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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Stille Gesellschaft. Z 310.

Anm. 9- Ueber die Anfechtung des festgestellten Guthabens und über die

Zeit der Auszahlung siehe Anm. 8 im Exkurse zu Z 141.

Die Gesellschafter können übrigens hier überall Abweichendes vereinbaren (vergl.hierüber Anm. 13 im Exkurse zu Z 141).

Anm. io. Z. (Abs. 2.) Schwebende Geschäfte.

a) Daß der stille Gesellschafter an denselben theilnimmt, ist hier besondershervorgehoben. Es würde schon aus 8 740 B.G.B , hervorgehen. Von uns ist dieseVorschrift im Exkurse zu 8 141 erörtert. Die dort hervorgehobenen Gesichtspunktegelten auch hier, sowohl der principielle, daß durch diese Theilnahme kein Societäts-verhältniß begründet wird oder als fortgesetzt gilt (vergl. oben Anm. 1), als auch wassonst über den Begriff der Abwickelungsgeschäfte gesagt ist (Anm. 20ffg. im Exkurse zuZ 141). Natürlich kann auch vereinbart werden, daß der stille Gesellschafter an denzur Zeit der Auflösung schwebenden und noch nicht realisirten Geschäften nicht theil-nimmt, es tst kein Rechtsirrthum, wenn diese Vereinbarung daraus geschlossen wird,daß der stille Gesellschafter beim Beginn der Gesellschaft an denjenigen Geschäften theil-nahm, welche vor Beginn der Gesellschaft vom Komplementär allein abgeschlossen undnach dem Beginn der Gesellschaft realisirt sind (Bolze 14 Nr. 483 a).

Anm.ii. h) Daß die schwebenden Geschäfte durch den Komplementär besorgtwerden, wie bei der fortgesetzten offenen Handelsgesellschaft durch die verbleibendenGesellschafter, ist hier ausdrücklich hervorgehoben, und zwar in einer Weise, welche zuMißverstündnissen keinen Anlaß giebt. Das Gesetz spricht nicht, wie der frühere Art.265. davon, daß der Komplementär dieLiquidation" der schwebenden Geschäftebesorgt. Eine eigentliche Liquidation war damit nicht gemeint (vergl. R.G. 19 S. 164).

Es werden ja hier nicht gemeinschaftliche Gegenstände versilbert, gemeinschaftliche ^

Gläubiger befrievigt. Es liegt vielmehr eine Rechtsgestaltung vor, die derjenigengleicht, bei welcher keine Liquidation, sondern die davon verschiedene Auseinandersetzungund Auskehrung stattfindet (vergl. oben Anm. 1). Es soll hier nichts Anderes gemachtwerden, als was der analog anzuziehende Z 740 in Abs. 1 B.G.B, vorschreibt: wiedort die fortgesetzte Gesellschaft, so besorgt hier der Komplementär die Abwicklung derschwebenden Geschäfte nach seinem Ermessen. Ueber dieses Ermessen vergl. Anm. 25im Exkurse zu § 141. Insbesondere haftet er, da er nicht mehr Socius ist, nicht füräiliMntia guam suis, sondern für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (Bolze 11Nr. 466). Daß er diese beobachtet habe, hat er zu beweisen, da er rechnungslegungs- i

pflichtig ist und sich daher auszuweisen hat (unzutreffend Bolze 11 Nr. 466).

Anm. is. Daraus, daß der Komplementär nicht als Liquidator zu betrachten ist, folgt,

daß das Ernennungs- und Abbe rufuugsrecht ans ihn nicht Anwendungfindet (vergl. R.G. 19 S. 170). Auch Wehrend (§ 94 Anm. 7) hebt dies hervor undbemerkt dazu, daß prozessualische Maßregeln des stillen Gesellschafters nicht ausgeschlossensind. Dem ist beizutreten. Als solche prozessuale Maßregel stellt sich die einstweiligeVerfügung dar (§ 938 C.P.O.). Der stille Gesellschafter hat an den Komplementärden Anspruch ans ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte. Fehlt er hiergegen underscheint nach Lage der Sache ein provisorischer Schutz erforderlich, so kann derselbedurch einstweilige Verfügung gewährt werden.

Anm .iz. 3. Anspruch auf jährliche Rcchcuschnft und Auszahlung. Die Vorschrift deckt sich mit8 740 Abs. 2 B.G.B. , welcher für die bürgerliche Gesellschaft und auch für die o H.G.gilt und auch hier entsprechend anwendbar gewesen wäre. Von uns ist diese Vorschrift imExkurse zu 8 141 erörtert (vergl. Anm. 2623 daselbst).

Anm. 14. Zusah l. Gcltenduinchung des Guthabens des stille» Gesellschafters bei Auflösung derstillen Gesellschaft. Der stille Gesellschafter kann nicht ohne Weiteres die Einlage zurückfordernund etwa dem Komplementär überlassen, die Verminderung derselben darzuthun. Die Einlagewird ja unwiderrufliches Eigenthum des Komplementärs, soll den Zwecken des Handelsgewerbcsdienen und dem wechselvollen Schicksal desselben unterworfen sein. Er kann vielmehr nur seinSchlußgnthaben fordern, wie es sich nach Beendigung der Societät auf Grund aller Schicksale