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Stille Gesellschaft. Z 342.
Grund hat, die erst nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder des Erlasses-eingetreten sind.
Die Vorschriften der Aonkursordnung über die Geltendmachung der An-fechtung und deren Wirkung finden Anwendung.
Ein- Das Gesetz giebt den Konkursgläubigern des Komplementärs ein eigenartiges Anfcchtnngs-
""ing. gegenüber dem stillen Gesellschafter. Ihm unterliegen gewisse Rechtshandlungen, welchezwischen dem Komplementär und dem stillen Gesellschafter vorgenommen sind, den Gläubigernzum Nachtheil gereichen und so kurze Zeit vor Eröffnung des Konkurses geschehen sind, daß derVerdacht begründet ist, die Abmachungen beruhten auf Kollnsion und zielten darauf ab, den denVerhältnissen nahestehenden stillen Gesellschafter noch rechtzeitig vor der drohenden Katastropheaus der Affäre zu ziehen.
Das Recht ist nur den Konkursgläubigern gegeben, nicht dem Gemeinschuldner. Darumerlischt es auch mit Beendigung des Konkurses und besteht nicht etwa zn Gunsten des Gemein-schuldners vor oder nach Eröffnung des Konkurses.
Anm. i. 1, (Abs. 1.) Die Voraussetzungen der Anfechtung.
a) Auf Grund einer zwischen dem Komplementär und dem stillen Gesellschafter getroffenenVereinbarung muß die Rückgewähr der Einlage oder die Befreiung von der Tragungdes Verlustes erfolgen. Das bedeutet: es muß der freie Wille des Komplementarsgewesen sein, die Rückgewähr oder die Verlustbefreiung zu bewilligen; dieselben müsseneine Konzession enthalten, zu welcher der Komplementär an sich nicht verpflichtet war.Das ist nicht der Fall, wenn der stille Gesellschafter ein vertragliches oder gesetzlichesRecht auf Rückzahlung hatte. Der Paragraph greift hiernach nicht Platz, wenn dasRecht auf Rückzahlung schon im Gesellschaftsvertrage begründet war (O.L.G. Hamburg in 0.6. 48 S. 345), auch wenn dieser erst in dem kritischen Jahre geschlossen war, ob-wohl der Wortlaut des Paragraphen auch diesen Fall umfassen und der Anfechtungaussetzen würde (vergl. Bolze 2 Nr. 1101; Behrend ß 95 Anm. 9). Der Paragraphgreift nicht Platz, wenn ein gesetzliches oder vertragsmäßiges Kündigungsrecht geltendgemacht und hierauf das Recht auf Rückzahlung gestützt wurde, auch dann, wenn einsofortiges Kündigungsrecht geltend gemacht wurde. Wohl aber greift der ParagraphPlatz, wenn der stille Gesellschafter zur Unzeit und ohne Recht kündigte und derKomplementär die Kündigung annimmt (Hahn 8 4 zu Art. 259; Puchelt Anm. 5 znArt. 259).
Nicht Voraussetzung ist, daß die Kontrahenten die Absicht hatten,die Gläubiger zu benachtheiligen (R.O.H. 14 S. 93; Denkschrift S. 183).
Gleichgiltig ist hier überall, ob die Rückgewähr oder der Erlaßunter Auslösung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht. DasGesetz hebt dies ausdrücklich hervor.
Anm. 2. l>) Im letzten Jahre vor Eröffnung des Konkurses muß die Vereinbarung getroffen sein(dabei kommt, wenn eine o. H.G. die Komplementarin ist, lediglich deren Konkurs,nicht der eines Gesellschafters in Betracht, R.G. 30 S. 35). Die Vorschrift ist abernicht anwendbar, wenn die Vereinbarung vor dem kritischen Jahre getroffen und erstinnerhalb des Jahres ausgeführt ist (Behrend Z 95 Anm. 9; Thöl Z 112 Anm. 7).Auch reicht eine innerhalb des kritischen Jahres getroffene Vereinbarung zur Anfechtungaus dem vorliegenden Paragraphen nicht ans, wenn diese Vereinbarung sich mit demursprünglichen Gesellschaftsvertrage selbst deckt (vergl. oben Anm. 1).
Arm. z. e) Die Rückgewähr, welche ferner vorausgesetzt ist, braucht nicht eine wirkliche Zahlungzu sein. Jede Art der Erfüllung oder auch der Sicherung ist darunter zn verstehen.Auch Aufrechnung, Hingabe an Zahlungsstatt, insbesondere auch die Bestellung einerHypothek. Das ist schon früher angenommen worden, obwohl das Gesetz (Art. 259)den Ausdruck „Rückzahlung" gebrauchte (R.O.H. 14 S. 93; R.G. 27 S. 18). Jetzt istdiese Auslegung noch unbedenklicher. Auch die Novation fällt darunter. Sie löst diealte Verbindlichkeit und benachtheiligt die Gläubiger unter Umständen. Wenn z. B.