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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Stille Gesellschaft . Z 340. 1013

derselben darstellt. Dazu gehört die zisfermäßige Darlegung des Guthabens. Vermag er diesnicht ohne Weiteres, so muß er zunächst auf Rechnungslegung klagen (R.O.H. 13 S. 274; ebensoR.G. bei Puchelt Anm. 5 zu Art. 265). Die abweichende Entscheidung in Bolze 7 Nr. 626 be-ruht nur darauf, daß das Berufungsgericht keine Klageänderung angenommen hatte, obwohl derKläger zuerst schlechtweg seine Einlage und erst im Laufe des Prozesses das Ergebniß der Schluß-rechnung forderte; wirklich abweichend aber ist das Urtheil bei Bolze 6 Nr. 456 und 457.Andererseits ist der stille Socius nicht etwa unbedingt verpflichtet, zunächst auf Rechnungslegungzu klagen. Er ist vielmehr berechtigt, die Faktoren darzuthnn, auf Grund deren ihm nach seiner Be-rechnung ein Guthaben in der geltend gemachten Höhe zusteht soder mindestens zusteht). Thuter dies, so ist die Klage an sich begründet, der Komplementär muß sich auf eine solche Klage ein-lassen und seinerseits darlegen, welche dieser Faktoren unrichtig sind, oder welche hinzutreten. So z. B.,wenn der Kläger darlegt, daß ihm sortgesetzt Gewinn ausgezahlt worden sei. Denn daraus folgt, daßseine Einlage noch unvermindert ist und sein Schlußguthaben daher mindestens so viel beträgt, als derBetrag seiner Einlage. Ganz zutreffend und nicht in Widerspruch mit der sonstigen Rechtsprechung(wie Puchelt Anm. 5 zu Art. 265 meint), sagt das R.O.H. 23 S. 131, indem es diesen Fall behandelt:

Wenn auf eine solche Klage der Inhaber des Handelsgewerbes behauptet, die Einlage sei durchVerlust vermindert, so muß er, da er nach Art. 253 (jetzt § 338) dem stillen Gesellschafter zurRechenschaft verpflichtet ist, diese Behauptung eingehend (begründen, und dazu dient ins-besondere die Vorlage einer ordnungsmäßig aufgemachten Bilanz. Ebenso Bolze 8 Nr. 533.Aehnlich hat das R.G. (bei Bolze 1 Nr. 1161) entschieden, die Klage des ausgeschiedenen stillenGesellschafters auf sein Guthaben sei substanziirt, wenn er dasselbe nach der Bilanz des Vorjahresmit dem durch Berufung auf die Handelsbücher begründeten Anführen berechnet, das letzte Jahrhabe keine Verluste gebracht, vergl. ferner Bolze 4 Nr. 735 (hier war Kläger nur am Gewinnebetheiligt, er konnte daher seine Einlage klagend geltend machen, sobald der Grund der Rückforde-rung eintrat). Ebenso Bolze 13 Nr. 430; 17 Nr. 514 (unter Berufung aus die Geschäftsbücherwar behauptet, daß das Geschäft überhaupt keine Verluste gebracht hat). Nur für den Urkunden-prozeß sind strengere Erfordernisse aufgestellt (Bolze 3 Nr. 777)., Insbesondere genügt für diesennicht die Vorlegung einer vom Komplementär aufgestellten, vom stillen Gesellschafter aber nichtpure acceptirten Guthabenabrechnung, wohl aber genügt eine solche für den ordentlichen Prozeß(Bolze 6 Nr. 623). Keine Klageänderung ist es, zuerst auf Rechnungslegung zu klagen und als-dann den Antrag auf Zahlung zu richten (R.G. vom 16. 10. 97 in J.W. S. 603). Ueberdieskann die Klage auf Rechnungslegung mit der Klage auf Zahlung verbunden und hierbei die be-stimmte Angabe der geforderten Summe bis zur Legung der Rechnung vorbehalten werden(Z 254 C.P.O.; neu).

Zusatz 2. Ueber Cession des Anspruchs des stillen Gesellschafters (vergl. oben Anm. 5). A»m.i5.

Zusatz 3. Die Borschriften sind dispositivcr Natur (zust. Bolze 20 Nr. 571). Die Parteien Amn.is.können über Alles anders disponiren. Sie können die Auseinandersetzung beseitigen, die Be-sorgung der schwebenden Geschäfte anderen Händen übertragen, oder ganz beseitigen, indem sieeine Abfindungssumme fixiren.

Zusatz 4-. Wird die stille Gesellschaft durch Konkurs, sei es des stillen Gesellschafters, sei Anm.i?.es des Komplementars, aufgelöst, so greifen dieselben Grundsätze Platz. Die Auseinandersetzungerfolgt zwischen dem Konkursverwalter und dem anderen Interessenten außerhalb des Konkurs-verfahrens (K.O. Z 16), und zwar entweder in Güte oder im Wege der Klage auf Rechnungs-legung. Das Ergebniß dieser Auseinandersetzung ist, wenn der Komplementär in Konkurs ge-rieth, entweder ein Aktiv- oder ein Passivsaldo des stillen Gesellschafters. Ersterer stellt seineKonkursforderung nach Z 341 Abs. 1 dar, letzterer den von ihm zur Konkursmasse einzuzahlen-den Betrag (ß 341 Abs. 2). Maßgebend ist für diese Berechnung der Vermögensstand zur Zeitder Konkurseröffnung, wobei die Entwerthung, welche die Thatsache der Konkurseröffnung zurFolge hat, berücksichtigt werden darf. Das folgt aus H 341 Abs. 1 (verd.Konkursgläubiger"in Verbindung mit ß 3 Abs. 1 K.O. vsrb.zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens"). So auchBolze 2 Nr. 1100; Jäger, Anm. 6 zu Z 3 K.O. In Folge dessen kommen dem stillen Gesell-schafter Besserungen des Vermögcnsstandes während des Verfahrens nicht mehr zu Gute, alsoauch nicht diejenige Besserung des Vermögensstandes, welche der Komplementär durch einen