1015
gläubiger geltend macheu. Dadurch erleidet er einen allerdings doppelten Verlust. Dasentspricht aber gerade seiner Doppelstellung als Gesellschafter und Gläubiger. EinAbsonderungsrecht hat er nicht: der Z 51 K.O., obwohl derselbe von Gesellschaftspricht, ist nicht anwendbar (R.G. bei Gruchot 29 S. 996; Bchrend § 94 Anm. 34;Denkschrift S. 186). Doch kann dem stillen Gesellschafter ein Pfand bestellt sein,welches ihm selbstverständlich ein Absonderungsrecht verleiht (vergl. Anm. 24 zu Z 335).
Auch in der Konkurrenz mit den Privatgläubigern des Komplementärs hatder stille Gesellschafter kein Absonderungsrecht; bei der offenen Handelsgesellschaft alsKomplementärs können natürlich nur die Gesellschaftsgläubiger ihre Forderungen zumKonkurse anmelden, Privatgläubiger gelangen hier nicht zur Konkurrenz.
Auch wenn die Verlustfreiheit stipulirt sein sollte, kann der stille Anm. 4.Gesellschafter sein Guthaben nur als einfacher Gläubiger anmelden (R.G. 31 S. 33 ss.).Andererseits konkurrirt der stille Gesellschafter mit seiner durch Verlust nicht absorbirtenEinlage bezw. im Falle des Verlustausschlusses mit seiner ganzen Einlage in gleicherLinie mit den sonstigen Konkursgläubigern, ein Vorrecht der sonstigen Gläubiger vorihm besteht nicht (R.G. 31 S. 36).
<z) Unter Einlagen sind auch hier nur solche verstanden, die in das Vermögen deZAnm. s.Komplementars eigenthümlich übergehen sollten. Sachcinlagen werden abgeschätzt,wenn der Anrechnungspreis nicht vertraglich normirt ist. Sachen, die zum Gebrauchüberlassen sind, kann der stille Gesellschafter in nntura. zurückfordern mit dem Ab-sonderungsrechte der ZA 43—46 K.O. (vergl. Anm. 5 zu 34V).
Im klebrigen wird unter Einlage nicht bloß die ursprüngliche, sondern auchdie nachträglich erhöhte verstanden, also alles dasjenige, was nach Verabredungder Parteien als Einlage gelten soll. Bezüge, die nicht abgehoben sind, vermehrenaber nicht ohne Weiteres die Einlage, verbleiben dem Geschäfte als bloßes Kreditum,und können ohne Abzug des Verlustantheils als Konkursforderung liquidirt werden(vergl. Anm. 5 zu Z 337).
3. (Abs. 2.) Einfluß des Konknrscs bei rückständiger Einlage. Hier hat der stille Gesell- Anm. s.schafter soviel einzuzahlen, als der ihn treffende Verlustantheil beträgt, mehr nicht. ZurEinzahlung des Restes ist hiernach der stille Gesellschafter nicht verpflichtet und befindetsich in Folge dessen in besserer Rechtslage, als derjenige stille Gesellschafter, der seinerEinlagepflicht genügt hat, da dieser in Höhe des vom Verluste nicht getroffenen Guthabenseinfacher Konkursgläubiger ist und so wiederum Verlust erleidet. Doch ist das eine Folgeallgemeiner Rechtsgrundsätze (vergl. Anm. 17 zu Z 340). Der stille Gesellschafter, derseine Einlage nicht eingezahlt hat, ist eben Schuldner der Masse, und kann gegen denAnspruch seinen Anspruch auf Rückzahlung kompensiren (vergl. Behrend Z 94 Anm. 32gegen Puchelt Anm. 5 zu Art. 258).
Was hiernach als rückständig zu betrachten ist, dafür sind bei anderenals Sacheiulagen die oben Anm. 5 entwickelten Gesichtspunkte maßgebend
Ist auf Grund einer in dein letzten Jahre vor der Eröffnung des Kon-kurses zwischen dein Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschaftergetroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder theilweise zurückgewährtoder sein Antheil an den: entstandenen Verluste ganz oder theilweise erlassenworden, so kann die Rückgewähr oder der Erlaß von dem Konkursverwalterangefochten werden. Es begründet keinen Unterschied, ob die Rückgewähr oderder Erlaß unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Konkurs in Umständen seinen