Stille Gesellschaft . Z 335. 995
3. Der vorliegende Paragraph enthält die Definition der stillen Gesell-Am». s.schaft. Indessen ist dieselbe nicht in Forin einer Begriffsbestimmung gegeben und überdiesist ein wesentlicher Bestandtheil derselben in Z 336 enthalten, nämlich die Art der zu-lässigen Betheiligung. Was der vorliegende Paragraph ausdrücklich ausspricht, das sindzwei Konsequenzen aus dem stillen Gesellschaftsverhältnisse: die Verpflichtung, die Einlageso zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht, unddie alleinige Berechtigung und Verpflichtung Dritten gegenüber aus den im Betriebe ge-schlossenen Geschäften.
I. Die Bcgriffsmcrkmale der stillen Gesellschaft. Der Begriff der stillen Gesellschaft ist aus den Amn. ».ZZ 335 und 336 zu entnehmen (Denkschr. S. 183) und ist hiernach folgender: eine stilleGesellschaft ist eine Gesellschaft, bei welcher sich Jemand an dem Handels-gewerbe eines Andern mit einer in das Vermögen des Letzteren übergehen-den Vermögenseinlage derart betheiligt, daß er am Gewinn theilnimmt(während er von der Betheiligung am Verluste befreit sein kann).
1. Jemand betheiligt sich. Für die Person des stillen Gesellschafters ist eine be-Anm. s.sondere Qualität nicht vorgeschrieben. Das Gesetz sagt: „wer" sich als stillerGesellschafter betheiligt u. s. w. Allgemeiner kann das Erforderniß garnicht aufgestelltwerden. Stiller Gesellschafter kann daher jede rechtsfähige, physische oder juristische, Person
sein. Kaufmannsqualität braucht sie nicht zu haben, sie kann andererseits auch eineHandelsgesellschaft sein. So sind denn offene Handelsgesellschaften, einfache Kommandit-gesellschaften, Aktiengesellschaften, Aktienkommanditgesellschaften, unmündige Personen, Ehe-frauen fähig stille Gesellschafter zu sein. Darüber, wer bei mangelnder Geschäftsfähigkeitberechtigt ist, den stillen Gesellschaftsvertrag zu schließen, vergl. unten Anm. 25.
Auch mehrere Personen können fülle Gesellschafter sein, sowohl in der Weise, daßjede von ihnen selbständig stiller Gesellschafter ist (in diesem Falle können sie sich auchunter sich organisiren), oder so, daß sie nur als gemeinschaftlich Berechtigte und Ver-pflichtete dem Komplementär gegenüber auftreten. In letzterem Falle richtet sich die Frage,ob sie gemeinschaftlich oder zu Antheilen oder als Gesammtgläubiger ihre Rechte ausübenkönnen, nach bürgerlichem Recht (ZZ 429 ffg. B.G.B.).
2. An dem Handelsgcwerbc, das ein Anderer betreibt, muß die Betheiligung erfolgen. Amn. s.s.) An dem Handclsgcwcrbe. Der andere Theil muß also Kaufmann sein, sei es nach
§ 1 oder nach Z 2 oder auch nach Z 5; denn solange jemand als Kaufmann eingetragenist, kann er nicht einwenden, sein Gewerbe sei kein Handelsgewerbe, und es kann auchihm das nicht eingewendet werden.
Wenn Derjenige, an dessen Gewerbe man sich betheiligt, kein Handelsgewerbe Amn. ?.betreibt, so ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorhanden. So z. B. wenn sichjemand an dem Baugeschäft eines nicht eingetragenen Bauunternehmers als sogenannterstiller Gesellschafter betheiligt (vergl. unten Anm. 33).
Indessen kann das Gewerbe auch das Gewerbe eines Minderkaufmanns sein, Am», s.da ja keine Handelsgesellschaft vorliegt (vergl. Anm. 15 zu Z 4; insbesondere auchR.G. 9 S. 81). Renaud (Die stille Gesellschaft S. 72) folgerte aus den früherenArtikeln 251 und 257 das Gegentheil. Diese sind aufgehoben, aber sie standen auchder Renaud'schen Ansicht nicht zur Seite (vergl. unsere 5. Aufl. § 2 zu Art. 259;Behrend Z 91 Anm. 6; Hahn Z 7 zu Art. 259; Cosack S. 586).
Wenn sich andererseits die Betheiligung nur auf einzelne Handelsgeschäfte, aber Am», o.nicht auf das Handelsgewerbe als solches bezieht, so liegt wiederum keine stilleGesellschaft im Sinne des H.G.B., sondern eine Gelegenheitsgesellschaft vor, von der siesich gerade hierdurch unterscheidet (R.O.H. 9 S. 169). Doch ist nicht gerade Er-forderniß, daß die Beteiligung am ganzen Handelsgewerbe erfolgt: es genügt Be-theiligung an einem begrenzten Theil des Haudelsgewerbes, etwa an den Ergebnisseneiner Zweigniederlassung oder eines von mehreren Geschäften an demselben Orte, oderauch an einem bestimmten Zweige des Geschäfts, z. B. bloß an der Verlagsbuchhandlung,nicht an der Sortimentsbuchhandlung eines Buchhändlers, der Beides betreibt, oder
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