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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
992
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Kommanditgesellschaft auf Aktiem Z 333.

der Gesellschaft befugt sind, wie sich ebenfalls aus den citirten Paragraphen, besondersZ 277 Abs. 1 ergiebt. Erzwungen wird sie am Hauptsitze nicht (ß 333Abs. 1 a. E.). Die persönlich haftenden Gesellschafter sind jedoch den Kommanditistenverantwortlich für die verzögerte Eintragung und können durch die Kommanditisten-gesammtheit, vertreten durch den Aufsichtsrath, auf die Anmeldung verklagt werden.Ist die Eintragung aber am Hauptsitze erfolgt, so kann die Anmeldung zum Zweig-register durch Ordnungsstrafen erzwungen werden (ZH 13, 14).

Ämn. 2. p) Außerdem sind anzumelden die Mitglieder des Vorstandes (Z 333Abs. 1).

Diese haben auch ihre Unterschrift zu zeichnen (Z 234 Abs. 3). Dieser ist also zuwählen, wenn nicht der Umwandlungsbeschluß denselben schon feststellt (vergl. Anm. 7zu Z 332).

Mai», s. g) Die Beilagen der Anmeldung sind (außer dem Umwandlungsbeschlusse) dieUrkunden über die Bestellung des Vorstandes und ferner eine Bilanz. Ueber dieseBilanz gilt Folgendes:

Sie muß sich beziehen auf eine Zeit, welche höchstens 2 Monate vor der An-meldung zurückliegt. Sie muß der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegtsein, und zwar derjenigen Generalversammlung, welche die Umwandlung beschließt.Denn sie soll dazu dienen, den bisherigen Aktionären die Information zu verschaffen, obsie der Umwandlung zustimmen sollen (Denkschr. S.13 2; vergl. Anm. ö zu § 332). Siemuß natürlich auch die Genehmigung der Komplementare gefunden haben, obwohl diesnicht besonders erwähnt ist. Denn die Bilanzfeststellung ist bei der A.K.G. überhaupteine gemeinsame Sache der Komplementare und der Kommanditistengesammtheit (vergl.Anm. IM zu ß 32V). Einige Vorschriften über die Jahresbilanz, insbesondere diesachliche Borschrift ^es Z 261, aus welcher hervorgeht, daß es keine Liquidationsbilanzist, sondern eine Bilanz für eine bestehende und weiterlebende Gesellschaft, finden hierAnwendung. Es liegt auch darin eine Bestätigung unserer Auffassung über den recht-lichen Charakter der Umwandlung (Anm. 1 zu Z 332). Im Uebrigen vergl. überdiese Bilanzgenehmigung noch Anm. S zu Z 332.

Änm, 4. 2. Die Eintragung.

s) Sie erfolgt am Hauptsitze der Gesellschaft und in den Zweigregistern.Doch ist nur die erste Eintragung für die Rcchtswirksamkeit des Beschlusses entscheidend(Z 332 Abs. 2; 277 Abs. 3).

Anm 5. b) Die Eintragung erfolgt gemäß Z 198 (ßZ 332 Abs. 2; 277 Abs. 2) d. h. es

ist dasjenige einzutragen, was sich in den dort bezeichneten Punkten ändert: also dieetwaige Firmenänderung, die etwaige Aenderung in Betreff des Gegenstandes desUnternehmens, der Tag der Feststellung des neuen Gesellschaftsvertrags, die Mit-glieder des Vorstandes, natürlich auch der Umstand, daß die Gesellschaft in eine Aktien-gesellschaft umgewandelt ist und die persönlich haftenden Gesellschafter ausgeschiedensind. Enthält der abgeänderte Gesellschaftsvertrag über die Zeitdauer der Gesellschaftoder über die Befugniß der Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Gesellschaftbesondere Bestimmungen, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.

Im Uebrigen genügt Bezugnahme auf die eingereichten Urkunden (Z 277,§ 332 Abs. 2).

Anm. ll. o) Die Wirkung der Eintragung (so. am Sitz der Gesellschaft) ist: die persönlich

haftenden Gesellschafter sind ausgeschieden, die Gesellschaft besteht von diesem Zeit-punkte als Aktiengesellschaft, die Gesellschaft ist umgewandelt, es ist aber dieselbe Gesell-schaft geblieben (vergl. Anm. 1 zu Z 332) und deshalb stehen ihr dieselben Rechteund Pflichten zu, wie der bisherigen Aktienkommanditgesellschaft, ohne Rechtsnachfolgeund besondere Uebertragung. Etwaige Gründerrechte aus älterer Zeit bestehen daherweiter. Auflassung ist nicht erforderlich, um die Grundstücke zu übertragen, sonderneinfache Umschreibung oder vielmehr Deklaration im Grundbuche; für sämmtlicheSchulden der Akticnkommanditgesellschaft haftet die nunmehrige Aktiengesellschaft, nichtbloß für die in der Bilanz bezeichneten. Die persönlich haftenden Gesellschafter haften