Stillc Gesellschaft. 8 340.
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Zwar stehen sich hier nur zwei Gesellschafter gegenüber, aber eine gewisse Aehnlichkeitder beiden Fälle liegt doch darin, daß der eine die Basis der Gesellschaft, das Handels-geschäft, in seiner Hand behält und fortsetzt, wie bei derjenigen Gesellschaft, insbesonderebei der o. H.G., aus welcher ein Gesellschafter ausscheidet, das Gesellschaftsvermögenund das Handelsgewerbe in den Händen der übrigen Gesellschafter verbleibt.
Die Auseinandersetzung erfolgt also unter entsprechender Anwendung der Anm. «.88 738—740 B.G.B., also derselben Vorschriften, welche für die Auseinandersetzungeiner o. H.G. mit dem ausscheidenden Gesellschafter subsidiär anwendbar sind.
Es sind hiernach die in unserem Exkurse zu § 111 entwickelten Grundsätze hieranalog anwendbar, und zwar wie folgt:d) 8 738 B.G.B. ist, insoweit dieser davon spricht, daß den verbleibenden Gesellschaftern Anm. s.der Antheil des Ausscheidenden zuwächst, von analoger Anwendung ausgeschlossen.
Denn hier wird ja die Einlage des stillen Gesellschafters von vornherein Eigenthumdes Komplementars. Der stille Gesellschafter hat also keinen Antheil am Gesellschafts-vermögen. Ein solches giebt es hier gar nicht. Wohl aber kann der stille Gesell-schafter Rückgabe der bloß zum Gebrauch überlassenen Gegenstände verlangen, obwohldies in unserem 8 340 nicht besonders gesagt ist. (Vergl. jedoch Bolze 17 Nr. 514;auch 8 732 B.G.B.). Sein sonstiges Guthaben kann er in Geld undnur in Geld verlangen, was unser ß 340 hervorhebt. Es ist dies ein reinesForderungsrecht und als solches cedirbar (R.G. 18 S. 43).
Die Grundlage der Berechnung, die dieser Absindung zu GrundcAnm. s.zu legen ist, ist die Vermögenslage zur Zeit der Auflösung. (Dies istnicht etwa der Zeitpunkt der Rechtskraft des Auflösungsurtheils, sondern des Eintrittsder die Auslösung bewirkenden Thatsache, vergl. Anm. 23 zu § 332.) Ueber die Auf-stellung der hierzu erforderlichen Bilanz und die hierbei in Frage kommenden Gesichts-punkte, insbesondere welche Werthe zu Grunde zu legen sind, siehe Anm. 5 im Exkursezu 8 141; ferner auch Bolze 3 Nr. 773; 5 Nr. 736.
Auch ein Passivsaldo kann eintreten, wenn der stille Gesellschafter eine ver-Anm. 7.fallene Einlage nicht geleistet hat, und dieselbe, wenn während des Bestehens derGesellschaft eingezahlt, durch Verlust vermindert worden wäre (vergl. auch § 739 B.G.B.,auch ß 341 Abs. 2 H.G.B.). Aber mehr als diesen Verlustantheil kann der Geschäfts-inhaber nicht verlangen. Er kann nicht etwa die Einzahlung der ganzen Einlage ver-langen, um damit zunächst die Gläubiger zu befriedigen, und dann den stillen Gesell-schafter darauf verweisen, daß er nach Beendigung der schwebenden Geschäfte einenAnspruch auf Zahlung an ihn, den Komplementär, habe. Vielmehr hat der stille Ge-sellschafter insoweit, als seine Einlage durch Verlust nicht absorbirt wird, einen inFolge der Auflösung fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, welchen er demAnspruch des Komplementars aus Einzahlung der Einlage entgegenhalten kann,fodaß eben nur der durch Verlustantheil absorbirte Theil der rückständigen Einlage,bei Befreiung vom Verluste also nichts, einzuzahlen bleibt (vergl. 8 341 Abs. 2; Behrend8 94 V). Uebrigens ist auch dieser Passivsaldo eine reine Geldschuld, wie seinAktivsaldo eine reine Geldforderung ist; es ist gleichgiltig, von welcher Beschaffenheitdie Einlage ist, welche der stille Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage zu leistenhatte (Behrend 8 94 Anm. 25).
Die Feststelluug des Ergebnisses ist hier Sache des Komplementars.Anm. 8.Doch kann gemeinschaftliche Feststellung oder auch Schätzung durch Sachverständigevereinbart werden. Die Feststellung der Schlußrechnung, auf welche der GesellschafterAnspruch hat, erfolgt normaler Weise durch Vorlegung einer Schlußbilanz, und nurwenn diese aus besonderen Gründen nicht genügt, ist weitere Rechnungslegung er-forderlich. Es stehen hinsichtlich dieser Schlußrechnung dem stillen Gesellschafter die-selben Rechte zu, wie bei der jährlichen Bilanz (8 337; Behrend 8 94 VI); anderer-seits hat auch der Komplementär einen Anspruch auf Entlastung (Renaud-LabandS. 243).
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