementär betreibt (R.G. vom 1. November 1893 in JW. S. 543). DicAuflösung bedeutet vielmehr nur, daß der stille Gesellschafter aufhört, an den Ergebnissendes Handelsgewerbes betheiligt zu sein. Dadurch hört die Gesellschaft auf, welche zwischendem Komplementär und dem stillen Gesellschafter besteht. Dem Komplementär, mag er dasGeschäft fortsetzen oder nicht, steht der bisherige stille Gesellschafter nur noch als Gläubigergegenüber. Es ist Wehrend (Z 94 Anm. 13) darin nicht beizutreten, daß wenigstens insofern,als noch schwebende Geschäfte für gemeinsame Rechnung zu erledigen sind, das Gesellschafts-vcrhältniß als fortbestehend gilt. Dic Abwickelung der schwebenden Geschäfte findet auchbeim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer o. H.G. statt, und doch wird allgemein,auch von Wehrend (Z 80 Anm. 22), das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisseszwischen der fortgesetzten o. H.G. und dem ausgeschiedenen Mitgliede geleugnet (vergl.Anm. 21 im Exkurse zu H 141).

Anm. 2. H. Die erste Folge der Auflösung ist so selbstverständlich, daß das Gesetz sienicht erwähnt: Der stille Gesellschafter hört ans, an dem Gewinn und Verluste Theil zunehmen. Dadurch fällt auch sein Anspruch auf eine zugesagte Minimalrente fort (R.O.H. 12S. 100).

Am», z. III. Dic übrigen Rechtsfolgen der Auflösung behandelt unser K 340.

1. (Abs. 1.) Der Komplementär hat sich mit dem stillen Gesellschafter anscinanderznsetze»

und dessen Guthaben in Geld zu berichtige».

a) Allgemeines. Die Anseindersctzung erfolgt in entsprechender Weise wie die Aus-einandersetzung in dem Falle, wo aus einer Gesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet.