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Kommanditgesellschaft aus Aktien. ZZ 333 u. 334.
aocc für die Schulden der Gesellschaft noch 5 Jahre lang (vergl. Anm. 57 zu Z 320;auch Denkschr. S. 131).
3. Mir die Publikation der Eintragung durch das Handelsgericht ist Z 277 Abs. 2 maßgebend Anm. ?.
(vergl. Z 332 Abs. 2).
Zusatz. Steinpclfrage. Die vorhandenen Aktien können mit einem bezüglichen Vermerk Anm. s.tiersehen werden und sind einer nochmaligen Besteuerung nicht unterworfen, weil eben keine Neu-bildung vorliegt.
Auch die Umwandlungsvereinbarung ist eben deshalb dem Reichsstempel nicht unterworfen, esfei denn, daß die Komplementare mit neuen Aktien abgefunden werden; in diesem Falle und insoweitliegt ein Anschaffungsgeschäft vor. Im Uebrigen kommt derjenige landesrechtliche Stempel zurAnwendung, welcher für Auseinandersetzungsverträge zwischen Gesellschaften zur Anwendungkommt. In Preußen kommt zur Anwendung Tarif Nr. 25 ä (Ueberlassung der Rechte an demGesellschaftsvermögen seitens eines Gesellschafters oder dessen Erben an einen anderenGesellschafter, die Gesellschaft oder einen Dritten oder die Abfindung eines Gesellschaftersbei Auflösung der Gesellschaft). Der Stempel betrügt ^ des Werths der Gegenleistung, oder,wenn eine solche in der Urkunde nicht enthalten ist, des Werths der überlassenen Rechte, oderwenn endlich der Komplementär überhaupt nicht abzufinden ist, etwa weil er einen Passivsaldohat, die geringste Gebühr (vergl. Heinitz S. 236).
K SS4
Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Gesellschafts-blättern die im ß ZZZ Abs. 2 vorgesehene Bilanz zu veröffentlichen.
Er hat unter Hinweis aus die Umwandlung die Gläubiger der Gesell-schaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimalin den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. Bekannte Gläubiger sind durchbesondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforde-rung begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, so-fern sie sich zu diesem Zwecke melden.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haften den Gläubigernfür die Beobachtung dieser Vorschriften als Gesammtschuldner, die Mitgliederdes Aufsichtsraths, soweit eine Zuwiderhandlung mit ihrem Missen und ohneihr Einschreiten erfolgt.
Pflichten des Vorstandes nach geschehener Umwandlung.
1. (Abs. 1.) Zunächst ist die Bilanz zu veröffentlichen. Dieselbe soll nunmehr den Gläubigern Anm. i.zur Information dienen (Denkschrift S. 182). Ein Zwang durch Ordnungsstrafen ist aller-dings nicht vorgesehen. Z 319 sagt hierüber nichts.
2. (Abs. 2.) Ferner sind die Gläubiger anfznfordern, ihre Ansprüche anzumelden (vergl. hier-Anm. 2.über Anm. I sfg. zum Z 297).
3. (Abs. 3.) Sodann sind die Gläubiger zu befriedigen oder sicherzustellen, jedoch nur, sofern Anm. s.ihre Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung begründet sind, und wenn sie
sich melden; sie können aber auch ohne Meldung befriedigt werden. Denn selbstverständ-lich haftet die Aktiengesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen für alle Schulden der Aktien-kommanditgesellschaft.
Näheres über die hier in Frage kommenden Begriffes. Anm 3 ffg. zu Z 391. Insbesondereist zu erwähnen, daß die Ansprüche der Gläubiger keine Veränderungen erfahren, bedingteForderungen werden nicht unbedingt, betagte nicht unbetagt.
4. (Abs. 4.) Haftung der Gcscllschaftsorgane gegenüber den Gläubigern für Nichtbeobachtung Anm. 4dieser Schutzvorschriftcn. Diese Haftung besteht auch dann, wenn die Unterlassung auf
Staub, Sandelsaesekbuch. VI. Aufl. 63