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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Stille Gesellschaft, HZ 310 u, 311.

Zwangsvergleich und die dadurch erfolgte Verminderung des Betrages der Passiva erzielt. Dasist vielmehr ein nachträglicher, vom Komplementär gemachter und nur diesem zukommender Gewinn.Weiteres über die Rechte des stillen .Gesellschafters im Konkurse des Komplementars siehe inZZ 311 und 312, Geräth der stille Gesellschafter in Konkurs, so kaun natürlich der Komplementärdas Haudelsgewerbe fortsetzen (vergl. oben Anm, 1); die Auseinandersetzung erfolgt nach Z 310und wenn sich gegen den stillen Gesellschafter ein Passivsaldo ergiebt (bei rückständiger Einlagekann sich ein solcher ergeben; vergl, oben Anm. 7; dies gegen Jäger, K.O, Anm, 6 zu Z 16),so meldet der Komplementär denselben zum Konkurse des stillen Gesellschafters als Konkurs-forderung an; einen etwaigen Aktivsaldo des stillen Gesellschafters zieht der Konkursverwalterals Forderung zur Masse ein.

5 »41.

Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts der Konkurseröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Be-trag des auf ihn fallenden Antheils am Verlust übersteigt, seine Forderung alsKonkursgläubiger geltend machen.

Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu demBetrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verlust erforderlich ist, zurKonkursmasse einzuzahlen.

Einfluß des Konkurses des Komplementärs auf das Rechtsvcrhältniß des stille» Gesellschafterszum Inhaber des Handclsgcwcrbes.

Anna r. 1, Allgemeiner Charakter der Vorschrift. Bei Berathung des alten H.G.B,, welches im Art. 258sachlich dieselbe Borschrift hatte, war in zweiter Lesung eine Bestimmung angenommenworden, wonach zunächst alle Gläubiger, alsdann erst der stille Gesellschafter befriedigtwerden sollen (P. 1167, 1171). Ob dies der Billigkeit entsprochen hätte, mag dahin ge-stellt bleiben; der >uristischen Konsequenz hätte es nicht entsprochen. Danach hat der stilleGesellschafter im Falle des Konkurses dasselbe zu fordern und zu leisten, wie bei jeder anderenAuflösung der Gesellschaft, nur daß er das, was er als Gläubiger zu fordern hat, nichtvoll und ganz erhält, sondern als Koukursforderung zur Masse anmelden muß (vergl.Hahn Z 1 zu Art. 258; Wehrend Z 01 Nr. VII).

Die Vorschrift ist zwingenden Rechts. Entgegenstehende Vereinbarungen sind daherder Konkursmasse gegenüber unbeachtlich (O.L.G. Hamburg, in 0.6. 10 S. 182).

Anm. 2. 2. (Abs. 1.) Einfluß des Konkurses bei eingezahlter Einlage. Der stille Gesellschafter hat,wie bei jeder anderen Art der Auflösung, so viel zurückzufordern, als durch seinen ver-tragsmäßigen Antheil am Verlust nicht absorbirt ist.

a) Er muß sich zunächst gefallen lassen, daß seine Einlage durch seinenVerlustantheil absorbirt wird. Das folgt aus seiner Stellung als Gesell-schafter. Ueber die Höhe des Verlustantheils und die Berechnung desselben, insbesonderewelcher Vermögensstand dafür maßgebend ist und ob ein nachträglicher Zwangsvergleichauch dem stillen Gesellschafter zu Gute kommt, siehe Anm. 17 zu Z 310. Ueber dieHöhe des Verlustantheils hat sich der Konkursverwalter mit ihm auseinanderzusetzen;die Rechte aus Z 310 hat der stille Gesellschafter jetzt gegen diesen (vergl. Anm. 17zu Z 310. Insbesondere liegt dem Konkursverwalter die Erledigung der schwebendenGeschäfte ob, selbstverständlich unter Berücksichtigung der ZA 1728 K.O. Wartet derstille Gesellschafter die Abrechnung nicht ab, sondern berechnet er selbst sein Guthabenund meldet es zur Masse an, so ist jeder Gläubiger befugt, seine Forderung zu be-streiten und der stille Gesellschafter hat darüber mit ihm zu Prozessiren (Bolze 2Nr. 1100).

A»m. z. b) Was durch den Verlust an theil nicht absorbirt ist, verbleibt dem stillenGesellschafter als Guthaben. Dasselbe kann er als einfacher Konkurs-