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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Stille Gesellschaft, Z 342.

Der stille Gesellschafter hat das Recht, dasjenige Guthaben als Konkursgläubiger geltendzu machen, welches ihm im Augenblicke der geschehenen und jetzt angefochtenen Rück«gewähr für den Fall des Konkurses zugestanden hätte, wenn die Rückgewähr oder dieVerlustbefreiNng nicht erfolgt wäre. War z. B. die Gesellschaft durch Vereinbarungaufgelöst und daraufhin ihm seine Einlage zurückerstattet worden, so kann er seinAuseinandersetzungsguthaben fordern, wie es sich gestellt hätte, wenn die Auflösungzwar eingetreten, die Rückgewähr aber nicht erfolgt wäre. Denn nicht die Ver-einbarung wird angefochten, sondern die Rückgewähr, wie Abs. 1 unseres§ 342 dies ausdrücklich und deutlich sagt. War die Rückgewähr erfolgt, das Verhältnißaber nicht aufgelöst, war z, B. vereinbart, daß der stille Gesellschafter nur noch miteinem Theil seiner früheren Einlage betheiligt bleiben solle, und daraufhin der andereTheil der Einlage ihm ausgezahlt worden, so hat der Konkurs das Verhältniß auf-gelöst und es kann der stille Gesellschafter, nachdem er die angefochtene Rückgewähr derEinlage wieder zurückgewährt hat, nunmehr sein Guthaben anmelden, wie es sich nachß 341 stellen würde, wenn man die Thatsache der theilweisen Rückzahlung außer Achtläßt zc.

Änm. s. Nach Z 4V K.O. findet die Anfechtung auch gegen den Erben des stillen Gesell-

schafters, unter Umständen auch gegen den Singularrechtsnachfolger desselben statt (wennihm die Gründe der Anfechtung bekannt waren, oder wenn er zu gewissen Verwandtengehört oder wenn er das Erlangte unentgeltlich erworben hat). Das Nähere hierübersiehe in Z 40 K,O. und den Kommentaren dazu.

Anm.io. Zusatz 1. Der Erlaß der versprochenen Einlage ist durch den vorliegenden Paragraphennur insoweit getroffen, als der Gesichtspunkt des Abs. 1, Befreiung von den Verlusten, Platz greift,d. h, soweit die rückständigen und erlassenen Einlagen zur Deckung von Verlusten hätten ver-wendet werden sollen. (Z 341 Abs. 2; Behrend Z 95 Anm. 20; Förtsch Anm. 4 zu Art. 259;Denkschrift S. 186.) Im Uebrigen ist der Erlaß des Einlageversprechens nicht getroffen. Dasgeht aus der Entstehungsgeschichte des Art. 259 hervor (der Erlaß des Einlageversprechcns warbei der Berathung des alten H,G,B, in zweiter Lesung ebenfalls der Anfechtung unterstellt, indritter Lesung ist dies aber gestrichen worden) und auch aus dem Wortlaut des Art. 259, sowieunseres Z 342 (vergl, Behrend S, 687). Thöl (Z 112 Anm. 6) wendet ein, daß es widersinnigwäre, zwei gleiche Fälle, Erlaß und Rückzahlung der Einlage, verschieden zu behandeln; es seiein unannehmbares Resultat, daß, wer die schuldige Einlage nicht zahlt, sie behält, und wersie eingezahlt und zurückerhalten hat, sie zurückgeben muß. Allein jede Gesetzesanwendnng führtin ihren äußersten Spitzen zu Jnkonvenienzcn und zu verschiedener Behandlung von Fällen, dieeinander nahestehen. Mit Recht hält Behrend (Z 95 Anm. 25) Thöl entgegen, daß auch seinResultat eine verschiedene Behandlung gleichartiger Fälle im Gefolge hat. Denn danach würdederjenige, dem die Einlegung erlassen ist, nach angefochtenem Erlaß gezwungen sein, die Einlageeinzuzahlen, und wem die Einlegung nicht erlassen, der brauchte sie nur bis zum Verlustbetrage ein-zuzahlen. Wichtig ist, daß die Denkschrift S. 186 auf unserem Standpunkte steht.

Auch die Rückzahlung von Gewinn ist nicht getroffen, oder vielmehr nursoweit, als der Gesichtspunkt des Abs. 1, Befreiung von Verlusten, Platz greift (H 337 Abs. 2).

Anm. ii. Zusatz 2. Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen sind absoluter Natur. Einevertragsmäßige Ausschließung der Anfechtung aus § 342 ist unzulässig (R.G. 27 S. 19; O.L.G.Hamburg in 0.6. 40 S. 482).

A»m. 12. Zusatz 3. Neben nnscrcm H 342 kommen die Aufcchtuugsvorschriftcn der Konkursordnuugzur Anwendung, soweit deren Voraussetzungen gegeben sind. Sie werden immer dort Platzgreifen, wo das vorliegende Anfechtungsrecht nicht Platz greift, insbesondere bei Erlaß rück-ständiger Einlagen, Gewinnauszahlungen (oben Anm. 10), bei Befriedigungen, die nicht auf einerVereinbarung beruhen (oben Anm. 3) zc.

An,.,, m. Znsatz 4. Uebcrgangsfrngc. Es greifen hier Art. V und VI des E.G. zu dem Gesetzebetr. die Aenderungen der Konkursordnung vom 17. Mai 1898 Platz. Nach Art. V ist ein vordem 1. Januar 1900 eröffnetes Konkursverfahren nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen.Erfolgt die Anfechtung in Verfolg eines solchen Verfahrens, so greift daher der Art. 259 des