994 Kommanditgesellschaft auf Aktien. Z 334. Stille Gesellschaft. Z 235.
einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. Das besonders hervorzuheben, erschienüberflüssig (Denkschr. S. 182).
Aum. s. s. Zu beachten ist, das! ein Sperrjahr nicht vorgeschrieben ist. Es gilt eine dem Z 301 analogeVorschrift nicht. Auszahlungen an die Aktionäre und an die Komplementare können da-her erfolgen auch vor Ablauf eines Sperrjahres.
Aum. s. Zusatz. Andere Umwandlungen?
1. Die Fusion einer Aktienkommanditgesellschaft mit einer anderen Aktienkommanditgesellschaftoder mit einer Aktiengesellschaft ist nunmehr zulässig (vergl. Anm. 22 zu Z 330).
Anm. 7. 2. Die Umwandlung einer A.K.G. in eine einfache Kommailditgesellschaft. Eine solche kannnach der Ansicht des Kammergerichts (bei Johow 5 S. 36) einfach dadurch vorgenommenwerden, daß die A.K.G. beschließt, fortan sollen die bisherigen Gesellschafter mit ihren bis-herigen Rollen als Komplementare oder Kommanditisten das Geschäft fortführen. Alleinvon unserem Standpunkte aus ist dies schon deshalb nicht richtig, weil die Aktien-kommanditgesellschaft juristische Person ist, was die einfache Kommanditgesellschaft nichtist. Es ist deshalb nur Auflösung der ersteren und Gründung der letzteren möglich. Ueber-dies ist die Liquidation bei der A.K.G. sx jnrs xnblroo angeordnet und nur in wenigenFällen kann davon abgesehen werden (vergl. Anm. 21 zu Z 330; ZZ 304, 306). Zudiesen wenigen Fällen gehört der vorliegende Fall nicht. Bei einer solchen Umwandlungeiner A.K.G. in eine einfache Kommanditgesellschaft ist auch Auflassung von Grundstückenerforderlich, was gleichfalls vom Kammergericht (6 S. 12) verneint wird.
Anm. 8. 3. Die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Kommanditgesellschaftauf Aktien erfolgt auf dem gewöhnlichen Wege.
Anm. g. 4. Die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit be-schränkter Haftung erfolgt ebenfalls auf dem gewöhnlichen Wege. Die Auflösung undLiquidation der A.K.G. ist dabei nicht zu vermeiden. Der Z 80 des Gesetzes betreffenddie Gesellschaften m. b. H. findet hier keine Anwendung, denn nicht alle die Aktien-gesellschaft betreffenden Vorschriften finden auch ans Aktienkommanditgesellschaften Anwendung,sondern nur die Vorschriften des dritten Abschnittes über die Aktiengesellschaft(§ 320 Abs. 3).
Fünfter Abschnitt.
H SS5.
Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein Andererbetreibt, mit einer Vermögenseinlage betheiligt, hat die Ginlage so zu leisten,daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften alleinberechtigt und verpflichtet.
Vorbemerknngen.
A»m. r. 1. Die stille Gesellschaft ist nach dem System des neuen H.G.B, (wie auch früher)keine Handelsgesellschaft. Von den Handelsgesellschaften handelt der 4. Abschnittdes zweiten Buches. Dagegen ist nach dem Willen des Gesetzes, der sich aus der Fassungund dem Inhalte desselben ergiebt, die stille Gesellschaft eine Gesellschaft. Es sind ihrnur einige Besonderheiten verliehen, die aber das Wesen der Gesellschaft nicht aufheben.Anm. 2. 2. Da sie eine Gesellschaft ist, so kommen subsidiär die Bestimmungen desbürgerlichen Rechts über die Gesellschaft zur Anwendung.