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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
1017
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Stille Gesellschaft . Z 342. 1017'

das Guthaben des stillen Gesellschafters in ein verzinsliches Darlehn umgewandeltwird, so kann dies für die Gläubiger ein Nachtheil sein, der nur durch Anfechtung be-seitigt werden kann. Denn nur durch Anfechtung kann die umgewandelte Forderungzur Tragung des Verlustantheiles herangezogen werden (P. 4588; Puchelt Anm. 6 znArt. 259; abweichend Wehrend ß 95 Anm. 13). Auch wird die Anfechtung dadurchnicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld-titel erlangt oder daß die Befriedigung oder Sicherheit durch Zwangsvollstreckung oderdurch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist. Aber allerdings, es muß hierüberall eine Vereinbarung vorliegen und diese der Erlangung der Sicherheit zu Grundeliegen. Wenn das nicht der Fall ist, so sind die Gläubiger lediglich auf die An-fechtungsvorschriften der K.O. angewiesen. Denn das Erforderniß der Vereinbarungwird in unserem Paragraphen in klarer Weise aufgestellt. Daran wird auch dadurchnichts geändert, daß Abs. 3 unseres Paragraphen die Vorschriften der K.O. anzieht.

Denn das geschieht nur in Betreff der Gelteudmachung und der Wirkung derAnfechtung, nicht auch in Betreff der Voraussetzungen derselben.

Auch bei theilweiser Rückgewähr tritt die Anfechtung ein (R.G. 27S. 17).

Was die Befreiung vom Verlnstanthcil betrifft, so ist nur von dem Verluste Anm.die Rede, der zur Zeit der Vereinbarung entstanden war, nicht von dem durch nach-trägliche Geschäfte entstehenden (Behrend Z 95 Anm. 16; R.G. 31 S. 37). Auf Ver-einbarungen der letzteren Art können nur die Anfechtungsvorschriften der K.O. An-wendung finden.

2. (Abs. 2). Ausnahmsweiser Ausschluß der Anfechtung: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, Anm. s.wenn der Konkurs in den Umständen seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung

der Rückgewähr oder des Erlasses eingetreten sind. Der Einwand muß von dem stillenGesellschafter dahin erhoben werden, daß der Ausbrnch des Konkurses seine alleinigeUrsache in später eingetretenen Umständen z. B. in dem Fehlschlagen einer nachträglichunternommenen Spekulation hat. Der Beweis ist dadurch allein noch nicht geführt, daßirgend eine schwere Katastrophe z. B. ein Krieg die Veranlassung des Konkursansbruchesist. Denn das schließt nicht aus, daß die angefochtene Rückgewähr die mitbestimmendeUrsache gewesen ist, die Möglichkeit bleibt offen, daß ohne jene Rückgewähr das Geschäftdie Katastrophe überstanden hätte. Noch weniger hat der hier gegebene Einwand mit demBeweise der bona, ticke» zu thun. Vielmehr handelt es sich um die objektive Sachlage(vergl. über alles dieses R.O.H. 14 S. 93) Der Beweis, daß zur Zeit der angefochtenenRechtshandlung weder eine Ueberschuldung, noch eine Insolvenz vorhanden gewesen ist,wird im Allgemeinen prima kaois genügen, wiewohl das R.O.H. a. a. O. gerade diesverneint.

3. (Abs. 3.) Gelteudmachung und Wirkungen der Anfechtung richten sich nach Konkursrccht. Anm. aa) Geltendmachmig. Das bedeutet, daß gemäß § 36 K.O. das Anfechtungsrecht von:

Konkursverwalter ausgeübt wird, und ferner, daß es nur ausgeübt werden kannbinnen Jahresfrist seit der Eröffnung des Konkursverfahrens (vergl. Z 41 K.O. mitweiteren Spezialbestimmungen über diese Frist; Cosack S. 591). Ist durch die an-fechtbare Handlung eine Verpflichtung des Gemeinschuldners zu einer Leistung be-gründet worden, so kann der Konkursverwalter die Leistung verweigern, auch wenndie Anfechtung hiernach durch Fristablauf ausgeschlossen ist (Z 41 Abs. 2 K.O.).d) Die Wirkungen der Anfechtung. Diese richten sich nach ZZ 3740 K.O. Nach § 37 Anm. 7.hat der stille Gesellschafter Alles, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus demVermögen des Komplementars veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Konkurs-masse zurückzugewähren. Es ist also zu Gunsten der Konkursmasse derjenige Znstandherzustellen, der bestanden hätte, wenn die Rückgewähr oder Verlnstbefreiung nicht er-folgt wäre.

Nach ß 39 KO. lebt, wenn der stille Gesellschafter das Empfangene zurückgewährt, Anm. salso den Vorschriften des §37 genügt hat, seine Forderung wieder auf. Das bedeutet: